{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00444_2014-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213688&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d1917e0a448d88df60932bb8e2114570"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00444"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00444"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserbau | Festsetzung eines Wasserbauprojekts: Ausbau des Aabachs in Uster.  Der Beschluss des Regierungsrats, das umstrittene Wasserbauprojekt festzusetzen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren, kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In Bezug auf den Finanzierungsbeschluss fallen die vorliegenden R\u00fcgen, da sie nicht die Verletzung des Stimmrechts betreffen, in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht beschr\u00e4nkt sich bei der Beurteilung der Festsetzung von Wasserbauprojekten nicht auf reine Rechtskontrolle, sondern pr\u00fcft aus raumplanungsrechtlichen Gr\u00fcnden auch die Angemessenheit der festgesetzten Projekte (E. 2).   Der umstrittene Ausbau des Aabachs darf nicht dazu f\u00fchren, dass das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden dauernd beansprucht wird, denn der daf\u00fcr erforderliche Landerwerb ist im festgesetzten Projekt nicht vorgesehen (E. 4).  Das festgesetzte Projekt sieht vor, dass die Abflusskapazit\u00e4t des Aabachs erh\u00f6ht wird, indem die Bachsohle abgesenkt und der Bach teilweise verbreitert wird. Das sind geeignete Massnahmen, um die geschlossene Siedlung vor einem hundertj\u00e4hrlichen Hochwasser zu sch\u00fctzen (E. 6.1). Die geplante Entfernung der Uferbestockung ist natur- und landschaftsschutzrechtlich zul\u00e4ssig, zumal im Endeffekt (mindestens) von einer Kompensation der damit verbundenen Beeintr\u00e4chtigungen auszugehen ist (E. 6.2). F\u00fcr die Entfernung der Uferbestockung ist keine Ausnahmebewilligung erforderlich, weil es sich nicht um \"Ufervegetation\" im naturschutzrechtlichen Sinn handelt (E. 6.3).  Die Beh\u00f6rden erteilten dem Wasserbauprojekt zu Recht eine gew\u00e4sserschutz- und raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung: Die vorgesehenen Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen sind als standortgebunden zu erachten und beruhen auf einer hinreichenden Interessenabw\u00e4gung (E. 7).  Der Regierungsrat h\u00e4tte sich nicht als zust\u00e4ndig erachten d\u00fcrfen, die Finanzierung des Wasserbauprojekts festzusetzen: Der Kantonsrat w\u00e4rezust\u00e4ndig gewesen, weil es sich - angesichts des relativ grossen Ermessensspielraums bei der Projektfestsetzung - um eine neue Ausgabe handelt, die (wenn s\u00e4mtliche Kosten ber\u00fccksichtigt werden) mehr als 3 Millionen Franken betr\u00e4gt (E. 8).  \rGutheissung in Bezug auf den Finanzierungsbeschluss, Abweisung in Bezug auf den Projektfestsetzungsbeschluss."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:59", "Checksum": "dca104c2f10674de3893cc351a066bdd"}