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VB.2013.00448
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. B, geboren 1995 in E (Kosovo), und C, geboren 1996 in E (Kosovo), kehrten in den Jahren 2000 bzw. 2001 in den Kosovo zurück, nachdem sie rund vier bzw. fünf Jahre in der Schweiz bei ihren Eltern, A, geboren 1975, und F, geboren 1975, niedergelassen waren. Im Kosovo wurden sie fortan von ihren Grosseltern mütterlicherseits, G und H, geboren 1948 bzw. 1949, betreut. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 bzw. vom 21. August 2012 ersuchte A um Nachzug seiner beiden Söhne B und C in die Schweiz. Als Begründung gab er zusammengefasst an, sie seien aufgrund eines Konfliktes mit der Familie I bedroht. C. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab. Als Begründung führte es an, die Betreuung von B und C durch die Grosseltern im Kosovo sei nach wie vor möglich, es sei keine wesentliche Veränderung der Betreuungsverhältnisse im Kosovo eingetreten. Die Trennung von B und C von ihren Eltern sei durch letztere selber veranlasst worden. Es sei ein bewusster Entscheid gewesen, ihren Kindern im Kosovo eine Ausbildung zu ermöglichen. Sodann würden B und C bei einem Zuzug in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten rechnen müssen. Schliesslich rechtfertige auch die Bedrohung durch die Familie I den Nachzug in die Schweiz nicht, da die kosovarischen Behörden den Schutz von B und C gewährleisten könnten. II. Gegen diese Verfügung liess A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs erheben, welcher mit Entscheid vom 10. Mai 2013 abgewiesen wurde. III. Am 12. Juni 2013 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, B und C sei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt für weitere Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Während sich das Migrationsamt innert Frist nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 24. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird ein Familiennachzug nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 1 AuG angeführten Fristen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. 2. 2.1 Schutzobjekt beim nachträglichen Familiennachzug ist die Wiedervereinigung der Familie, weswegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachzugsgesuche in der Regel abzuweisen sind, welche auf einen anderen Zweck abzielen (BGE 131 II 6 E 3.1.1). 2.1.1 Vorliegend führt der Beschwerdeführer Nr. 1 als wichtigen familiären Nachzugsgrund in erster Linie an, seine beiden Söhne, B und C, seien im Kosovo einer latenten Gefährdung durch Mitglieder der Familie I ausgesetzt, da sich Letztere aufgrund der eheschutzrichterlichen Trennung des Bruders des Beschwerdeführers Nr. 1, J, von seiner Ehefrau, K, und der damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilung von K an der Familie A würden rächen wollen. Zusätzlich zu den bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Bedrohungen gegen B und C vom 30. Oktober 2011 und vom 29. April 2012 sei es unterdessen zu zwei weiteren Vorfällen gekommen: Gemäss Strafanzeige vom 25. Juni 2013 sei C am 21. und 23. April 2013 durch L, einem Neffen von K, via Facebook bedroht worden. Dem Schreiben vom 9. Dezember 2013 zufolge sei des Weiteren C mit seinem Wagen anfangs November 2013 von M, welcher ebenfalls mit dem Auto unterwegs war, gerammt worden. Der Wagen von C sei daraufhin von der Strasse ab- und zum Stillstand gekommen. M sei in der Folge aus seinem Auto ausgestiegen und auf C zugegangen, welchem es indessen gelungen sei, sein Auto wieder zu starten und wegzufahren. C habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche daraufhin M verhaftete. Allerdings sei Letzterer bereits nach 24 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden, und es seien keine weiteren Massnahmen zum Schutz des Opfers veranlasst worden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt weiter vor, dass seine beiden Söhne aufgrund der angeführten Vorfälle im Alltagsleben beeinträchtigt und an psychischen Beschwerden leiden würden. Zudem seien aufgrund der latenten Gefährdung von B und C sowohl deren Grosseltern mütterlicherseits, G und H, als auch sämtliche weiteren Familienangehörige im Kosovo nicht in der Lage, für Erstere zu sorgen. 2.1.2 Damit begründet der Beschwerdeführer Nr. 1 sein Familiennachzugsgesuch im Kern mit der Sicherheitslage im Kosovo; die Republik Kosovo sei nicht in der Lage, seine beiden Söhne, B und C, vor Übergriffen Dritter zu schützen. Insoweit er dies vorbringt, verkennt er, dass der nachträgliche Familiennachzug grundsätzlich nicht das Recht auf Freiheit und Sicherheit, sondern das familiäre Zusammenleben schützen will. 2.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt gilt die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009, als verfolgungssicherer Staat. Damit ist der Schutz des Individuums vor nicht staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet. Dementsprechend sind die Justizbehörden vorliegend auch effektiv aktiv geworden und haben offensichtlich ein (Straf-)Verfahren gegen die Fehlbaren eröffnet und eine vorläufige Festnahme bzw. einen Hausarrest veranlasst. Dass es nicht zu weiteren Opferschutzmassnahmen gekommen ist, was aus Sicht des Beschwerdeführers Nr. 1 ungenügend für den Schutz von B und C ist, belegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht automatisch ein Versagen der kosovarischen Justiz. Auch in der Schweiz kann nicht immer der von den Opfern gewünschte Schutz bzw. die gewünschte Bestrafung der Täter durchgesetzt werden. Sollte es den kosovarischen Behörden wirklich am Willen fehlen, die mutmasslichen Täter zu verfolgen und zu bestrafen, ist es Sache des Beschwerdeführers Nr. 1, allenfalls entsprechende Massnahmen auf dem Rechtsweg im Kosovo zu erzwingen. Selbst wenn das rechtsstaatliche Versagen eines Staates ausnahmsweise unter das Schutzobjekt von Art. 47 Abs. 4 AuG subsumiert würde, ist damit vorliegend bei der Republik Kosovo ein solches Versagen nicht erstellt. 3. 3.1 Weiter soll die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2; BBl 2002, 3709, 1.3.7.7). Der Wortlaut von Art. 75 VZAE macht dementsprechend deutlich, dass ein nachträglicher Nachzug der Kinder in die Schweiz nur dann infrage kommt, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie seine Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheint dabei umso grösser, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Anforderungen an die Stichhaltigkeit der Nachzugsgründe sind dementsprechend in der Tendenz tiefer anzusetzen, je weiter das Kind von der Volljährigkeit entfernt ist; bzw. umgekehrt, höher anzusetzen, wenn das Kind fast volljährig ist (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich, 2012 Art. 47 AuG Rz. 6). Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012). So ist gemäss Lehre zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich, 2012 Art. 47 AuG Rz. 6). 3.2 Selbst wenn entgegen dem Ausgeführten ein Versagen des Kosovo als Rechtstaat erstellt wäre und dies weiter entgegen dem Regelfall einen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen würde, wäre das Nachzugsgesuch in Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Kindswohles abzuweisen, weil ein Nachzug von B und C in die Schweiz nicht erforderlich ist. Der Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AuG Rechnung tragend, sind vor einem solchen Nachzug andere Mittel in Erwägung zu ziehen, mit denen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geltend gemachten Gründe für den Nachzug berücksichtigt und vermieden werden können: B und C sind mittlerweile 18 bzw. 17 Jahre alt und damit in einer Lebensphase, in welcher sie keine intensive Betreuung mehr erfordern, wie dies etwa bei kleinen Kindern der Fall ist. Dementsprechend ist eine angemessene Betreuung auch durch gesundheitlich angeschlagene Grosseltern durchaus gewährleistet. Die Familie A weist zahlreiche Mitglieder auf, womit gar eine eventuelle Umplatzierung zu anderen Verwandten möglich sein sollte. Es scheint dabei nur schwer nachvollziehbar, dass sich aus Angst vor der Familie I niemand anbietet, B und C aufzunehmen. Gemäss den Akten wohnen Mitglieder der Familie weiter von N entfernt und leben somit nicht im direkten Wirkungsbereich der Familie I. Ob der geltend gemachten Problematik gar durch einen Umzug der Eltern in den Kosovo begegnet werden könnte, was B und C wohl das möglicherweise verlorene Sicherheitsgefühl zurückgeben würde, kann dabei offenbleiben: Immerhin hatten die Eltern gemäss Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2013 vor der Auseinandersetzung mit der Familie I genau dies geplant. In Bezug auf die Integrationschancen von B und C in der Schweiz ist anzufügen, dass diese entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 als eher gering zu betrachten sind. B und C haben den grössten Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbracht und sind dementsprechend mit den Verhältnissen dort vertraut. Zur Schweiz besteht hingegen – mit Ausnahme, dass die Eltern hier leben – keine engere Beziehung. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und eine aufgrund ihres Alters anstehende Integration in den Arbeitsmarkt dürfte mit nicht zu vernachlässigenden Schwierigkeiten verbunden sein. 4. Der Beschwerdeführer Nr. 1 beantragt ferner sinngemäss, B und C seien bezüglich der ihnen widerfahrenen Bedrohungen und bezüglich ihrer Gesamtsituation anzuhören. Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Aus beiden Bestimmungen ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK; siehe auch BGr, 4. Mai 2010, 2C_599/2009,E. 3). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung zudem nur, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als hinreichend geklärt. B und C konnten ihren Standpunkt im Rahmen des bisherigen Verfahrens in angemessener Weise einbringen. Damit erweisen sich die Anforderungen von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 12 KRK als erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Aufgrund des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer Nr. 1 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. §14 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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