{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00437_2013-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213273&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2faf376661960da43e1f2821362bbc60"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00437"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Legitimation. Firstrichtung. Die Beteiligung am Verfahren vor Baurekursgericht ist nicht zwingend Legitimationsvoraussetzung; wird der Beschwerdef\u00fchrer durch den Entscheid der Vorinstanz neu in seinen Interessen ber\u00fchrt, steht ihm die Legitimation auch dann zu, wenn er nicht am Verfahren vor Baurekursgericht beteiligt war. In der Beschwerdeschrift haben die Beschwerdef\u00fchrenden in rechtsgen\u00fcgender Weise aufgezeigt, dass sie durch die Aufhebung der Bauverweigerung ber\u00fchrt sind und ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Wiederherstellung der Bauverweigerung haben; sie sind zur Beschwerde berechtigt (E. 1). In Grenz- oder begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schr\u00e4gdachs mit einem First quer zur Geb\u00e4udel\u00e4ngsseite, also im \"Chaletstil\", verlangen. In Betracht kommen etwa komplexe Geb\u00e4udeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Geb\u00e4udeseite die l\u00e4ngere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der Geb\u00e4udel\u00e4ngsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere L\u00f6sungen erm\u00f6glicht werden. Vorliegend verl\u00e4uft die Firstrichtung nat\u00fcrlicherweise entlang der l\u00e4ngeren Fassadenseiten; es sprechen keine triftigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Firstwahl entlang der k\u00fcrzeren Fassaden. Weder handelt es sich um eine komplexe Geb\u00e4udeform noch liegen gestalterische Zw\u00e4nge vor (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:22:22", "Checksum": "71882af30765c74417259e39e7c7f263"}