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Geschäftsnummer: VB.2013.00456  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Die Bfin hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten.

Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRIST/-EN
NICHTEINTRETEN
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. 2 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 53 VRG
§ 70 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00456

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A, geboren 1980, Staatsangehörige von Spanien, zweimal im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit war und am 22. Juni 2005 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit ersuchte, stellte sie am 14. Dezember 2009 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit, welches mit Verfügung vom 24. August 2012 abgewiesen wurde. Als Begründung führte das Migrationsamt an, A sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, womit sie den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe. Zudem sei sie in der Schweiz straffällig geworden.

II.  

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 5. Oktober 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 12. April 2013 ab.

III.  

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie liess sinngemäss beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit auszustellen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

Nach Einsicht in die Beschwerde und die Akten wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2014 Frist angesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beweisen, unter Androhung andernfalls wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BGE 123 II 56 E. 2.). Unter anderem hat es zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, §§ 19–28 N. 92 f.).

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der gehörigen Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Wird der mittels eingeschriebener Post versandte Entscheid nicht abgeholt, gilt dessen Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste (§ 71 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Letzteres ist der Fall, wenn sie vom Verfahren wusste. Wird ein Entscheid mehrmals zugestellt, löst grundsätzlich die erste Zustellung den Fristenlauf aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 10 N. 33). Nach § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben sein.

1.2 Der Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin vorliegend zunächst zweimal mittels Einschreiben und sodann mittels B-Post zugestellt. Sowohl die erste als auch die zweite eingeschriebene Postsendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Da die Beschwerdeführerin vom Verfahren wusste, hatte sie doch mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 rekurriert, ist grundsätzlich das erste Einschreiben vom 12. April 2013 massgebend. Allerdings kann aufgrund der fehlenden Sendungsverfolgung des ersten Einschreibens nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt dessen Zustellung genau erfolgte. Deshalb ist auf die zweite eingeschriebene Sendung vom 18. April 2013 abzustellen. Diese gilt als am 26. April 2013 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 27. Mai 2013 abgelaufen ist. Die Aufgabe der Beschwerdeschrift zuhanden der Post erfolgte hingegen erst am 17. Juni 2013 und somit mit einer rund zweiwöchigen Verspätung. Damit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…