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Geschäftsnummer: VB.2013.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130015


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Exfrau

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und eine Fortdauer der Gefährdung annahm. Zwar führt das Rayon- und Kontaktverbot zu "logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den Kindern. Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen des Beschwerdeführers mit seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen. Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor (E. 5.2). Die Einsprache des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen (E. 6.2.2 und 6.2.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
EINSPRACHE
ERMESSENSSPIELRAUM
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00458

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Ehe von B und A wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2013 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder C (geb. 2001) und D (geb. 2006) teilte das Bezirksgericht Zürich B zu. Dabei räumte es A das Recht ein, die Kinder unter anderem jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 20 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

B. Am 15. Mai 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B und die Schule der Kinder in Zürich sowie ein Kontaktverbot gegenüber diesen Personen an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots um drei Monate. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 fällte das Zwangsmassnahmengericht einen vorläufigen (superprovisorischen) Entscheid, wobei es die Schutzmassnahmen gegenüber B bis 30. August 2013 verlängerte, das Gesuch jedoch im Übrigen abwies.

B. Auf eine am 4. Juni 2013 von A erhobene Einsprache hin hörte das Zwangsmassnahmengericht die Parteien am 10. Juni 2013 getrennt an und verlängerte mit Urteil desselben Datums die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B bis 30. August 2013. Im Übrigen wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab und hielt fest, das Kontaktverbot gegenüber C und D sei am 1. Juni 2013 abgelaufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A wies es ebenfalls ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

A. Daraufhin erhob A am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2013 bezüglich der verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber B. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am 24. Juni 2013 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 26. Juni 2012 erstattete B die Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2013 nahm sie zur Eingabe der Kantonspolizei Zürich Stellung. Am 8. Juli 2013 reichte A eine als "Ergänzung" bezeichnete Eingabe ein, zu der sich B und die Kantonspolizei Zürich nicht mehr vernehmen liessen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Hintergrund der angeordneten Schutzmassnahmen sind gemäss der Mitbeteiligten verschiedene Vorfälle. Am 11. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin angerufen und ihr gedroht, ihrem Arbeitgeber zu sagen, dass sie an ihrer früheren Arbeitsstelle gestohlen habe, wodurch sie ihren Job verlieren würde. Weiter soll der Beschwerdeführer am 12. Mai 2013 vor seiner Wohnung auf die Beschwerdegegnerin zugerannt sein, sodass diese – in der Angst, sie würde vom Beschwerdeführer geschlagen, was früher schon vorgekommen sei – panikartig davongerannt und in Todesangst auf den Rücksitz eines fremden Autos gestiegen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Auto gestiegen, in dem sich die Kinder befunden hätten, und habe der Beschwerdegegnerin zugerufen, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Nach dem Eintreffen der Polizei habe er ihr mit Gesten gedroht, sie und ihren Freund umzubringen. Noch am selben Tag habe er der Beschwerdegegnerin vor ihrer Wohnung nachgestellt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 den Freund der Geschädigten für längere Zeit mit dem Auto verfolgt.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG).

4.  

4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet angesichts der Nichtverlängerung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift einzig die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots bezüglich der Beschwerdegegnerin.

4.2 Die Vorinstanz erwog hierzu im Urteil vom 10. Juni 2013 zusammengefasst, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle erschienen insgesamt glaubhaft, weshalb konkrete Gefährdungshinweise in Bezug auf ihre psychische und physische Integrität vorlägen. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vor- und Familiengeschichte und früherer Vorkommnisse erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.

4.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, die Schutzmassnahmen seien unbegründet. Er habe anlässlich der verschiedenen Einvernahmen jeweils die Wahrheit gesagt, die Beschwerdegegnerin hingegen sei psychisch gestört und übe gegenüber den Kindern Gewalt aus. Er und die Kinder seien die Opfer, nicht die Beschwerdegegnerin. Solange die Schutzmassnahmen gelten würden, verzichte er lieber auf das Besuchsrecht, da er seinen Kindern nicht erklären wolle, warum dieses über eine Drittperson ausgeübt werden müsse.

5.  

5.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 25. September 2012, VB.2012.00548, E. 3.2; 5 November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

5.2 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei, in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen und vor der Vorinstanz lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Sie gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme überdies zu, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers kaputt gemacht und ihrem Sohn einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben. Dies zeigt, dass sie auch über ihr eigenes, allenfalls kritisch zu würdigendes Verhalten umfassend Auskunft geben wollte und gab. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete. Zwar bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Einvernahme durch den Staatsanwalt als auch im Rahmen der vor-instanzlichen Anhörung grundsätzlich, die Beschwerdegegnerin oder ihren Freund jemals mit dem Tod bedroht zu haben. Auch stellte er den Ablauf des Vorfalls vom 12. Mai 2013 anders als die Beschwerdegegnerin dar. Deren Aussagen werden jedoch dadurch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wohl war es nicht besonders geschickt von der Beschwerdegegnerin, die Kinder allein zur Wohnung des Beschwerdeführers gehen zu lassen, um ein Blatt für die Hausaufgaben von C zu holen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der Beschwerdeführer zuhause sei. Indessen war auch diese Situation insgesamt unter Kontrolle der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls hätten diese Vorgänge das spätere Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, auch wenn verständlich ist, dass er sich ob dem Telefon der Nachbarin, bei der die Kinder von der Beschwerdegegnerin dann gefunden wurden, etwas aufregte. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme immerhin eingestand, der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2013 nachgerannt zu sein. Während der Hafteinvernahme räumte er sodann auch ein, der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2013 am Telefon gedroht zu haben und am 12. Mai 2013 vor der Wohnung des Freundes bzw. der neuen Wohnung der Beschwerdegegnerin vorbeigefahren zu sein, um zu sehen, ob diese wieder zu Hause seien.

Sodann ist auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung seitens der Vorinstanz angesichts des Umstands, dass nicht zum ersten Mal Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet werden mussten, und der weiteren Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer.

Dass das Rayon- und Kontaktverbot ihr gegenüber zu "logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den Kindern bzw. zur Regelung der Übergabe der Kinder führt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden. Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen mit seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber derselben nicht dahinfallen. Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor, auch wenn eine solche gemäss dem Beschwerdeführer bis anhin offenbar noch nicht eingerichtet werden konnte. Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Die angeordneten Massnahmen sind jedoch geeignet und erforderlich, um eine erneute Beeinträchtigung der Integrität der Beschwerdegegnerin seitens des Beschwerdeführers zu verhindern. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ruhe und Ordnung in die schwierige Situation zwischen den Parteien zu bringen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist damit auch verhältnismässig.

5.3 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zum 30. August 2013 einer Rechtskontrolle stand.

6.  

6.1 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch vom 24. Mai 2013 anlässlich der Anhörung seitens des Zwangsmassnahmengerichts insofern geändert hatte, als sie nicht mehr um Erstreckung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen ersucht hatte und diese von der Vorinstanz schliesslich auch nicht verlängert wurden, kann sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht als (teilweise) unterliegend betrachtet werden. Die Kostenverteilung entspricht damit § 12 Abs. 1 GSG und ist folglich nicht zu beanstanden.

6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. Die unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG beinhaltet einerseits den Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Abs. 1) und andererseits das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten wurde, steht vorliegend nur die Frage der unentgeltlichen Prozessführung zur Diskussion.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 31 f.).

6.2.2 Zu beachten ist, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 29. Mai 2013 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung des Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin und die Akten verlängerte (vorn E. II.A.). Zum Zeitpunkt der Einreichung, der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens massgeblich ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34), kann die Einsprache – zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers – damit nicht als offensichtlich bzw. "von vorneherein" aussichtslos im obgenannten Sinn bezeichnet werden. Durch die Einsprache konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Standpunkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen, was jener ausserdem eine bessere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung der Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands seitens der Beschwerdegegnerin bzw. der Glaubwürdigkeit der Parteien ermöglichte und zur Feststellung des Sachverhalts beitrug (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1; § 9 Abs. 3 GSG). Dass sich die Einsprache in der Folge als unbegründet erwies, ist demgegenüber von geringerer Relevanz. Die Vorinstanz wies damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit ab.

Zur Frage der Mittellosigkeit äusserte sich die Vorinstanz nicht. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sie diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen hätte, obwohl der Beschwerdeführer mit der Einsprache die Einreichung von Belegen anerboten hatte. Immerhin gab er der Mitbeteiligten zu Protokoll, er verdiene monatlich ungefähr Fr. 5'300.- netto, habe kein Vermögen und ca. Fr. 30'000.- Schulden. Darüber hinaus zahle er der Beschwerdegegnerin und seinen Kindern Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'250.- pro Monat. Angesichts der im Übrigen ungeklärten Verhältnisse ist damit zugunsten des Beschwerdeführers von seiner Mittellosigkeit auszugehen.

6.2.3 Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer demzufolge die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen.

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Juni 2013 ist insofern aufzuheben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das Zwangsmassnahmengericht E ist zu verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache (Aufhebung der Schutzmassnahmen) unterliegt und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

8.2 Der Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er auch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, ist hier jedoch ebenfalls nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen (vgl. vorn E. 6.2). Aufgrund seiner Angaben gegenüber der Mitbeteiligten (vorn E. 6.2.2) und der Aufstellung seiner monatlichen Lebenshaltungskosten in der Beschwerdeschrift ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem erweist sich die teilweise gutzuheissende Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts E (Zwangsmassnahmengericht) sowie Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils desselben Gerichts, beide vom 10. Juni 2013, werden insofern aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das Zwangsmassnahmengericht E wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 1'310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5.    Mitteilung an:…