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Geschäftsnummer: VB.2013.00459  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Frage der Anrechenbarkeit einer nachträglich ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen, Integrationszulagen (E. 2.3), Rückerstattung von Sozialhilfe (E. 2.3) und Hilflosenentschädigung (E. 2.4). Rechtsprechung und Lehre bezüglich Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigung (E. 3.2). Die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung ist jedenfalls für die Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden, weshalb die bereits dafür bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige zurückgefordert werden darf (E. 3.3). Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie ihren an dem fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn tatsächlich betreute (E. 3.4). Mit der verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Unter den gegebenen Umständen scheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin ab April 2008 monatlich eine Integrationszulage auszurichten (E. 4.2). Die Höhe der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen (E. 4.3). Der diesbezüglich nachzuzahlende Betrag ist schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Dies führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen (E. 4.4). Da die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Verfahrenskosten auferlegt bekam, besteht bezüglich der entsprechenden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide (E. 5.3). Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
BEHINDERUNGSBEDINGTE KOSTEN
EINKOMMEN
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
INTEGRATIONSZULAGE
MEHRKOSTEN
MITTELLOSIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
SCHADENERSATZANSPRUCH
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I IVG
§ 2 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00459

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und ihr Sohn C werden seit 1. Februar 2005 von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sprach C am 22. März 2012 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades im Betrag von Fr. 38.60 pro Tag ab Oktober 2010 bis 31. März 2020 (vorbehältlich Revision) zu. Im Juli 2012 überwies sie A eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 17'121.80. Mangels Mittellosigkeit stellte die Leitung des Sozialzentrums E am 23. Juli 2012 die Sozialhilfe per 31. August 2012 ein und erwog, dass von A erwartet werde, den Lebensunterhalt für die nächsten sechs Monate selbständig zu finanzieren.

B. Dagegen reichte A am 30. Juli 2012 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) ein. Sie beantragte, der Entscheid vom 23. Juli 2012 sei aufzuheben, und es seien ihr, insbesondere im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, Sozialleistungen von Fr. 3'468.- auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung der Sozialleistungen von Fr. 3'468.- für die Dauer des Verfahrens und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde wies die Einsprache am 15. November 2012 ab, soweit sie nicht bereits zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der Antrag bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.

II.  

A erhob am 27. November 2012 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs gegen den Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 15. November 2012 und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids. Die Hilflosenentschädigung sei nicht als Einkommen, eventualiter nur im Rahmen der situationsbedingten Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten anzurechnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Für das Einsprache- und Rekursverfahren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 6. Juni 2013 ab.

III.  

Dagegen liess A am 18. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte ihre im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat verzichtete am 10. Juli 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Entscheide. A verzichtete am 26. Juli 2013 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist somit die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder –unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der 4. überarbeiteten Ausgabe von April 2005, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I, C.I.I). Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für bereits erbrachte Gegenleistungen ausgerichtet (SKOS-Richtlinien Kap. C.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 8.2.01, Ziff. 1–3.1, Version vom 26. August 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1 bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145, E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, Ziff. 3.1).

2.3 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann u. a. dann entsprechend der Höhe der in derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (vgl. § 27 Abs. 2 SHG).

2.4 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden können, wird sogleich näher einzugehen sein (vgl. E. 3.2).

3.  

3.1 Streitpunkt bildet vorliegend, ob die an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Hilflosenentschädigung eine Einnahme darstellt, mit welcher sie für die Betreuung ihres Sohnes entschädigt wird, sodass sie von der Beschwerdegegnerin mangels Mittellosigkeit – wenn auch nur vorübergehend – nicht mehr finanziell zu unterstützen wäre.

3.2 Im Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007 erwog das Bundesgericht, dass die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck verfolge, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen, weshalb damit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten entschädigt würden. Es charakterisierte diese Entschädigung als schadenersatzähnlich, die kein Ersatzeinkommen darstelle, sondern auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und in diesem Sinn zweckgebunden sei. Bezüglich der Höhe erfolge eine pauschalierte Entschädigung nach Schweregrad der Hilflosigkeit der behinderungsbedingten Aufwendungen (E. 5.3; vgl. auch BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1; Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007 (Urteil I 615/06) bezüglich der Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen nicht einschlägig, ging es dort doch um die Klärung des Einkommens betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und somit um eine andere Rechtsfrage. Das Bundesgericht hat hingegen die Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen bei gewährter wirtschaftlicher Hilfe im Entscheid vom 25. Februar 2010 (8C_731/2009, E. 3.5) grundsätzlich bejaht, jedenfalls soweit im Rahmen der Sozialhilfe auch Pflege-, Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden. In diesem Licht ist auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (VB.2010.00181) zu sehen, wonach bei Übernahme der Kosten für die Fremdbetreuung eines behinderten Kindes durch die Gemeinde nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Sozialhilfebudget der Familie spreche, welche eine Unter­stützungseinheit darstelle (E. 4.1; vgl. auch VGr, 23. April 2007, VB.2007.00112, E. 4.2). Auch gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch kann eine Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen im Budget einberechnet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.6). Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) geht von der Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung bei der Familienangehörige betreuenden Person aus, wobei je nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden kann (Heinrich Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, ZESO 2/2006 S. 16). Anlässlich der Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht vom 26. April 2012 wurde die Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung ebenfalls thematisiert. Dabei wurde die Meinung vertreten, die Hilflosenentschädigung stelle eine zweckgerichtete Sozialleistung dar, weshalb man sie nur dann in der Sozialhilfe als Einkommen anrechnen könne, wenn man im Gegenzug sämtliche Auslagen für die Pflege berücksichtige und eine Betreuungsleistung einer unterstützten Person der Erwerbsarbeit gleichstelle (Rudolf Hochuli, Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen, mit weiteren Hinweisen, auffindbar unter www.hslu.ch/hochuli-2.pdf).

3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn eine Unterstützungseinheit bildet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 1 und 2). Wie erwähnt ist die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung jedenfalls für die Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden (vgl. E. 3.2), weshalb die dafür bereits bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige zurückgefordert werden darf (vgl. BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.3) bzw. die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin infolge fehlender Mittellosigkeit entsprechend einzustellen ist. Im vorliegenden Fall sind solche Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Fremdbetreuung des Sohnes entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung im Oktober 2010 angefallen und von der Beschwerdegegnerin insbesondere als situationsbedingte Leistungen im Sinn von SKOS-Richtlinien Kap. C.I.I übernommen worden. Nicht abgestellt werden kann auf den in der Bedarfsrechnung des erstinstanzlichen Entscheids erwähnten Betrag für den Hort von monatlich Fr. 70.-, da es sich um einen Durchschnittswert handelt, der im Übrigen für das künftige Budget gilt.

3.4 Der obgenannte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (vorn E. 3.2) unterscheidet sich vom vorliegenden Fall sodann dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin bislang mehrheitlich selbst um ihren an einem fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn kümmerte . Die Vorinstanzen erwogen, die Hilflosenentschädigung sei im Unterstützungsbudget als Einkommen der Beschwerdeführerin für die Betreuung des Sohnes aufzuführen, denn die Beschwerdegegnerin habe im entscheidrelevanten Zeitraum davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen bzw. sich um ein grösseres Pensum zu bemühen. Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin indessen schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie solche Betreuungsleistungen tatsächlich erbrachte. Bezüglich der Frage, ob ihr ebenfalls ein Freibetrag für Erwerbstätige zusteht, ist zu erwähnen, dass ihr – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – ein solcher Betrag in der Vergangenheit regelmässig gewährt wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Familienrecht, wonach der Mutter die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab einem bestimmten Alter des Kindes zuzumuten ist (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c; BGr, 16. Januar 2007, 5C.203/2006, E. 3.2), im Bereich der Sozialhilfe nicht gleichermassen zur Anwendung gelangt (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.I.3).

3.5 Angesichts der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ab Oktober 2010 steht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe somit ein Rückerstattungsanspruch im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG gegen die Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang zu bzw. kann Letztere ab 1. September 2012 von der Fürsorge vorübergehend abgelöst werden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführerin wird erst neuerdings eine Integrationszulage im Sinn der SKOS-Richtlinien Kap. C.2 ausbezahlt. Die Ausrichtung einer solchen Zulage wurde vorinstanzlich als nicht von Belang eingestuft. Indessen ist dieser Punkt zu behandeln, denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens hat insbesondere zu sein, was nach richtiger Gesetzesanwendung Gegenstand des angefochtenen Entscheids hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Angesichts der erfolgten Betreuung ihres Sohnes hätte der Beschwerdeführerin eine solche Leistung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden müssen, was denn auch die mit dem vorliegenden Fall betrauten Personen der Sozialbehörde einräumen. Mit der verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 79).

4.2 Der Sozialbehörde ist die Diagnose des Sohnes der Beschwerdeführerin seit anfangs April 2008 bekannt. Die Abklärung der IV-Stelle ergab sodann, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit März 2008 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen (Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei sowie dauernd überwacht werden müsse. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes mehrheitlich übernahm (vgl. E. 3.4). Aufgrund der Verhältnisse – die Beschwerdeführerin leidet, wenn auch weniger ausgeprägt, ebenfalls am fragilen X-Syndrom und ist schnell überfordert – war im Übrigen nicht zu erwarten, dass sie in der Lage gewesen wäre, selber einen Antrag auf Ausrichtung einer Integrationszulage zu stellen. Infolgedessen scheint es gerechtfertigt, ihr bereits ab April 2008 monatlich eine solche Zulage auszurichten. Da es sich dabei um die finanzielle Honorierung und Förderung der Pflege von Angehörigen handelt, ist das Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.11, Ziff. 1 und Kap. 8.2.01, Ziff. 2).

4.3 Die Höhe der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen. Nunmehr setzt sie dafür einen Betrag in Höhe von Fr. 150.- ein. Bei der Festsetzung dieser Zulage sind die SKOS-Richtlinien Kap. C.2 zu beachten, wonach alleinerziehende Personen, die wegen der Betreuung ihres Kleinkinds weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, eine monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.- erhalten.

4.4 Unter diesen Umständen erweist es sich als gerechtfertigt, die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung bzw. zwecks Neuentscheids zurückzuweisen, um die ab April 2008 auszurichtende Integrationszulage festzusetzen. Der dabei nachzuzahlende Betrag ist schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Dies führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen.

5.  

5.1 Zu beurteilen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittelos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen könnte, wenn jene Mittel herangezogen würden, welche die betroffene Person für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Dabei hat die Rechtsprechung immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen seien. Auch wenn das Einkommen wenig über dem Betrag liege, der für den Lebensunterhalt notwendig sei, könne Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 E. 2.a; 108 Ia 108 E. 5.b; 106 Ia 82 E. 3; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 164 f.).

Überdies haben mittellose Personen nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. In sozialhilferechtlichen Verfahren ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist (vgl. etwa VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4).

5.3 Bezüglich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zunächst festzuhalten, dass weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Verfahrenskosten erhoben wurden. Da der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren somit keine Kosten auferlegt wurden, besteht diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide; auf ihr entsprechendes Begehren ist daher nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; § 28 N. 7 und 9).

5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 4.4). Aufgrund ihrer Lebenssituation ist überdies nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, die für den Entscheid relevanten Tatsachen selbst vorzutragen (vgl. vorn E. 4.2). Zwar charakterisierte die behandelnde Ärztin sie unter anderem als im Alltag häufig "lebensschlau" und sich geschickt die nötige Unterstützung organisierend, stufte deren Intelligenz aber als sehr wahrscheinlich unterdurchschnittlich ein. Zudem stellten sich in der Sache komplexe Rechtsfragen. Der Beizug eines Rechtsvertreters erwies sich deshalb als notwendig. Aus der Verrechnung der nachträglich auszurichtenden Integra­tionszulage mit der Forderung aufgrund der Hilflosenentschädigung ergibt sich zwar ein Überschuss (vorn E. 4.4), der jedoch von der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden muss. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, damit auch noch die Anwaltskosten zu begleichen. Sie hat somit als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gelten. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Vorinstanzen gutzuheissen.

6.  

6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Disp.-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2013, Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 15. November 2012 sowie die Verfügung der Leitung des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist zur Ergänzung bzw. zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

7.1 Es bleibt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.

7.2 Ein Teil der Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegenstandslos ist. Wie erwähnt (vgl. vorn E. 5.4) erweist sich die vorliegende Angelegenheit als nicht offensichtlich aussichtslos. Auch ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die ihr auferlegten Verfahrenskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters kann auf die Erwägungen betreffend die entsprechenden Gesuche im Einsprache- und Rekursverfahren verwiesen werden (vgl. E. 5.4). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Dem Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Disp.-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2013, Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 15. November 2012 sowie die Verfügung der Leitung des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Sonderfall- und Einsprachekommission sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber den genannten Instanzen geltend zu machen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…