{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00459_2013-09-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213244&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08d978dfc2ee779a8c688b7c4a26140a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Frage der Anrechenbarkeit einer nachtr\u00e4glich ausgerichteten Hilflosenentsch\u00e4digung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen, Integrationszulagen (E. 2.3), R\u00fcckerstattung von Sozialhilfe (E. 2.3) und Hilflosenentsch\u00e4digung (E. 2.4). Rechtsprechung und Lehre bez\u00fcglich Anrechenbarkeit von Hilflosenentsch\u00e4digung (E. 3.2). Die Nachzahlung von Hilflosenentsch\u00e4digung ist jedenfalls f\u00fcr die Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden, weshalb die bereits daf\u00fcr bezahlte Sozialhilfe an die Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige zur\u00fcckgefordert werden darf (E. 3.3). Die Hilflosenentsch\u00e4digung ist der Beschwerdef\u00fchrerin schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie ihren an dem fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbed\u00fcrftigen Sohn tats\u00e4chlich betreute (E. 3.4). Mit der versp\u00e4teten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden scheint es gerechtfertigt, der Beschwerdef\u00fchrerin ab April 2008 monatlich eine Integrationszulage auszurichten (E. 4.2). Die H\u00f6he der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbeh\u00f6rde unter Wahrung ihres pflichtgem\u00e4ssen Ermessens noch zu bestimmen (E. 4.3). Der diesbez\u00fcglich nachzuzahlende Betrag ist schliesslich mit demjenigen der R\u00fcckforderung aufgrund der bereits an die Beschwerdef\u00fchrerin ausbezahlten Hilflosenentsch\u00e4digung zu verrechnen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdef\u00fchrerin bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von k\u00fcrzerer Dauer ist, als im erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen (E. 4.4). Da die Beschwerdef\u00fchrerin weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Verfahrenskosten auferlegt bekam, besteht bez\u00fcglich der entsprechenden Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dervorinstanzlichen Entscheide (E. 5.3). Gutheissung der Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (E. 5.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:22:07", "Checksum": "bea77806b746b9d8c2bcaaf515e47ec3"}