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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00447
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A und
ihr Ehemann B bezogen mit Unterbrüchen ab September 2003 von der Sozialbehörde
der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Nach dem Tod von B am 16. Dezember
2007 wurde A weiterhin unterstützt, bis sie Ende Mai 2009 aufgrund einer
Witwenrente und Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte.
Die Unterstützungsleistungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 50'584.60,
wobei die allein an A seit dem Ableben ihres Ehemanns geleistete Hilfe
Fr. 21'738.10 betrug.
B. Eine
vertiefte Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von A und B seitens der Sozialbehörde
im Dezember 2010 ergab, dass Letzterer Eigentümer verschiedener, nicht deklarierter
Grundstücke im Land G gewesen war. In der Folge verpflichtete die Sozialbehörde
A mit Entscheid vom 14. April 2011 zur Rückzahlung der Unterstützungsleistungen
in der Höhe von Fr. 50'584.60. Eine von A dagegen am 1. Juni 2011
erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 15. Dezember 2011 ab, ohne Kosten
zu erheben.
II.
Daraufhin gelangte A am
23. Januar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid der SEK aufzuheben und die Einsprache vom
1. Juni 2011 gutzuheissen. Zudem ersuchte sie um eine amtliche Einschätzung
des Werts einer der Liegenschaften im Land G. Mit Beschluss vom 16. Mai
2013 wies der Bezirksrat letzteren Antrag und den Rekurs ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A. A erhob
dagegen am 10. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
B. Am 28. Juni
2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung. Am 11. Juli 2013 verzichtete der
Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Diese
Eingaben wurden A am 12. Juli 2013 mit eingeschriebenem Brief zur
freigestellten Vernehmlassung bis 26. August 2013 an ihre Wohnadresse an
der C-Strasse in Zürich zugesandt. Aufgrund eines von ihr erteilten Zurückbehaltungsauftrags
bei der Post blieb der Zustellversuch jedoch erfolglos.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 50'000.- ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
1.2 Gemäss
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung bei
einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste. Begehren für das Zurückbehalten von
Postsendungen, die für höchstens zwei Monate gestellt werden können, vermögen
den Zeitpunkt dieser Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben. Denn ein
Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass
Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Da andernfalls mit einem solchen
Auftrag das Verfahren leichthin um mehrere Wochen verzögert werden könnte, was
dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, gilt auch bei Vorliegen eines
Zurückbehaltungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung am letzten Tag einer
Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als
zugestellt gilt (VGr, 28. März 2012, VB.2012.00159, E. 3.3 [nicht
publiziert]; Remo Bornatico, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 138 N. 22, mit Hinweisen).
Der an die
Beschwerdeführerin adressierte eingeschriebene Brief mit den Eingaben der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz (vorn E. III.B.) wurde von der Post
am 15. Juli 2013 zur Abholung am Schalter bis zum 22. Juli 2013
gemeldet und, nachdem eine solche nicht erfolgt war, dem Verwaltungsgericht
retourniert. Da die Beschwerdeführerin mit Zustellungen seitens des
Verwaltungsgerichts ohne Weiteres rechnen musste, greift die Zustellungsfiktion
von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Sendung vom 12. Juli
2013 gilt damit als am 22. Juli 2013 zugestellt. Die Frist zur
Stellungnahme lief gemäss Stempelverfügung bis zum 26. August 2013.
2.
Die Beschwerdegegnerin
begründete die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin zunächst mit
dem Umstand, dass diese mit dem Tod ihres Ehemanns Eigentümerin mehrerer
Grundstücke im Land G geworden und damit in günstige Verhältnisse gelangt sei.
In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2011 vertrat sie zudem die
Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe auch unrechtmässig
erwirkt und zurückzuerstatten habe, weil sie gegenüber der Behörde verschiedene
Grundstücke im Land G nicht deklariert habe. Die Beschwerdeführerin machte im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin schätze den Wert der Grundstücke
zu hoch ein. Auch bestritt sie ihr bzw. das Eigentum ihres verstorbenen
Ehemanns an einem der Grundstücke.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zu den eigenen
Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und
ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch
Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile).
3.2 Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das
der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01,
Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, Version vom
7. Dezember 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine
Rückerstattung gefordert werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem
im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr,
19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651 E. 5.2).
3.3 Wenn ein
Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 SHG ein Anspruch
auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach
Abs. 2 derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruchs die Verhältnisse der Erben angemessen zu
berücksichtigen. Letzteres bedeutet mindestens im vorliegenden Fall, dass auch
diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge der
Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit eine
Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden kann
(VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 10. Dezember
2010, die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hätten gegenüber der
Beschwerdegegnerin lediglich die überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in D
deklariert, die dieser zusammen mit seinen zwei Geschwistern geerbt habe. Nicht
angegeben hätten sie jedoch 15 weitere, in derselben Ortschaft liegende
unüberbaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von über 44'000 m2
sowie ein Grundstück (Kat.-Nr. 01) in E, die allesamt im Eigentum des
Ehemanns gestanden hätten.
4.2 Die
Beschwerdeführerin stellte zwar das Eigentum ihres verstorbenen Ehemanns am
zuletzt genannten Grundstück in E in Abrede (hierzu sogleich E. 4.3). Sie
bestritt jedoch zu keinem Zeitpunkt, dass derselbe Eigentümer der 15 Grundstücke
in D gewesen war, und machte auch nicht geltend, keine Kenntnis von den
fraglichen Grundstücken gehabt und diese weder während der Dauer der
gemeinsamen Unterstützung mit ihrem verstorbenen Ehemann noch anlässlich ihres
darauffolgenden Leistungsbezugs als Einzelperson gegenüber der
Beschwerdegegnerin deklariert zu haben. Zwar befanden sich die nicht angezeigten
Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis
zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine
Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der
Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) auch auf die Vermögens- und
Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte (VGr, 27. Juni 2013,
VB.2013.00122, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen; zur Frage der
Unterstützungseinheit ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen
E. 4.4 f.]; 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 5.1). Für
die Beschwerdeführerin ergab sich dies nicht zuletzt auch aus dem Antrag auf
wirtschaftliche Hilfe vom 11. Mai bzw. 5. Juni 2007, den sie selber
ebenfalls unterschrieb. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann auch nicht, zumindest
Miterbin der 15 Grundstücke in D geworden zu sein und insofern eine Veränderung
in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht
gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl
während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während
der Unterstützung als Einzelperson ohne Weiteres erstellt.
4.3 Die
Beschwerdeführerin machte geltend, ihr verstorbener Ehemann sei nie Eigentümer
des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in E gewesen, das schon immer ihrem Sohn
gehört habe. Aus dem von ihr eingereichten Urteil des Amtsgerichts F vom
18. Mai 2009 geht allerdings hervor, dass das fragliche Grundstück
mindestens bis zum Urteilszeitpunkt auf den Namen ihres Ehemanns lautete. Zudem
weist das sich im Anhang des Ermittlungsberichts befindliche "Document of
Ownership" vom 27. Mai 2009 denselben als (ehemaligen) Eigentümer aus.
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, besteht daher die Vermutung, dass dem Ehemann
der Beschwerdeführerin an dem fraglichen Grundstück – jedenfalls für die Dauer
der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe als Ehepaar – auch wirtschaftlich
das Eigentum zustand. Mit dessen Ableben wurde die Beschwerdeführerin zumindest
Miterbin dieses Grundstücks. Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (E. 3.5 ff. mit Hinweis auf VGr, 19. Juni 2008,
VB.2008.00136, E. 4.3.1), denen die Beschwerdeführerin nichts
Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin auch das Grundstück in E deklarieren müssen. Da
sie dies nicht getan hat, hat sie auch diesbezüglich ihre Informationspflichten
verletzt.
5.
5.1 Eine
Rückerstattung nach § 26 lit. a SHG setzt voraus, dass die Verletzung
der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vorn E. 3.2). Ein solcher liegt dabei
nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht gewährt
worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher
Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn
eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des
Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die
Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen
sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls
ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.000346/351,
E. 4.2.1 mit Hinweis auf VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).
Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete
Hilfe zurückgefordert werden: Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG in
Verbindung mit § 20 SHG wird in der Regel die Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum
oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, dessen oder deren
Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich
der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn
diese Vermögenswerte realisierbar werden (VGr, 4. Oktober 2012,
VB.2012.00508, E. 2.3 [nicht publiziert]; 13. November 2008,
VB.2008.00346/351, E. 2).
5.2 Die
verschwiegenen Grundstücke im Land G wären gemäss der Praxis der Sozialbehörden
bei ordnungsgemässer Deklaration im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns berücksichtigt worden.
Allenfalls wäre diesen Personen auch Frist angesetzt worden, die Grundstücke zu
verwerten (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.2). Mit oder ohne solche
Verwertungsaufforderung wären sie aber im Sinn von § 20 SHG mindestens zur
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung angehalten worden. Die
Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin (und ihres verstorbenen
Ehemanns) führte damit vorliegend auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, vom Vermögen
im Ausland habe ohnehin kein Einkommen erzielt werden können, geltend machen
wollte, dass die Grundstücke im Land G nicht realisierbar gewesen seien und sie
bei einer Deklaration eine Rückerstattungserklärung im Sinn von § 20 SHG
unterzeichnet hätte, erwiese sich dieser Einwand als unbehelflich. Denn wer
Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden
Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf diese Regelung berufen (VGr,
18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 121).
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt die Höhe der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Nachdem
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Unterstützungseinheit
gebildet hatte und auch in dieser Zeit ihren Informationspflichten nicht
nachgekommen war, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, von ihr sowohl die vor als
auch nach dem Ableben des Ehemanns geleistete wirtschaftliche Hilfe gestützt
auf § 26 lit. a SHG zurückzuverlangen (vgl. VGr, 27. Juni
2013, VB.2013.00122, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]). Der Umfang derselben
wurde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt und ist durch die Akten
belegt.
6.2 Gemäss dem
Ermittlungsbericht beträgt der Wert der 15 Grundstücke in D ca. Fr. 60'000.-,
derjenige des Grundstücks in E ca. Fr. 200'000.-. Die Vorinstanz erwog
demgegenüber, vorsichtig geschätzt seien Erstere auf Fr. 30'000.- und Letzteres
anhand der bekannten Grösse, der Fotos und von Vergleichsobjekten im Internet
auf € 75'000.- zu beziffern.
Zusammen würden die Grundstücke damit einen Wert ausweisen (mindestens
Fr. 120'000.-), der die bis zum Tod des Ehemanns geleistete Sozialhilfe
von Fr. 28'846.50 bei Weitem übersteige. Diesem und der Beschwerdeführerin
wäre es nach Ansicht der Vorinstanz zumutbar gewesen, die Liegenschaften zu
verkaufen. Daneben bestehe auch eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der
wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 21'738.10, die die Beschwerdeführerin nach
dem Ableben ihres Ehemanns bezogen habe. Es sei absehbar, dass sie das Erbe
nach serbischem Recht zusammen mit ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen
erworben habe. Auch nach Abzug der zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemanns
bezogenen Sozialhilfe von Fr. 28'846.50 müssten im Nachlass sicher über Fr. 90'000.-
verblieben sein und dürfte der Beschwerdeführerin ein Erbanteil von mindestens
Fr. 30'000.- zugestanden haben, der die ihr allein ausbezahlte Sozialhilfe
übersteige. Die Rückerstattungsforderung erweise sich daher als gerechtfertigt,
selbst wenn nur schon die nicht deklarierten Liegenschaften berücksichtigt
würden und dabei von einem wesentlich geringeren als im Ermittlungsbericht
geschätzten Verkehrswert ausgegangen werde.
6.3 Ist aus
dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte
verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar
2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach wäre es grundsätzlich an der
Beschwerdeführerin gewesen, die im Ermittlungsbericht genannten Zahlen mittels
substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Die im Sozialhilferecht geltende
Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der
Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen.
Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime.
Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich
scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende
Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht
als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch
die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr,
19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz ausführte, geht aus dem Ermittlungsbericht
nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Land G bestimmt wurden.
Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich
überhaupt entgegenhalten lassen muss (vgl. VGr, 8. Dezember 2011,
VB.2011.00651, E. 4.7). Wie in E. 6.2 dargelegt, nahm die Vorinstanz
allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert
der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss
kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf
den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber
sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene
Einschätzung in lediglich pauschaler Weise und nannte selbst weder einen Wert
der nicht deklarierten Grundstücke noch reichte sie diesbezüglich irgendwelche
Unterlagen ein. Die Erwägungen der Vorinstanz werden dadurch offensichtlich
nicht infrage gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. Von einem
bloss unzureichend erstellten Sachverhalt ist jedenfalls nicht auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beurteilung
nicht zu beanstanden, und die auf § 26 lit. a SHG gestützte
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweist sich als
gerechtfertigt. Es kann daher tatsächlich offengelassen werden, ob sich diese
auch auf § 27 oder § 28 SHG stützen könnte.
6.4
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
7.2 Zu
prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin, die mittlerweile keine Sozialhilfe
mehr bezieht (vorn E. I.A.), unterlässt es, ihre Bedürftigkeit zu belegen.
Sie hätte dies etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben
tun können. Ihre Mittellosigkeit ist daher nicht erstellt. Zudem setzten sich
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit den
Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und
beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs-
und Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus
weitgehend unsubstanziiert und gänzlich unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat
das Begehren der Beschwerdeführerin somit auch als offensichtlich aussichtslos
zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:…