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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00459
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A und ihr Sohn C werden seit 1. Februar 2005 von der Stadt
Zürich wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich sprach C am 22. März 2012 eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades im Betrag von Fr. 38.60 pro Tag ab Oktober 2010 bis
31. März 2020 (vorbehältlich Revision) zu. Im Juli 2012 überwies sie A
eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 17'121.80. Mangels Mittellosigkeit
stellte die Leitung des Sozialzentrums E am 23. Juli 2012 die Sozialhilfe
per 31. August 2012 ein und erwog, dass von A erwartet werde, den
Lebensunterhalt für die nächsten sechs Monate selbständig zu finanzieren.
B. Dagegen
reichte A am 30. Juli 2012 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt
Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) ein. Sie beantragte, der Entscheid vom 23. Juli
2012 sei aufzuheben, und es seien ihr, insbesondere im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme, Sozialleistungen von Fr. 3'468.- auszurichten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. In prozessualer
Hinsicht stellte sie den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung der
Sozialleistungen von Fr. 3'468.- für die Dauer des Verfahrens und ersuchte
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde wies die Einsprache am 15. November 2012 ab, soweit sie
nicht bereits zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der Antrag
bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls
abgewiesen.
II.
A erhob am 27. November 2012 beim
Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs
gegen den Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 15. November 2012 und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids. Die
Hilflosenentschädigung sei nicht als Einkommen, eventualiter nur im Rahmen der
situationsbedingten Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten anzurechnen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Für das
Einsprache- und Rekursverfahren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung am 6. Juni 2013 ab.
III.
Dagegen liess A am 18. Juni 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte ihre im Rahmen
des Rekursverfahrens gestellten Anträge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einsprache-, Rekurs- und
Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat verzichtete am 10. Juli 2013 auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
angefochtenen Entscheide. A verzichtete am 26. Juli 2013 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Unabhängig von
der Höhe des Streitwerts ist somit die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann
mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht
werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung
oder –unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2
VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der 4. überarbeiteten Ausgabe von April 2005, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits-
und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht
im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall
aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie
nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I, C.I.I).
Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je nach Umfang der erbrachten
Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro
Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für bereits erbrachte
Gegenleistungen ausgerichtet (SKOS-Richtlinien Kap. C.2;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 8.2.01,
Ziff. 1–3.1, Version vom 26. August 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage
liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008,
VB.2008.00233, E. 4.1 bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145,
E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.2.01, Ziff. 3.1).
2.3 In der
Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG
werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von
Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage
kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und
Stipendien (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann u. a.
dann entsprechend der Höhe der in derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1
lit. a SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen,
die der Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat
(vgl. § 27 Abs. 2 SHG).
2.4 Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,
haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als
hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen
verrechnet werden können, wird sogleich näher einzugehen sein (vgl. E. 3.2).
3.
3.1 Streitpunkt
bildet vorliegend, ob die an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Hilflosenentschädigung
eine Einnahme darstellt, mit welcher sie für die Betreuung ihres Sohnes entschädigt
wird, sodass sie von der Beschwerdegegnerin mangels Mittellosigkeit – wenn auch
nur vorübergehend – nicht mehr finanziell zu unterstützen wäre.
3.2 Im Urteil
I 615/06 vom 23. Juli 2007 erwog das Bundesgericht, dass die Hilflosenentschädigung
den gesetzlichen Zweck verfolge, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten
Kosten zu ersetzen, weshalb damit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten
entschädigt würden. Es charakterisierte diese Entschädigung als schadenersatzähnlich,
die kein Ersatzeinkommen darstelle, sondern auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet
und in diesem Sinn zweckgebunden sei. Bezüglich der Höhe erfolge eine pauschalierte
Entschädigung nach Schweregrad der Hilflosigkeit der behinderungsbedingten Aufwendungen
(E. 5.3; vgl. auch BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1;
Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der
Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der
Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007 (Urteil I 615/06) bezüglich
der Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen im Zusammenhang mit
Sozialhilfeleistungen nicht einschlägig, ging es dort doch um die Klärung des
Einkommens betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
somit um eine andere Rechtsfrage. Das Bundesgericht hat hingegen die
Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen bei gewährter wirtschaftlicher
Hilfe im Entscheid vom 25. Februar 2010 (8C_731/2009, E. 3.5)
grundsätzlich bejaht, jedenfalls soweit im Rahmen der Sozialhilfe auch Pflege-,
Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden. In diesem Licht ist auch der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (VB.2010.00181) zu
sehen, wonach bei Übernahme der Kosten für die Fremdbetreuung eines behinderten
Kindes durch die Gemeinde nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung
im Sozialhilfebudget der Familie spreche, welche eine Unterstützungseinheit
darstelle (E. 4.1; vgl. auch VGr, 23. April 2007, VB.2007.00112, E. 4.2).
Auch gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch kann eine Hilflosenentschädigung
als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die
Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen
im Budget einberechnet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.6).
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) geht von der Anrechenbarkeit
der Hilflosenentschädigung bei der Familienangehörige betreuenden Person aus,
wobei je nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.-
bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden kann (Heinrich
Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?,
ZESO 2/2006 S. 16). Anlässlich der Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht
vom 26. April 2012 wurde die Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung
ebenfalls thematisiert. Dabei wurde die Meinung vertreten, die Hilflosenentschädigung
stelle eine zweckgerichtete Sozialleistung dar, weshalb man sie nur dann in der
Sozialhilfe als Einkommen anrechnen könne, wenn man im Gegenzug sämtliche
Auslagen für die Pflege berücksichtige und eine Betreuungsleistung einer
unterstützten Person der Erwerbsarbeit gleichstelle (Rudolf Hochuli, Anrechnung
von Sozialversicherungsleistungen, mit weiteren Hinweisen, auffindbar unter www.hslu.ch/hochuli-2.pdf).
3.3 Zunächst
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn eine
Unterstützungseinheit bildet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 1 und 2). Wie erwähnt ist
die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung jedenfalls für die Deckung von
ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden (vgl. E. 3.2),
weshalb die dafür bereits bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige
zurückgefordert werden darf (vgl. BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009,
E. 3.3) bzw. die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin infolge
fehlender Mittellosigkeit entsprechend einzustellen ist. Im vorliegenden Fall
sind solche Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Fremdbetreuung des
Sohnes entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung
im Oktober 2010 angefallen und von der Beschwerdegegnerin insbesondere als
situationsbedingte Leistungen im Sinn von SKOS-Richtlinien Kap. C.I.I übernommen
worden. Nicht abgestellt werden kann auf den in der Bedarfsrechnung des erstinstanzlichen
Entscheids erwähnten Betrag für den Hort von monatlich Fr. 70.-, da es
sich um einen Durchschnittswert handelt, der im Übrigen für das künftige Budget
gilt.
3.4 Der
obgenannte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (vorn
E. 3.2) unterscheidet sich vom vorliegenden Fall sodann dahingehend, dass
sich die Beschwerdeführerin bislang mehrheitlich selbst um ihren an einem
fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn kümmerte . Die Vorinstanzen
erwogen, die Hilflosenentschädigung sei im Unterstützungsbudget als Einkommen
der Beschwerdeführerin für die Betreuung des Sohnes aufzuführen, denn die Beschwerdegegnerin
habe im entscheidrelevanten Zeitraum davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zu
verpflichten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen bzw. sich um ein grösseres Pensum
zu bemühen. Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin indessen
schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie solche Betreuungsleistungen
tatsächlich erbrachte. Bezüglich der Frage, ob ihr ebenfalls ein Freibetrag für
Erwerbstätige zusteht, ist zu erwähnen, dass ihr – entgegen der Darstellung in
der Beschwerdeschrift – ein solcher Betrag in der Vergangenheit regelmässig gewährt
wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung
im Familienrecht, wonach der Mutter die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab
einem bestimmten Alter des Kindes zuzumuten ist (vgl. BGE 115 II 6
E. 3c; BGr, 16. Januar 2007, 5C.203/2006, E. 3.2), im Bereich
der Sozialhilfe nicht gleichermassen zur Anwendung gelangt (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. C.I.3).
3.5 Angesichts
der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ab Oktober 2010 steht der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe somit ein
Rückerstattungsanspruch im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG gegen
die Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang zu bzw. kann Letztere ab 1. September
2012 von der Fürsorge vorübergehend abgelöst werden.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführerin wird erst neuerdings eine Integrationszulage im Sinn der
SKOS-Richtlinien Kap. C.2 ausbezahlt. Die Ausrichtung einer solchen Zulage
wurde vorinstanzlich als nicht von Belang eingestuft. Indessen ist dieser Punkt
zu behandeln, denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens hat insbesondere zu sein,
was nach richtiger Gesetzesanwendung Gegenstand des angefochtenen Entscheids
hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Angesichts der erfolgten Betreuung
ihres Sohnes hätte der Beschwerdeführerin eine solche Leistung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden müssen, was denn auch die mit dem
vorliegenden Fall betrauten Personen der Sozialbehörde einräumen. Mit der
verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr
Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 79).
4.2 Der
Sozialbehörde ist die Diagnose des Sohnes der Beschwerdeführerin seit anfangs April
2008 bekannt. Die Abklärung der IV-Stelle ergab sodann, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin seit März 2008 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen
(Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe
angewiesen sei sowie dauernd überwacht werden müsse. Aktenkundig ist, dass die
Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes mehrheitlich übernahm (vgl.
E. 3.4). Aufgrund der Verhältnisse – die Beschwerdeführerin leidet, wenn
auch weniger ausgeprägt, ebenfalls am fragilen X-Syndrom und ist schnell
überfordert – war im Übrigen nicht zu erwarten, dass sie in der Lage gewesen
wäre, selber einen Antrag auf Ausrichtung einer Integrationszulage zu stellen.
Infolgedessen scheint es gerechtfertigt, ihr bereits ab April 2008
monatlich eine solche Zulage auszurichten. Da es sich dabei um die finanzielle
Honorierung und Förderung der Pflege von Angehörigen handelt, ist das
Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 5.1.11, Ziff. 1 und Kap. 8.2.01, Ziff. 2).
4.3 Die Höhe
der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung
ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen. Nunmehr setzt sie dafür
einen Betrag in Höhe von Fr. 150.- ein. Bei der Festsetzung dieser Zulage
sind die SKOS-Richtlinien Kap. C.2 zu beachten, wonach alleinerziehende
Personen, die wegen der Betreuung ihres Kleinkinds weder einer Erwerbstätigkeit
noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, eine
monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.- erhalten.
4.4 Unter
diesen Umständen erweist es sich als gerechtfertigt, die entsprechenden Dispositiv-Ziffern
der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Sache nach Massgabe von § 64
Abs. 1 VRG an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung bzw.
zwecks Neuentscheids zurückzuweisen, um die ab April 2008 auszurichtende
Integrationszulage festzusetzen. Der dabei nachzuzahlende Betrag ist
schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die
Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Dies
führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin
bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im
erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen.
5.
5.1 Zu
beurteilen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache-
und Rekursverfahrens.
5.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen hin
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Mittelos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen könnte, wenn jene Mittel herangezogen würden, welche die
betroffene Person für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Dabei hat die Rechtsprechung immer
wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände zu
berücksichtigen seien. Auch wenn das Einkommen wenig über dem Betrag liege, der
für den Lebensunterhalt notwendig sei, könne Bedürftigkeit angenommen werden
(BGE 124 I 1 E. 2.a; 108 Ia 108 E. 5.b; 106 Ia 82 E. 3; Arthur
Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 164 f.).
Überdies haben mittellose Personen nach § 16 Abs. 2
VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. In
sozialhilferechtlichen Verfahren ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es in solchen Verfahren
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche
den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar
ist (vgl. etwa VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4).
5.3 Bezüglich
der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zunächst
festzuhalten, dass weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren
Verfahrenskosten erhoben wurden. Da der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren
somit keine Kosten auferlegt wurden, besteht diesbezüglich kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide; auf ihr
entsprechendes Begehren ist daher nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 21; § 28 N. 7 und 9).
5.4 Angesichts
der Rückweisung der Sache an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin erweisen
sich die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos
(vgl. E. 4.4). Aufgrund ihrer Lebenssituation ist überdies nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, die für den
Entscheid relevanten Tatsachen selbst vorzutragen (vgl. vorn E. 4.2). Zwar
charakterisierte die behandelnde Ärztin sie unter anderem als im Alltag häufig "lebensschlau"
und sich geschickt die nötige Unterstützung organisierend, stufte deren
Intelligenz aber als sehr wahrscheinlich unterdurchschnittlich ein. Zudem stellten
sich in der Sache komplexe Rechtsfragen. Der Beizug eines Rechtsvertreters erwies
sich deshalb als notwendig. Aus der Verrechnung der nachträglich
auszurichtenden Integrationszulage mit der Forderung aufgrund der
Hilflosenentschädigung ergibt sich zwar ein Überschuss (vorn E. 4.4), der
jedoch von der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet
werden muss. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, damit auch noch die
Anwaltskosten zu begleichen. Sie hat somit als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1
VRG zu gelten. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Vorinstanzen gutzuheissen.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Disp.-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni
2013, Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 15. November 2012 sowie die Verfügung der Leitung
des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist zur
Ergänzung bzw. zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
7.1 Es bleibt,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
7.2 Ein Teil
der Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegenstandslos ist. Wie
erwähnt (vgl. vorn E. 5.4) erweist sich die vorliegende Angelegenheit als
nicht offensichtlich aussichtslos. Auch ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, die ihr auferlegten Verfahrenskosten in
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bezüglich der Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters kann
auf die Erwägungen betreffend die entsprechenden Gesuche im Einsprache- und
Rekursverfahren verwiesen werden (vgl. E. 5.4). Auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
7.3 Die
Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Bei der vorliegenden
Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor
Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen, ab Zustellung
dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen
Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV
VGr);
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Disp.-Ziff. I
und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2013, Disp.-Ziff. 1
und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 15. November 2012 sowie die Verfügung
der Leitung des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Sonderfall- und Einsprachekommission
sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt
und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Rechtsanwalt B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber den genannten
Instanzen geltend zu machen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7. Mitteilung an:…