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VB.2013.00440
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C, 1.2 D, beide vertreten durch RA E,
2. Baukommission
Russikon, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Baukommission Russikon erteilte D und C mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 unter Bedingungen und Auflagen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für eine Sitzplatzüberdachung, eine Voliere mit gedecktem Unterstand sowie eine Sichtschutzwand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Russikon. II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. November 2012 Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat. III. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen worden sei, und es sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder an die Baukommission Russikon zurückzuweisen. Eventuell sei die Bewilligung mit Auflagen zu ergänzen. Bei einem Verzicht auf eine Rückweisung sei ein unangemeldeter Augenschein durchzuführen und ein Lärmgutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Die Vorinstanz schloss am 27. Juni 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Russikon beantragte am 1. Juli 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Denselben Antrag stellten C und D am 26. Juli 2013. Mit Replik vom 26. August 2013 und Duplik vom 6. September 2013 hielten A sowie C und D an ihren Anträgen fest. A reichte am 27. September 2013 eine weitere Stellungnahme ein, wozu sich C und D am 8. Oktober 2013 wiederum vernehmen liessen. Die Kammer erwägt:
1. Als Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks F-Strasse 03 ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit im Sinn von § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines unangemeldeten Augenscheins, falls auf eine Rückweisung verzichtet werde. Da sich eine Rückweisung als notwendig erweist (nachfolgend, E. 4), kann auf einen Augenschein verzichtet werden. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf ein Lärmgutachten könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, nicht auseinandergesetzt und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40). 3.2 Der Entscheid der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Aus diesem wird klar ersichtlich, dass die Vorinstanz die Überschreitung von Planungswerten – auch wenn die von den Vögeln ausgehenden Lärmimmissionen wetterbedingt oder zufolge menschlicher Aktivität vereinzelt über die anlässlich des Augenscheins wahrgenommenen hinausgehen sollten – für ausgeschlossen hält. Aus dem angefochtenen Entscheid ist damit auch ersichtlich, dass und weshalb das Baurekursgericht der Auffassung ist, die Baukommission habe gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen und auf die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des BAFU auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichten dürfen. Weitere Ausführungen waren für eine sachgerechte Anfechtung nicht notwendig. Insbesondere brauchte die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zwingend näher auf die Behauptungen und Vermutungen einzugehen, die der Beschwerdeführer nach dem Augenschein in seiner gleichentags verfassten Eingabe vorbrachte. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz, wie bereits von der Baukommission, ungenügend ermittelt worden. Der vorinstanzliche Augenschein habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Zudem sei zu Unrecht darauf verzichtet worden, ein Lärmgutachten einzuholen. Die Feststellung der Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der offenen Voliere sei keine Option zur Entlastung des Beschwerdeführers, sei unhaltbar. 4.1 Bei der umstrittenen Voliere handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die dadurch verursachten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Der Verordnungsgeber hat keine Grenzwerte für von Tieren verursachten Lärm festgesetzt. Solche Immissionen sind daher unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.3; BGr, 9. August 2007, 1A.180/2006, E. 5.4). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; VGr, 8. August 2012, VB.2012.00066, E. 4.4). 4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Baugrundstück in einer relativ lärmtoleranten Zone (Kernzone K2, Empfindlichkeitsstufe III) befinde. Das in der Kernzone tagsüber zu tolerierende Mass an Lärmimmissionen werde nicht überschritten. Die von der Baukommission verlangten Schall- und Sichtschutzmassnahmen erschienen sinnvoll. Eine Verschiebung des Standorts der Voliere zur Entlastung des Beschwerdeführers sei keine Option. Eine wichtige Massnahme stelle hingegen die Einhaltung der festgesetzten Ruhezeiten dar. 4.3 Diese Erwägungen tragen dem Vorsorgeprinzip nicht hinreichend Rechnung. 4.3.1 Auch Auswirkungen von geringfügigem Ausmass gehören zu den Einwirkungen nach Art. 1 und Art. 7 USG. Zwar besteht nach der Rechtsprechung kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]; vgl. auch Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 73 N. 87). Dies ist jedoch nicht leichthin anzunehmen (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6). Das Verwaltungsgericht hat als Beispiele von Immissionen, denen aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein rechtserhebliches Störpotenzial in aller Regel abzusprechen ist, Lärm oder Luftverunreinigung durch einzelne Kehrichtcontainer, Autoabstellplätze oder Stallungen für Kleintiere mit geringem Emissionspotenzial genannt (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Bei einer Voliere für 70 Zebrafinken, Kanarienvöglen, Wellen- und Nymphensittiche kann nicht mehr ohne Weiteres von nur bedeutungslosen Immissionen ausgegangen werden. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Vorinstanz betonte, der von den Vögeln ausgehende Lärm sei in einer relativ lärmtoleranten Zone noch zu tolerieren (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.4.2). 4.3.2 Die Prüfung, ob verhältnismässige Emissionsbegrenzungsmassnahmen zur Verfügung stehen, hat nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerschaft – nicht erst dann zu erfolgen, wenn von übermässigen Immissionen auszugehen ist. Eine solche Prüfung durfte daher vorliegend nicht unterbleiben. Eine mögliche Emissionsbegrenzungsmassnahme stellt auch die veränderte Anordnung der Voliere dar. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sprengen deshalb den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht. 4.3.3 Die Feststellung der Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der Voliere könne keine Entlastung für den Beschwerdeführer bewirken, da sie bereits entlang der südöstlichen Grenze stehe, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der Schall bei der vorliegend zu beurteilenden Anordnung vom offenen Teil der Voliere zumindest zum Teil ungehindert in gerader Richtung zum Grundstück und zur südwestlichen Fassade der beschwerdeführerischen Liegenschaft ausbreiten kann. Würde die offene Voliere jedoch nach Nordosten verschoben, wäre dies nicht mehr der Fall, weil sich das Haus der privaten Beschwerdegegnerschaft ganz zwischen die Voliere und das Grundstück des Beschwerdeführers schieben würde. 4.3.4 Die Massnahme einer Versetzung der Voliere wurde nach dem Gesagten zu Unrecht nicht geprüft. Dabei ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Es gilt den erforderlichen Aufwand und allfällige weitere Nachteile für die Bauherrschaft in ein Verhältnis zur möglichen Verminderung der Lärmimmissionen zu setzen. Dazu sind den vorliegenden Akten kaum Hinweise zu entnehmen. Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerschaft nicht dazu geäussert, welchen Aufwand eine solche Massnahme verursachen würde. Auch die erzielbare Verbesserung für den Beschwerdeführer und die Auswirkungen auf andere umliegende Liegenschaften kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abgeschätzt werden. Die Sache ist daher zur weiteren Prüfung von vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV an die Baukommission Russikon zurückzuweisen. 4.4 Der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der von der Voliere ausgehende Lärm die Schwelle erreicht, dass eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, kommt nach dem Gesagten keine entscheidende Bedeutung zu. Vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind auch unterhalb dieser Schwelle zu prüfen. Mit Blick auf die von der Baukommission anhand der Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung von Alltagslärm vorgenommene Beurteilung der von der Voliere ausgehenden Störung, zu der sich die Vorinstanz trotz entsprechender Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen äusserte, ist nur Folgendes festzuhalten: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, vor allem aber der grossen Anzahl gehaltener Vögel, erscheinen die Beurteilungen der Wahrnehmbarkeit als "mittel" und der Häufigkeit als "sehr häufig" im Vergleich zum die Haltung von fünf Kanarienvögeln auf einem Balkon betreffenden Beispielfall (Vollzugshilfe BAFU, S. 48) optimistisch. Würde die Beurteilung bei einem dieser Kriterien um eine Stufe erhöht, ergäbe sich jedoch bereits ein Ergebnis von 1, womit von störendem Lärm auszugehen wäre. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission Russikon vom 1. Oktober 2012 aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Russikon zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Baukommission Russikon aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-. 6. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission Russikon vom 1. Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Russikon zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 5'270.- werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |