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Geschäftsnummer: VB.2013.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.10.2014 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Verweigerung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus, da dieser bereits zweimal geflohen war, um sich dem Strafvollzug zu entziehen, sein Verhalten gegenüber den Justizvollzugsbehörden von starkem Misstrauen geprägt ist und er sich aus einem Gefühl der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er im Urlaub wäre (E. 5). Zudem besteht auch ein Rückfallrisiko (E. 6). Auch ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung von einer genügenden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig machten (E.7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FLUCHTGEFAHR
MITWIRKUNGSPFLICHT
RISIKO
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFVOLLZUG
THERAPIE
URLAUB
URLAUBSGESUCH
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. VI StGB
Art. 75 Abs. IV StGB
§ 20 Abs. III StJVG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00449

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 3. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA W,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1959, überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Bank B in C und am 27. Juni 1983 diejenige in D. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 27. August 1984 des wiederholten Raubes und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Zuchthaus sowie Fr. 1'250.- Busse.

B. Einen im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt E gewährten Urlaub nutzte A am 21. November 1988 zur Flucht. Am 22. November 1988 überfiel er die Filiale der Bank B in F. Auf der Flucht über den Berg G lieferte er sich eine Schiesserei mit der Polizei; danach wurde er verhaftet. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai/24. Oktober 1990 schuldig des Raubes, der Geiselnahme, der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und weiterer Delikte und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde A im Sinn des damals geltenden Art. 42 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, aStGB; ab 1. Januar 2007 vgl. Art. 64 StGB) verwahrt.

C. Nach Verlegung in die Strafanstalt H, im Kanton I, kehrte A nach einem Berglauf am 10. Mai 1992 nicht mehr in die Anstalt zurück. Auf der Flucht traf er in J (Kanton K) auf die Polizei, mit der er sich einen Schusswechsel lieferte. Schliesslich konnte er am 13. Mai 1992 im Kanton XY (in YZ) im Rahmen einer Grossfahndung verhaftet werden. Das Obergericht des Kantons K sprach ihn mit Urteil vom 17. Dezember 1996 schuldig der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der mehrfachen Freiheitsberaubung und Nötigung sowie weiterer Delikte und bestrafte ihn mit 5 Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde wiederum die Verwahrung im Sinn von Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.

D. Da im damaligen Zeitpunkt am 10. August 1998 zwei Drittel aller Strafen erstanden gewesen wären, war die Möglichkeit einer bedingten Entlassung von A zu prüfen. Dazu und zu weiteren damit in Zusammenhang stehenden Fragen wurde ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. L eingeholt (fortan Gutachten L), das A mit Bezug auf Vollzugslockerungen recht positiv beurteilte. Dieser wurde am 19. Januar 1999 in die offene Strafanstalt M verlegt, aus der er am 21. Februar 1999 entwich. Er konnte erst am 10. März 1999 wieder verhaftet werden. A und N brachten am 2. März 1999 auf Anleitung von O die Familie des Verwalters der Bank P in Q in deren Haus in ihre Gewalt, um den Bankverwalter zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Das Vorhaben scheiterte. In der Folge überfiel A am 10. März 1999 allein die Filiale R der Bank S, wobei er sich die Beute mit O teilte. Das Obergericht des Kantons T sprach den – nicht geständigen – A mit Urteil vom 20. Dezember 2001 der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Raubs, der Geiselnahme und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde A wiederum im Sinn von Art. 42 aStGB verwahrt.

E. A würde bei vollständiger Verbüssung aller Strafen bis l7. Juli 2018 im Strafvollzug bleiben. Im Rahmen der Frage, ob er aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches unter neuem Recht verwahrt bleiben sollte oder die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien, und weil A das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wurde er von Dr. U begutachtet (Gutachten U vom 5. November 2008. Mit Beschluss vom 26. August 2010 führte das Obergericht die mit Urteilen des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai/24. Oktober 1990, des Obergerichts des Kantons K vom 17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons T vom 20. Dezember 2001 über A angeordneten Verwahrungen als Verwahrung nach neuem Recht weiter. Ausserdem wies es den Antrag um bedingte Entlassung aus den erwähnten Verwahrungen bzw. dem diesen vorangehenden Strafvollzug ab, was das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2011 bestätigte.

F. Am 18. Juni 2012 beantragte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs, um seine Ehefrau V in ihrem Zuhause zu besuchen, die er am 15. Juni 2012 in der Strafanstalt geheiratet hatte. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Begehren um "begleitete Tagesurlaube" am 11. Februar 2013 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 12. März 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte (zusammengefasst), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien begleitete Hafturlaube zu gewähren. Ausserdem seien die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu wahren. Schliesslich habe er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Von der Anordnung einer freiwilligen Therapie, welche kein Gericht angeordnet habe und die mit der Gewährung von Urlaub verknüpft worden sei, sei abzusehen. Schliesslich sei ein aktueller Führungsbericht über ihn einzuholen. Das Amt für Justizvollzug liess die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 9. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht, verwies vorab auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2013, die Gewährung von Hafturlauben als erste Schritte einer Vollzugslockerung, die Führung eines parteiöffentlichen, kontra­diktorischen und fairen Verfahrens, die Umsetzung von schrittweisen Vollzugslockerungen, ferner ein Verbot der Verknüpfung der Urlaubsgewährung mit einer freiwilligen Therapie sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ausserdem seien ein aktueller Führungsbericht bei der Strafanstalt W einzuholen und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Fallverantwortlichen festzustellen. Die Justizdirektion verzichtete auf eine einlässliche Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso das Amt für Justizvollzug. A liess dem Gericht ein Schreiben vom 4. August 2013 zukommen, gerichtet an den Direktor der Strafanstalt W, worin er sich in verschiedener Hinsicht über die Haftbedingungen und die ihm auferlegte "Zwangs-Therapie" beschwerte und damit die Fortführung seines Hungerstreiks begründete.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG wäre der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Da sich vorliegend aber Fragen von teilweise grundlegender Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 b Abs. 2 VRG).

1.2 Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung eines (nicht mehrerer; vgl. vorn I.F) begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt, den er am 18. Juni 2012 verlangt hatte, um seine Frau an deren Wohnort in X zu besuchen. In der Zwischenzeit wurde anscheinend ein weiteres Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2013 nicht bewilligt. Unter diesen Umständen liesse sich fragen, ob der Beschwerdeführer noch ein schützenswertes Interesse an der Bewilligung des am 18. Juni 2012 beantragten Beziehungsurlaubs hat. Das ist zu bejahen: Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Dies trifft im Fall eines umstrittenen Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer erkennt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darin, dass der Fallverantwortliche seinem ehemaligen Rechtsvertreter gegenüber noch vor seiner (des Beschwerdeführers) Anhörung am 12. Oktober 2012 erwähnt habe, dass das Gesuch auf begleitete Beziehungsurlaube wohl abgewiesen werde. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben: Das Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde über das Amt für Justizvollzug noch Strafuntersuchungsbehörde für den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Abs. 1 StGB), weshalb es an seiner Zuständigkeit fehlt. Entsprechend kann auch die vom Beschwerdeführer beantragte Auswechslung des für ihn zuständigen Fallverantwortlichen nicht beurteilt werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Beschwerdegegner, weil dieser erst acht Monate nach gestelltem Gesuch um begleiteten Urlaub entschieden habe. Die Vorinstanz erörterte mit ausführlicher und zutreffender Begründung, weshalb in der Bearbeitungsdauer von acht Monaten noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen sei, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere wird darin auch erklärt, weshalb der Beschwerdegegner bis Ende November 2012 davon ausgehen durfte, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei für diesen noch tätig. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substanzielles entgegen zu halten. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

1.5 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines parteiöffentlichen, kontradiktorischen, fairen Verfahrens im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Grundsätzlich hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3; BGr, 3. April 2009, 8C_124/2009, E. 3).

Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht zur Anhörung insoweit ein, als entweder eine zivilrechtliche Streitigkeit oder eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen muss. Grundsätzlich gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie.

1.6 Der Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren trotz scheinbar etwas widersprüchlichen Anträgen nicht nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Am 22. Februar 2013 hatte er zudem bei der Justizdirektion den Antrag gestellt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren (gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013) zu bestellen, der jedoch mit Verfügung vom 26. Februar 2013 abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt noch keinen Rekurs erhoben hatte. Dagegen legte er kein Rechtsmittel ein, was vorliegend nicht nachgeholt werden kann. Auch im danach anhängig gemachten Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand mehr.

1.7 Der Beschwerdeführer verlangt die Einholung eines aktuellen Führungsberichts von der Strafanstalt W. Die Vorinstanzen stützten sich auf deren Vollzugsbericht vom 3. August 2012, der sich positiv zur Gewährung eines Beziehungsurlaubs äusserte. Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand, was neue tatsächliche Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht ausschliesst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11, 16). Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass sich inzwischen neue, für den Entscheid wesentliche Tatsachen ergeben hätten, die sich einem aktuellen Führungsbericht entnehmen liessen, weshalb auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist.

1.8 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Rekursinstanz nicht mit allen seinen Vorbringen einlässlich auseinandergesetzt habe. Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 enthaltene Willkürverbot. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen; Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3; BGE 129 I 8 E. 2.1). Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b; 129 I 232 E. 3.2; 133 I 270, E. 3.1; 134 I 83, E. 4.1). Angesichts des ausführlichen Rekursentscheids sowie der umfangreichen Beschwerdeschrift vermochte der Beschwerdeführer durchaus zu erkennen, auf welche wesentlichen Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte.

2.  

2.1 Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern (Art. 75 Abs. 1 StGB; § 20 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, ebenso daran, das Vollzugsziel zu erreichen (Art. 75 Abs. 4 StGB; § 20 Abs. 3 StJVG). Die Weigerung des Insassen, etwa an einer Therapie teilzunehmen, kann die Ablehnung von Vollzugslockerungen rechtfertigen (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 75 N. 1; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 75 N. 19; Benjamin F. Brägger, in: Kommentar zum Strafrecht, 3. A., Bd. 1, Basel 2013, Art. 75 N. 17; BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 6).

2.2 Nach Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei der Gewährung von Urlaub bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen (Vollzugslockerungen, z. B. Urlaub) die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn (a) dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln ist wiederum Sache der Kantone (Stratenwerth/Wohlers, Art. 85 N. 5, Art. 75a N. 3).

2.3 Gemäss § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (Abs. 4). Ausgang und Urlaub können der eingewiesenen Person frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien bewilligt werden, wenn (a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder Straftaten begeht; (b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; (c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; (d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; (e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Urlaubs zu bezahlen. Beziehungsurlaube dienen dabei insbesondere dem Besuch von Ehe- und Lebenspartnern (Ziff. 3.4 lit. a und b der Richtlinien).

3.  

Die Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten weder das Obergericht noch das Bundesgericht angeordnet, es seien ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer vorab selber um seine Resozialisierung zu bemühen, etwa mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie, was er verweigere. Zudem sei sein Vollzugsverhalten insgesamt nicht tadellos, habe er doch ihm gewährte Vollzugslockerungen jeweils zur Flucht aus dem Strafvollzug genutzt. Immerhin weise er seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr auf. Zudem habe sich die Gefahr einer Flucht bis heute nicht vermindert. Das Gutachten U spreche von einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuer Raubstraftaten und Eigentumsdelikte, weshalb Vollzugslockerungen einstweilen nicht verantwortbar seien. Die Stellungnahme der Fachkommission laute ebenfalls negativ. Es fehle dem Beschwerdeführer zudem an einem starken Beziehungsnetz; er erhalte seit 2013 keine Besuche mehr von seiner Ehefrau. Er fühle sich zu Unrecht verwahrt und habe trotz der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafen seine ungünstige Legalprognose nicht verbessern können. Ausserdem sei die Begleitperson auf dem Urlaub nicht dazu vorgesehen, eine Flucht des wohltrainierten Beschwerdeführers unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern. Schliesslich sei die Verknüpfung einer – nicht vom Gericht angeordneten – deliktorientierten Therapie mit der Gewährung von Urlaub nicht grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit für eine therapeutische Behandlung; anderweitige Bemühungen zur Verbesserung seiner belasteten Legalprognose seien nicht erkennbar. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich mehrfach auf den Beschluss des Obergerichts vom 26. August 2010 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2011, welche die Gewährung von Vollzugslockerungen empfohlen hätten, woran sich der Beschwerdegegner nicht halte. Der Beschwerdeführer zitiert jedoch etwas einseitig, wenn er bloss darauf hinweist, dass die Vollzugsbehörden ihn in seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen hätten. Der infrage stehende Passus lautet vollständig so:

"A hat es selbst in der Hand, seine Legalprognose soweit zu verbessern, dass seine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit in Frage kommt. Neben der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie ist ihm dafür insbesondere zu empfehlen, sich konkret mit der Stellensuche und dem Umgang mit dabei zu erwartenden Problemen auseinanderzusetzen. Dafür stehen ihm im Strafvollzug Weiterbildungsangebote und Gespräche mit Sozialarbeitern zur Verfügung, von welchen er Gebrauch machen kann. Gleichzeitig sind die Vollzugsbehörden daran zu erinnern, dass es ihre Aufgabe ist, A bei seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen und ihm dazu namentlich konkrete, schrittweise Perspektiven und Ziele zu eröffnen, auf welche er hinarbeiten kann (konkrete Vollzugsplanung mit schrittweisen Vollzugslockerungen), zumal sich A gegenwärtig im Strafvollzug und noch nicht (bzw. nicht mehr) im Verwahrungsvollzug befindet. Dies gilt umso mehr, als es sich bei A nicht um einen schwer geistesgestörten, untherapierbaren Verwahrten handelt, sondern primär um einen langstrafigen Gefangenen."

Das Bundesgericht, von dem der Beschwerdeführer verlangt hatte, es habe den Beschwerdegegner anzuweisen, Vollzugslockerungen anzuordnen, verwies im Urteil vom 12. September 2011 (6B_424/2011) seinerseits auf die erwähnten Bemerkungen im obergerichtlichen Entscheid. Richtig ist, dass es sich dabei um Empfehlungen der Gerichte handelt. Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbar zu vollziehender Anspruch auf Vollzugslockerungen ableiten.

4.2 Der Beschwerdegegner erliess hierauf am 12. Oktober 2012 einen Vollzugsplan, wonach der Beschwerdeführer in seinen Fertigkeiten (soziale und alltagspraktische) soweit gefördert werden sollte, um im Falle einer Entlassung straffrei zu leben. Ferner habe er berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten durch einen zweckmässigen Arbeitseinsatz zu erhalten bzw. erwerben. Schliesslich sollte er sich mit den eigenen Anteilen, die zum Delikt führten, auseinandergesetzt haben und die notwendigen Handlungskompetenzen beherrschen, um eine erneute Tatbegehung zu vermeiden. Festgestellt wurde zudem zwar ein rückfallpräventiver/deliktspezifischer Interventionsbedarf, wobei aber weiterführende Interventionen mangels Veränderungs- und Offenlegungsbereitschaft nicht als sinnvoll erschienen. Auch aus dem individuellen Vollzugsplan lassen sich jedoch keine einklagbaren Rechte ableiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Vollzugslockerungen nicht erfüllt sind (Brägger, Art. 75 N. 19).

5.  

Nach Ziff. 3.1 lit. a der Urlaubsrichtlinien darf keine Gefahr dafür bestehen, dass die eingewiesene Person flieht oder Straftaten begeht, wie dies auch Art. 84 Abs. 6 StGB fordert.

5.1 Zu den Voraussetzungen der Fluchtgefahr kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1). Da das Strafende beim Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

5.2 Die Vorinstanzen gingen beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Fluchtrisiko aus, was er bestreitet. Er erachtet den Vorwurf der Fluchtgefahr nur als Alibi für die Verweigerung von Vollzugslockerungen und hält das Aufwärmen "der alten Geschichten" (Fluchten) für ungerechtfertigt. Mit der Verweigerung von Vollzugslockerungen wolle man ihn nur zu einer gerichtlich nicht angeordneten Therapie zwingen.

5.3 Während seine erste Flucht 1988 noch darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer seine Strafe nicht absitzen wollte, hatte die Flucht aus H 1992 einen anderen Hintergrund. Aufgrund seines guten Vollzugsverhaltens war ihm erlaubt worden, zusammen mit dem Direktor der Strafanstalt einen Berglauf zu bestreiten. Anscheinend sollen gewisse Insassen der Strafanstalt H damals einen Ausbruch geplant haben, wozu ihnen der Beschwerdeführer unter Androhung, ihm Säure ins Gesicht zu schütten, Waffen aus einem bereitstehenden Auto ausserhalb der Strafanstalt hätte beschaffen sollen. Dem entging er durch seine Flucht. Allerdings erklärt dies nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer anschliessend in J eine Schiesserei mit der Polizei lieferte, um der Verhaftung zu entgehen. Einfacher wäre es für ihn gewesen, um dem auf ihn ausgeübten Druck von Gefängnisinsassen aus dem Weg zu gehen, sich ohne Widerstand verhaften zu lassen und den Grund für seine Flucht anzugeben. Dies scheint wiederum mit dem von ihm gelebten Kodex in Widerspruch zu stehen, niemanden jemals zu verpfeifen. Insofern besteht allerdings eine gewisse Unabwägbarkeit seines Verhaltens: Das angegebene Motiv vermag zwar die Auslösung der Flucht zu erklären. Es wurde indessen offenkundig durch andere, zusätzliche Motive bei der Flucht überlagert, indem der Beschwerdeführer die wiedergewonnene Freiheit dazu nutzte, sich dem Strafvollzug endgültig zu entziehen. Dabei ging er immerhin soweit, mehrere Betroffene unter Waffengewalt in ihrem Einfamilienhaus in Y festzuhalten, damit sie seine anlässlich der Schiesserei mit der Polizei erlittene Schusswunde an der linken Hand verbinden. Dies korrespondiert wiederum mit der Überzeugung des Beschwerdeführers, dass jeder in seiner Situation, der noch geistig und körperlich gesund sei, versuchen sollte, die legale Freiheit wiederzuerlangen, ansonsten die Verwahrung einer Todesstrafe auf Zeit gleichkomme.

5.4 Infolge der grundsätzlich (zu) positiven Beurteilung durch das Gutachten L gelangte der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug der Strafanstalt M. Dort schaufelte er sich den Weg über einen grossen Schneehaufen in die Freiheit, liess es indessen nicht dabei bewenden. Da er anscheinend O aus einem "Abhängigkeitsverhältnis" heraus einen Gefallen schuldete, weil ihm dieser zuvor einen gefälschten französischen Pass besorgt hatte, "musste" er beim Überfall auf den Verwalter der Bank P in Q mitmachen, wobei dessen Familie unter Waffengewalt festgehalten wurde, um Geld vom Bankverwalter zu erpressen. Während sich dieser Überfall mit der vom Beschwerdeführer gelieferten Begründung noch einigermassen erklären – wenn auch keineswegs gutheissen – liesse, irritiert wiederum, dass der Beschwerdeführer kurz darauf allein die Filiale der Bank S in R nach seiner "Methode" ausraubte, indem er einen Keil unter die Eingangstüre schob und anwesende Bankkunden bedrohte. Diesbezüglich gab er allerdings an, er habe von der Zürcher Justiz die Mitteilung erhalten, dass er frühestens im Jahr 2007 entlassen werde, wobei er nicht so lange habe warten wollen. Zudem habe er den Drogensüchtigen in M entfliehen wollen und befürchtet, wieder in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt versetzt zu werden. Auch hier nutzte der Beschwerdeführer seine Flucht neben dem angegebenen Motiv gerade dazu, sich definitiv dem Strafvollzug zu entziehen und mit dem erbeuteten Geld nach Frankreich auszureisen. Der Beschwerdeführer war bezüglich dieser Delikte zwar nicht geständig, wurde aber rechtskräftig verurteilt, weshalb darauf abgestellt werden darf.

5.5 Schliesslich ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Justizvollzugsbehörden von starkem Misstrauen geprägt. So erachtet er die Einschätzung der Flucht- und Rückfallgefahr nur als Druckmittel zum Erzwingen einer deliktorientierten Therapie und wirft der Vollzugsbehörde vor, sich nicht an die Anweisungen des Obergerichts zu halten (dazu vorn E. 4.1). Auch diese Umstände lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer aus einem Gefühl der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er in Freiheit wäre (BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2). Insgesamt ist daher der Vorinstanz beizupflichten, die von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging. Inwieweit dies heute anders sein soll, nachdem beim Beschwerdeführer ein Ende des ordentlichen Strafvollzugs in nächster Zeit nicht ansteht (vorn E. 5.1) und ihm nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Verwahrung droht, ist einstweilen nicht zu erkennen.

6.  

Ob das Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung entgegenstehen, ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die auch im Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung angewandt werden (Martino Imperatori in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84 N. 34). Allerdings kommt der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element in der Gesamtwürdigung zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 4, 10).

6.1 Die Vorinstanz anerkannte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als nicht tadellos, während der Beschwerdegegner es als "nicht gut" taxierte, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Rekursinstanz ging darauf nicht näher ein, da sie das aktuelle Vollzugsverhalten für die Gewährung eines ersten begleiteten Beziehungsurlaubs gegenüber den übrigen geprüften Kriterien als nicht entscheidend erachtete. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist kurz darauf einzugehen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr aufweist. Der Umstand, dass er sechs zeitlich länger zurückliegende tätliche Auseinandersetzungen während seines langjährigen Vollzugs zugesteht, lässt sein Verhalten im Vollzug zwar nicht als untadelig erscheinen, erlaubt aber in dieser pauschalen Form keine erheblichen Beanstandungen. Bei der Auseinandersetzung mit zwei Mitinsassen aus dem Maghreb in der Strafanstalt Z von Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer – nach vorangegangener Provokation seinerseits – vom einen jedenfalls mit einer Rasierklinge und einer Hantel bedroht, wogegen er sich wehrte. Daneben bestanden durchaus Disziplinlosigkeiten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Z, indem er einmal nach sportlicher Betätigung den Metalldetektorbogen nicht durchqueren wollte, einer obligatorischen Informationsveranstaltung fernblieb und im Laufe seines Aufenthalts immer weniger Akzeptanz gegenüber der Anstaltsleitung zeigte. Von geradezu andauernd renitentem Verhalten kann aber auch unter Berücksichtigung von schwerer wiegenden Vorkommnissen in der Strafanstalt W (Verweigerung des Bezugs der Zelle im Eintrittspavillon nach Versetzung dahin; nach Ende 2011 angesetzter Hungerstreik) nicht gesprochen werden. Unbestritten ist demgegenüber die gute und genaue Arbeitsleistung, die der Beschwerdeführer liefert, auch wenn er im Hungerstreik ist, sowie seine tadellose Zellenordnung. Er ist zudem zuständig für den Unterhalt des Kraftraums und sorgt darin für Ordnung. Insofern erweist er sich als verlässlicher und vertragsfähiger Insasse.

Insgesamt entspricht daher die Würdigung seines Verhaltens als "nicht tadellos" der Realität und steht als ein Element in der Gesamtwürdigung der Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung einer solchen jedenfalls nicht entgegen.

6.2 Zu prüfen bleibt sodann die Rückfallgefahr. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung einzubeziehen (Koller, Art. 86 N. 6). Dabei darf auf das Gutachten U als älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Das ist hier der Fall: Das Gutachten stammt vom 5. November 2008. Dessen Ergänzung vom 8. März 2009 hatte insbesondere die Frage von eingetretenen Veränderungen gegenüber dem Gutachten L vom 30. April 1998 und nach möglichen Vollzugslockerungen zu beantworten. Der Gutachter begründete seine Einschätzung eines höheren Rückfallrisikos jedoch nicht mit eingetretenen Veränderungen, sondern mit seiner anderslautenden Beurteilung. Dazu trug insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer die Delikte von 1999 bestreitet, ein zunehmend planmässiges Vorgehen bei der Deliktsbegehung erkennen liess (Arbeitsteilung, Organisation; vorn I.B–D) und diese jeweils aus dem Strafvollzug heraus erfolgte. Zwischenzeitlich haben ausser gelegentlichen Gesprächen mit dem Sozialdienst keine therapeutischen Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei ihm keine grundsätzlichen Änderungen eingestellt haben, auch wenn er beteuert, keine Delikte mehr begehen zu wollen, was er nur in Freiheit beweisen könne.

6.2.1 Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, Art. 86 N. 7). Auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers bezogen ist festzuhalten, dass er wiederholt Vollzugslockerungen zur Flucht nutzte und – kaum geflohen und in Freiheit – jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Insbesondere beeindruckt die kurze Zeit zwischen jeder Flucht und der anschliessenden erneuten Delinquenz unter Waffengewalt (vorn I.B–D). Von einer Bewährung in Freiheit kann bis anhin nicht gesprochen werden. Angesichts des noch Jahre dauernden Strafvollzugs mit drohender Verwahrung ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Flucht wiederum mit einem Delikt zur finanziellen Absicherung verbinden würde. Das Gutachten U spricht denn auch von fehlender Geduld des Beschwerdeführers, seine ungesicherten finanziellen Bedürfnisse längerfristig auszuhalten.

6.2.2 Das Gutachten U verneint eine psychische Störung beim Beschwerdeführer, geht jedoch von einer nicht gänzlich unauffälligen Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere von einem reduzierten Selbstwertgefühl aus. Diesem begegne der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich frühzeitig potenzieller Gefahren im Hinblick auf eine weitere Reduktion seines Selbstwertgefühls erwehre, hierbei jedoch auf untaugliche und gesellschaftlich nicht akzeptierte Verhaltensweisen zurückgreife. Hinzu komme eine mangelhafte Auseinandersetzung mit seinen Taten – diejenigen von 1999 würden weiterhin bestritten –, die bagatellisiert würden. So konnten etwa die Opfer seiner Überfälle nicht wissen, dass er ihnen tatsächlich keinen körperlichen Schaden zufügen wollte. Schliesslich erachtete der Gutachter die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als schwierig, da er eine therapeutische Intervention ablehne. Von aussen an ihn herangetragene Erkenntnisse bezüglich seiner Emotionen und Verhaltensmuster müssten aber auf Ablehnung stossen, da er subjektiv einen Verlust an Autonomie befürchte. Der Gutachter ging entsprechend von einem deutlichen Rückfallrisiko aus, das nicht auf blossen Druck zur Erhöhung der Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zurückgeführt werden kann.

6.2.3 Während der Vollzugsbericht der Strafanstalt W vom 3. August 2012 noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat eine neue (günstige) Ausgangslage geschaffen und einen Empfangsraum aufgebaut habe, wurde er im Jahr 2013 von seiner Ehefrau nicht mehr besucht. Die Ehe soll zwar noch bestehen, doch hat sich die Ehefrau von ihm getrennt. Dennoch bot sie an, dass der Beschwerdeführer seine Urlaube bei ihr verbringe. Inwieweit der erwähnte Auffangraum in der Tat noch besteht, ist demnach fraglich.

6.2.4 Insgesamt ist daher von einer belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Gewährung von Urlauben mindestens nicht ohne Weiteres zulässt.

6.3 Darauf ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang Angebote zur Weiterbildung nicht nutzte und eine Anlehre als sinnlos erachtete, obgleich das Obergericht im Beschluss vom 26. August 2010 gerade auch darauf hingewiesen hatte (vorn E. 4.1) und Solches im Vollzugsplan vorgesehen wurde, ohne Einfluss, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

7.  

7.1 Ziff. 3.1 lit. b der Urlaubsrichtlinien verlangt, dass die eingewiesene Person unter anderem bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 1. März 2012 wurde die Aufarbeitung der Taten des Beschwerdeführers im Rahmen einer deliktorientierten Therapie als zentrale Intervention erachtet. Dabei sollte dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass allfällige Vollzugslockerungen mit der Aufarbeitung der Delikte einhergingen und der Einstieg in eine deliktorientierte Therapie erste Vollzugslockerungen ermöglichen könnte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen und hält die Behörde für nicht berechtigt, eine solche anzuordnen.

7.2 Im Urteil vom 15. Oktober 2004 gab sich das Bundesgericht kritisch gegenüber der erwähnten Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten. Eine solche möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gerechtfertigt sein, hingegen sei es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Im erwähnten Fall brauchte dies das Bundesgericht nicht näher zu prüfen, weil es das Urlaubsgesuch aufgrund bestehender Fluchtgefahr ablehnte (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.3). Im Urteil vom 21. Juli 1999 (1P.313/1999) ging es um Urlaube eines Gesuchstellers von 24 Stunden, der sich an seiner Tochter sexuell vergangen hatte und nicht therapiewillig war. Er leugnete seine Taten und vermutete, dass seine Tochter gegen ihn ein Komplott geschmiedet habe, weshalb befürchtet werden musste, er werde sich im Urlaub an ihr rächen. Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht die Verknüpfung von Urlaub und Therapie für nicht willkürlich (zit. in: BGr, 9. Februar 2005, 1P.622./2004, E. 7.3.1). Im Entscheid vom 9. Februar 2005 (eben zitiert) erachtete es das Bundesgericht wiederum nicht als willkürlich, die Bewilligung eines 28 Stunden dauernden Urlaubs eines Sexualdelinquenten von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen. Dies umso eher, als der Gutachter die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung nicht auszuschliessen vermochte und der dortige Beschwerdeführer sein Verhalten änderte, indem er unter anderem Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialdienstes geäussert hatte und wegen Drohung, sexueller Belästigung und eventueller Nötigung von einer Drittperson angezeigt worden war. Ferner ging es nicht um die Bewilligung von kürzeren Urlauben (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 7.4). Im Entscheid vom 9. April 2008 ging es um einen als gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter, der Vollzugslockerungen (unbegleitete Urlaube) genoss, aber nicht willens war, eine regelmässige Psychotherapie mit Behandlungsvertrag mit einer psychiatrischen Institution aufzunehmen. Das Bundesgericht hielt fest, der Straftäter, der sich dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die Konsequenzen daraus zu tragen, und erachtete es als zulässig, bei einem als gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter Vollzugserleichterungen nur unter Bedingungen (deliktorientierte Therapie) zu gewähren, welche die Gemeingefährlichkeit zu verringern vermöchten (BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 5 und 6). Das Verwaltungsgericht hielt es im Entscheid vom 12. August 2005 für problematisch, die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Strafvollzug) zu verweigern, weil sich der dortige Beschwerdeführer keiner deliktorientierten therapeutischen Behandlung unterzog. Dabei spielte eine Rolle, dass ihm begleitete, 12-stündige Beziehungsurlaube bewilligt worden waren, die Fachkommission seine bedingte Entlassung empfohlen und er nur noch wenige Monate bis zur vollständigen Verbüssung seiner Freiheitsstrafe abzusitzen hatte (VB.2005.00259, E. 5.3, 6). In einem weiteren Entscheid vom 14. November 2012 hielt es das Verwaltungsgericht bei einem wegen Mordes und anderen Delikten zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten, der seine Therapie abgebrochen hatte, für angebracht, die Bewilligung von Vollzugslockerungen (Bewilligung eines 12-stündigen Beziehungsurlaubs) von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen (VB.2012.00431, E. 4.3).

7.3 Gemäss der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.2.2). Vorliegend geht es zwar nur um einen Beziehungsurlaub von ca. 8 Stunden. Indessen ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht des wohltrainierten Beschwerdeführers, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter (Geiselnahme, Freiheitsberaubung) angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig machten, umso eher, als das Verhalten des Beschwerdeführers auf Eigenheiten in seiner Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen ist (vorn E. 6.2.2). Zudem sind die Begleitpersonen nicht dazu geschult, die Flucht eines Verurteilten während eines Beziehungsurlaubs zu verhindern.

7.4 Mit der Verweigerung einer therapeutischen Behandlung verletzt der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 StJVG. Angesichts der fehlenden therapeutischen Erreichbarkeit lässt sich mindestens einstweilen nicht abschätzen, inwiefern sich beim Beschwerdeführer eine allfällige Änderung seiner Einstellung abzuzeichnen beginnt. Die erwähnten Gespräche mit dem Sozialdienst, anlässlich deren der Beschwerdeführer Mitgefühl für die Opfer seiner Taten gezeigt, könnten immerhin einen Anfang für den Aufbau einer therapeutischen Aufarbeitung seines Verhaltens darstellen. Allenfalls lässt sich bei regelmässiger Fortführung der Gespräche auch die Vertragsfähigkeit des Beschwerdeführers besser abschätzen, womit die Frage einer Urlaubsgewährung wieder aktuell würde. Bis dahin sind indessen keine milderen erfolgversprechenden Massnahmen erkennbar, welche eine Urlaubsgewährung unter der bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr rechtfertigen könnten. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erscheint daher unter Berücksichtigung seines weiten Beurteilungsspielraums als verhältnismässig; ein Rechtsfehler in der Ermessensausübung liegt nicht vor.

8.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da sich seine Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (§ 16 Abs. 1 VRG) und von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…