{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00439_03-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213339&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "33c340f509a1c489ec69913f1c3846cf"}, "Num": [" VB.2013.00439"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.03.1  VB.2013.00439"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.03.1  VB.2013.00439"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.03.1  VB.2013.00439"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erd\u00f6lkonzession | Verl\u00e4ngerung einer Erd\u00f6l-Sch\u00fcrfkonzession. Gegen die regierungsr\u00e4tliche Nichtverl\u00e4ngerung einer Erd\u00f6l-Sch\u00fcrfkonzession kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1). Der Regierungsrat kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf eine Verl\u00e4ngerung ihrer 2014 auslaufenden Erd\u00f6l-Sch\u00fcrfkonzession hat: Die Konzessionsbestimmungen sehen (abgesehen von einem vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefall) eine maximal 10-j\u00e4hrige Konzessionsdauer vor - und zwar auch dann, wenn sich eine Konzessionsinhaberin bew\u00e4hrt bzw. f\u00fcr die Erd\u00f6lsch\u00fcrfung weiterhin eignen w\u00fcrde (E. 5.1). Der Umstand, dass die Sch\u00fcrfkonzession der Beschwerdef\u00fchrerin seit 1957 stets im 5-Jahresrhythmus verl\u00e4ngert worden war, hat keinen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine weitere Konzessionsverl\u00e4ngerung ab 2014 zur Folge. Ein solcher Anspruch w\u00e4re nur im - vorliegend nicht gegebenen - Ausnahmefall zu bejahen gewesen, dass die Konzessionsinhaberin nach Treu und Glauben dazu gezwungen gewesen w\u00e4re, Investitionen zu t\u00e4tigen, die sich innerhalb der vorgesehenen Konzessionsdauer nicht amortisieren liessen     (E. 6.2 und 6.3). Falls die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberhaupt je einen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine Verl\u00e4ngerung der Sch\u00fcrfkonzession gehabt h\u00e4tte, so w\u00e4re dieser sp\u00e4testens im Juli 2006 entfallen, denn damals wurde die freih\u00e4ndige Vergabe von Monopolkonzessionen aufgrund einer \u00c4nderung des Binnenmarktgesetzes unzul\u00e4ssig. Seither musste die Beschwerdef\u00fchrerin damit rechnen, dass die Sch\u00fcrfkonzession im Rahmen eines offenen Wettbewerbs vergeben wird. Soweit sie Investitionen im Vertrauen darauf t\u00e4tigte, als Siegerin aus einem solchen Wettbewerb hervorzugehen, tat sie dies auf eigenes finanzielles Risiko hin (E. 6.5). Zum heutigen Zeitpunkt ist h\u00f6chst ungewiss, ob und wann im Kanton Z\u00fcrich ein Wettbewerb zur Konzessionsvergabe durchgef\u00fchrt wird, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdef\u00fchrerin abzuweisen ist, das Verfahren zwecks Sistierung an denRegierungsrat zur\u00fcckzuweisen (E. 6.7). Der vorinstanzliche Entscheid gen\u00fcgt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begr\u00fcndungspflicht (E. 6.8). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:54", "Checksum": "955c0843e10b8ab1671b17bf1d542d3b"}