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VB.2013.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
I. Mit Verfügung vom 30. August 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von 14 Monaten. II. Dagegen rekurrierte A am 18. September 2012 an die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2013 ab. III. A erhob gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2013 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion zuhanden des Verwaltungsgerichts. Am 16. Juni 2013 reichte er weitere Dokumente nach. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 leitete die Sicherheitsdirektion die beiden Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. A beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2012. Zudem seien die zu bezahlenden Kosten des Rekursverfahrens betreffend Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- als nichtig zu erklären. Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwer-den gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Gemäss Polizeirapport vom 30. Juni 2012 lenkte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012, um 15:54 Uhr, den Personenwagen 01 auf der B-Strasse in C (zwischen B-Kreuzung und Kantonsgrenze E) Richtung F. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete den vierzehnmonatigen Führerausweisentzug mit der Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h um 32 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) einerseits und andererseits mit dem nicht mehr leichten Verschulden, der erheblichen Verkehrsgefährdung, des belasteten fahrerischen Leumunds sowie der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit. 3.2 Die Vorinstanz führte aus, die anfängliche Aussage des Rekurrenten, er habe sich immer noch im Autobahnbereich gewähnt, sei unverständlich. Nach der Autobahnausfahrt sei er mehrere 100 m gefahren, habe die markante B-Kreuzung mit Lichtsignalanlage passiert und nach dieser Kreuzung die kombinierte Signaltafel Ende der Höchstgeschwindigkeit 60/Hauptstrasse wahrgenommen. Trotzdem sei er nach Toleranzabzug 112 km/h gefahren. Die leichte Steigung und die Rechtskurve dem Waldrand entlang in Richtung F führten dazu, dass die Strecke nicht völlig frei überblickt werden könne. Überdies sei die Fahrbahn nass gewesen, was eine entsprechende vorsichtige Fahrweise verlange. Auch seien gemäss Radarbild andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Es liege somit eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Da dem Rekurrenten am 10. Januar 2008 wegen einer schweren Widerhandlung der Ausweis für drei Monate entzogen worden sei, lägen die Voraussetzungen für einen mindestens zwölfmonatigen Ausweisentzug vor. Eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate sei zudem gerechtfertigt, da in den letzten fünf Jahren noch eine mittelschwere Widerhandlung hinzugekommen sei. 4. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, die Fahrbahn könne in der erwähnten Fahrbahnstrecke jederzeit auf mindestens 150 m eingesehen werden. Nach seiner Erinnerung sei die Fahrbahn nicht nass gewesen; es habe auf jeden Fall nicht geregnet. Von einer Gefährdung des Lebens anderer könne keine Rede sein. Ferner könnte ein falsches Fahrverhalten vermieden werden, wenn es zusätzlich zum Hauptstrassenschild ein 80 km/h-Schild hätte. Zum Ereignis vom 10. Januar 2008 merkt er an, es sei aus reinen Vernunftsgründen nicht akzeptabel, diesen Unfall mit dem Prädikat "Schwer/Nichteignung" zu qualifizieren. Er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten und der Alkoholtest sei negativ gewesen. Der Unfall sei auf einen Sekundenschlaf zurückzuführen gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 5.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften 80 km/h. 5.3 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Das Vorliegen besonderer Umstände hat die Rekursinstanz ausführlich geprüft und verneint (E. 3). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, wenn an der fraglichen Stelle – wie er geltend macht – viele Automobilisten seit Jahren zu schnell fahren sollten. Irrelevant bleibt schliesslich, wie lange die genaue Distanz der übersichtlichen Strecke ist und ob die Fahrbahn effektiv nass war. Auch wenn die Strecke übersichtlich und die Fahrbahn trocken ist, liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würden. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h ist als eine schwere Widerhandlung im Sinn Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. 5.4 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis mit Verfügung vom 10. Januar 2008 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Wenn der Beschwerdeführer diese Würdigung aufgrund der Umstände in Zweifel zieht, bleibt dies vorliegend unbeachtlich; der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand in einem Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung vorbringen müssen. Damit beträgt die Dauer des Ausweisentzugs mindestens zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Weil der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor der hier zu beurteilenden Widerhandlung auch noch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG begangen hat, wofür ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2010 der Ausweis für zwei Monate entzogen worden ist, ist eine Erhöhung der Entzugsdauer gerechtfertigt. Erschwerend kommt der belastete fahrerische Leumund hinzu; ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgte in den Jahren 2000 und 2007 je eine Verwarnung und 2002 ein Ausweisentzug von einem Monat. Eine Entzugsdauer, die zwei Monate über dem gesetzlichen Minimum liegt, ist unter Würdigung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Demnach erweisen sich der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. August 2012 als rechtmässig. 6. Inwiefern die Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- des Rekursverfahrens nichtig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:…
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