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Geschäftsnummer: VB.2013.00447  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung der Unterstützungsleistungen infolge nicht deklarierter Liegenschaften im Ausland Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen vermögen den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben (E. 1.2). Zwar befanden sich die nicht angezeigten Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der Beschwerdeführerin auch auf die Vermögens- und Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann nicht, zumindest Miterbin von 15 weiteren Grundstücken geworden zu sein und insofern eine Veränderung in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während der Unterstützung als Einzelperson erstellt (E. 4.2). Die Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen (E. 5.2). Aus dem Ermittlungsbericht geht nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Ausland bestimmt wurden. Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich überhaupt entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz nahm allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung in lediglich pauschaler Weise (E 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMITTLUNGSBERICHT
GRUNDEIGENTUM
INFORMATIONSPFLICHT
MITTELLOSIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 20 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00447

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und ihr Ehemann B bezogen mit Unterbrüchen ab September 2003 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Nach dem Tod von B am 16. Dezember 2007 wurde A weiterhin unterstützt, bis sie Ende Mai 2009 aufgrund einer Witwenrente und Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 50'584.60, wobei die allein an A seit dem Ableben ihres Ehemanns geleistete Hilfe Fr. 21'738.10 betrug.

B. Eine vertiefte Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von A und B seitens der Sozialbehörde im Dezember 2010 ergab, dass Letzterer Eigentümer verschiedener, nicht deklarierter Grundstücke im Land G gewesen war. In der Folge verpflichtete die Sozialbehörde A mit Entscheid vom 14. April 2011 zur Rückzahlung der Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'584.60. Eine von A dagegen am 1. Juni 2011 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 15. Dezember 2011 ab, ohne Kosten zu erheben.

II.  

Daraufhin gelangte A am 23. Januar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der SEK aufzuheben und die Einsprache vom 1. Juni 2011 gutzuheissen. Zudem ersuchte sie um eine amtliche Einschätzung des Werts einer der Liegenschaften im Land G. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 wies der Bezirksrat letzteren Antrag und den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A erhob dagegen am 10. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Am 28. Juni 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Am 11. Juli 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Diese Eingaben wurden A am 12. Juli 2013 mit eingeschriebenem Brief zur freigestellten Vernehmlassung bis 26. August 2013 an ihre Wohnadresse an der C-Strasse in Zürich zugesandt. Aufgrund eines von ihr erteilten Zurückbehaltungsauftrags bei der Post blieb der Zustellversuch jedoch erfolglos.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 50'000.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen, die für höchstens zwei Monate gestellt werden können, vermögen den Zeitpunkt dieser Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben. Denn ein Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Da andernfalls mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin um mehrere Wochen verzögert werden könnte, was dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, gilt auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (VGr, 28. März 2012, VB.2012.00159, E. 3.3 [nicht publiziert]; Remo Bornatico, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 138 N. 22, mit Hinweisen).

Der an die Beschwerdeführerin adressierte eingeschriebene Brief mit den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz (vorn E. III.B.) wurde von der Post am 15. Juli 2013 zur Abholung am Schalter bis zum 22. Juli 2013 gemeldet und, nachdem eine solche nicht erfolgt war, dem Verwaltungsgericht retourniert. Da die Beschwerdeführerin mit Zustellungen seitens des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres rechnen musste, greift die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Sendung vom 12. Juli 2013 gilt damit als am 22. Juli 2013 zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme lief gemäss Stempelverfügung bis zum 26. August 2013.

2.  

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin zunächst mit dem Umstand, dass diese mit dem Tod ihres Ehemanns Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Land G geworden und damit in günstige Verhältnisse gelangt sei. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2011 vertrat sie zudem die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe auch unrechtmässig erwirkt und zurückzuerstatten habe, weil sie gegenüber der Behörde verschiedene Grundstücke im Land G nicht deklariert habe. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin schätze den Wert der Grundstücke zu hoch ein. Auch bestritt sie ihr bzw. das Eigentum ihres verstorbenen Ehemanns an einem der Grundstücke.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile).

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, Version vom 7. Dezember 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung gefordert werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651 E. 5.2).

3.3 Wenn ein Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 SHG ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet mindestens im vorliegenden Fall, dass auch diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit eine Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden kann (VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 10. Dezember 2010, die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hätten gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich die überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in D deklariert, die dieser zusammen mit seinen zwei Geschwistern geerbt habe. Nicht angegeben hätten sie jedoch 15 weitere, in derselben Ortschaft liegende unüberbaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von über 44'000 m2 sowie ein Grundstück (Kat.-Nr. 01) in E, die allesamt im Eigentum des Ehemanns gestanden hätten.

4.2 Die Beschwerdeführerin stellte zwar das Eigentum ihres verstorbenen Ehemanns am zuletzt genannten Grundstück in E in Abrede (hierzu sogleich E. 4.3). Sie bestritt jedoch zu keinem Zeitpunkt, dass derselbe Eigentümer der 15 Grundstücke in D gewesen war, und machte auch nicht geltend, keine Kenntnis von den fraglichen Grundstücken gehabt und diese weder während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem verstorbenen Ehemann noch anlässlich ihres darauffolgenden Leistungsbezugs als Einzelperson gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert zu haben. Zwar befanden sich die nicht angezeigten Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) auch auf die Vermögens- und Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen; zur Frage der Unterstützungseinheit ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen E. 4.4 f.]; 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 5.1). Für die Beschwerdeführerin ergab sich dies nicht zuletzt auch aus dem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 11. Mai bzw. 5. Juni 2007, den sie selber ebenfalls unterschrieb. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann auch nicht, zumindest Miterbin der 15 Grundstücke in D geworden zu sein und insofern eine Veränderung in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während der Unterstützung als Einzelperson ohne Weiteres erstellt.

4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr verstorbener Ehemann sei nie Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in E gewesen, das schon immer ihrem Sohn gehört habe. Aus dem von ihr eingereichten Urteil des Amtsgerichts F vom 18. Mai 2009 geht allerdings hervor, dass das fragliche Grundstück mindestens bis zum Urteilszeitpunkt auf den Namen ihres Ehemanns lautete. Zudem weist das sich im Anhang des Ermittlungsberichts befindliche "Document of Ownership" vom 27. Mai 2009 denselben als (ehemaligen) Eigentümer aus. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, besteht daher die Vermutung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin an dem fraglichen Grundstück – jedenfalls für die Dauer der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe als Ehepaar – auch wirtschaftlich das Eigentum zustand. Mit dessen Ableben wurde die Beschwerdeführerin zumindest Miterbin dieses Grundstücks. Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.5 ff. mit Hinweis auf VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00136, E. 4.3.1), denen die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch das Grundstück in E deklarieren müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie auch diesbezüglich ihre Informationspflichten verletzt.

5.  

5.1 Eine Rückerstattung nach § 26 lit. a SHG setzt voraus, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vorn E. 3.2). Ein solcher liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht gewährt worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.000346/351, E. 4.2.1 mit Hinweis auf VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).

Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden: Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG in Verbindung mit § 20 SHG wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, dessen oder deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00508, E. 2.3 [nicht publiziert]; 13. November 2008, VB.2008.00346/351, E. 2).

5.2 Die verschwiegenen Grundstücke im Land G wären gemäss der Praxis der Sozialbehörden bei ordnungsgemässer Deklaration im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns berücksichtigt worden. Allenfalls wäre diesen Personen auch Frist angesetzt worden, die Grundstücke zu verwerten (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.2). Mit oder ohne solche Verwertungsaufforderung wären sie aber im Sinn von § 20 SHG mindestens zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung angehalten worden. Die Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin (und ihres verstorbenen Ehemanns) führte damit vorliegend auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, vom Vermögen im Ausland habe ohnehin kein Einkommen erzielt werden können, geltend machen wollte, dass die Grundstücke im Land G nicht realisierbar gewesen seien und sie bei einer Deklaration eine Rückerstattungserklärung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet hätte, erwiese sich dieser Einwand als unbehelflich. Denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf diese Regelung berufen (VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 121).

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Nachdem die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Unterstützungseinheit gebildet hatte und auch in dieser Zeit ihren Informationspflichten nicht nachgekommen war, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, von ihr sowohl die vor als auch nach dem Ableben des Ehemanns geleistete wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuverlangen (vgl. VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]). Der Umfang derselben wurde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt und ist durch die Akten belegt.

6.2 Gemäss dem Ermittlungsbericht beträgt der Wert der 15 Grundstücke in D ca. Fr. 60'000.-, derjenige des Grundstücks in E ca. Fr. 200'000.-. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, vorsichtig geschätzt seien Erstere auf Fr. 30'000.- und Letzteres anhand der bekannten Grösse, der Fotos und von Vergleichsobjekten im Internet auf € 75'000.- zu beziffern. Zusammen würden die Grundstücke damit einen Wert ausweisen (mindestens Fr. 120'000.-), der die bis zum Tod des Ehemanns geleistete Sozialhilfe von Fr. 28'846.50 bei Weitem übersteige. Diesem und der Beschwerdeführerin wäre es nach Ansicht der Vorinstanz zumutbar gewesen, die Liegenschaften zu verkaufen. Daneben bestehe auch eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 21'738.10, die die Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemanns bezogen habe. Es sei absehbar, dass sie das Erbe nach serbischem Recht zusammen mit ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen erworben habe. Auch nach Abzug der zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemanns bezogenen Sozialhilfe von Fr. 28'846.50 müssten im Nachlass sicher über Fr. 90'000.- verblieben sein und dürfte der Beschwerdeführerin ein Erbanteil von mindestens Fr. 30'000.- zugestanden haben, der die ihr allein ausbezahlte Sozialhilfe übersteige. Die Rückerstattungsforderung erweise sich daher als gerechtfertigt, selbst wenn nur schon die nicht deklarierten Liegenschaften berücksichtigt würden und dabei von einem wesentlich geringeren als im Ermittlungsbericht geschätzten Verkehrswert ausgegangen werde.

6.3 Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gewesen, die im Ermittlungsbericht genannten Zahlen mittels substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz ausführte, geht aus dem Ermittlungsbericht nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Land G bestimmt wurden. Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich überhaupt entgegenhalten lassen muss (vgl. VGr, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 4.7). Wie in E. 6.2 dargelegt, nahm die Vorinstanz allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung in lediglich pauschaler Weise und nannte selbst weder einen Wert der nicht deklarierten Grundstücke noch reichte sie diesbezüglich irgendwelche Unterlagen ein. Die Erwägungen der Vorinstanz werden dadurch offensichtlich nicht infrage gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. Von einem bloss unzureichend erstellten Sachverhalt ist jedenfalls nicht auszugehen.

Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, und die auf § 26 lit. a SHG gestützte Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweist sich als gerechtfertigt. Es kann daher tatsächlich offengelassen werden, ob sich diese auch auf § 27 oder § 28 SHG stützen könnte.

6.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.  

7.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Beschwerdeführerin, die mittlerweile keine Sozialhilfe mehr bezieht (vorn E. I.A.), unterlässt es, ihre Bedürftigkeit zu belegen. Sie hätte dies etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben tun können. Ihre Mittellosigkeit ist daher nicht erstellt. Zudem setzten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs- und Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus weitgehend unsubstanziiert und gänzlich unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren der Beschwerdeführerin somit auch als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 4'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…