{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00447_05-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213235&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16d683338d71aa195ddcb7d50aff3368"}, "Num": [" VB.2013.00447"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00447"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00447"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.05.0  VB.2013.00447"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung der Unterst\u00fctzungsleistungen infolge nicht deklarierter Liegenschaften im Ausland Begehren f\u00fcr das Zur\u00fcckbehalten von Postsendungen verm\u00f6gen den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben (E. 1.2). Zwar befanden sich die nicht angezeigten Grundst\u00fccke gem\u00e4ss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdef\u00fchrerin jedoch eine Unterst\u00fctzungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der Beschwerdef\u00fchrerin auch auf die Verm\u00f6gens- und Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt sodann nicht, zumindest Miterbin von 15 weiteren Grundst\u00fccken geworden zu sein und insofern eine Ver\u00e4nderung in ihren eigenen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl w\u00e4hrend der Zeit der gemeinsamen Unterst\u00fctzung mit ihrem Ehemann als auch w\u00e4hrend der Unterst\u00fctzung als Einzelperson erstellt (E. 4.2). Die Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtm\u00e4ssigen Bezug der F\u00fcrsorgeleistungen (E. 5.2). Aus dem Ermittlungsbericht geht nicht klar hervor, wie die Werte der Grundst\u00fccke im Ausland bestimmt wurden. Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdef\u00fchrerin den Bericht diesbez\u00fcglich \u00fcberhaupt entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz nahm allerdings selber weitere Abkl\u00e4rungen vor und sch\u00e4tzte anschliessend den Wert der Grundst\u00fccke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass sich die R\u00fcckerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den gesamten Unterst\u00fctzungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt demgegen\u00fcber sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einsch\u00e4tzung in lediglich pauschaler Weise (E 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E.7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:49", "Checksum": "fc424dc2f1258168a57c8a0069e42839"}