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Geschäftsnummer: VB.2013.00460  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Verkaufs einer Liegenschaft im Ausland

Die Liegenschaft stellt einen erheblichen Vermögenswert dar (E. 5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig ist. Faktisch dürfte es zwar nicht leicht sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch gemäss der Auflage auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen. Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen voraus. Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde demgegenüber nicht geregelt (E. 5.1.2). Der Verkauf des Miteigentumsanteils ist zumutbar (E. 5.1.3). Die verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar (E. 5.2). Die Anrechnung eines Vermögensertrags aus der Liegenschaft ist nicht gerechtfertigt (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
GRUNDEIGENTUM
RECHTLICHES GEHÖR
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERMÖGENSERTRAG
VERMÖGENSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00460

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RAin B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Ehegatten A und C beziehen seit Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Am 4. Juli 2011 meldete A der Sozialbehörde, gemäss einem Grundbuchauszug der Gemeinde C im Land E seien er, seine Schwester und seine verstorbene Mutter je zu einem Drittel Besitzer eines Hauses in der Ortschaft F.

B. Daraufhin entschied die Sozialbehörde am 26. September 2011, A und C trotz Miteigentum an dem Haus in F vorschussweise einstweilen bis 30. April 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu verkaufen oder sich um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu bemühen (Disp.-Ziff. 2). Die Kosten, die für den Verkauf unabdingbar seien, würden vom Verkaufserlös in Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 3). Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sei bis maximal zur Höhe der bis anhin entstandenen Auslagen per sofort zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Falls A und C keine oder nur ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen nachwiesen, würde die Unterstützung eingestellt und die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Auslagen würden bis zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte per sofort zur Rückerstattung fällig (Disp.-Ziff. 5). Im Fall der Ablösung ohne erfolgten Verkauf würde die seit Unterstützungsbeginn vorschussweise ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte zur Rückerstattung fällig (Disp.-Ziff. 6). Für die weitere Unterstützung werde bei der Bedarfsrechnung für A und C ab 1. November 2011 ein Vermögensertrag von Fr. 67.- als Ertrag aus der Liegenschaft berücksichtigt und monatlich im Voraus von den Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 7).

C. Eine von A dagegen am 24. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 26. Januar 2012 ab, ohne Kosten zu erheben.

II.  

In der Folge gelangte A am 21. Februar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A erhob dagegen am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der bezirksrätliche Beschluss sei aufzuheben und ihm bzw. seiner Familie seien ungekürzte und unbefristete Sozialhilfeleistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am 10. Juli 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm am 21. August 2013 zu diesen Eingaben Stellung. Die Sozialbehörde liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen von einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 20'350.- aus. Zudem drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an und kürzte diesem die monatlichen Unterstützungsbeiträge um den Vermögensertrag der Liegenschaft im Land E (vgl. zur Höhe der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Streitwert beträgt daher insgesamt deutlich über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen beantragte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid vom 26. September 2011 betraf die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe lediglich bis 30. April 2012 und umfasste keine zeitlich darüber hinausgehenden Leistungen. Solche gehören damit nicht zum Streitgegenstand. Ohnehin lässt sich die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen nicht mit der periodischen Überprüfungspflicht der Fürsorgebehörden gemäss § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) vereinbaren. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen nach eigenen Angaben immer noch von der Beschwerdegegnerin unterstützt.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, Streitgegenstand bilde aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers allein die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft gemäss Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. September 2011. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht geltend machte, hatte er mit Einsprache vom 24. Oktober 2011 und Rekurs vom 21. Februar 2012 jeweils die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragt. Im Gegensatz zur Vorinstanz prüfte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid denn auch die Rechtmässigkeit der Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011, was auch deshalb angezeigt war, weil diese Ziffern mit der Anordnung von Disp.-Ziff. 2 offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden daher neben Disp.-Ziff. 2 ebenso die Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011 Streitgegenstand.

2.2 Gemäss Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 war der Beschwerdeführer trotz Miteigentum an dem Haus in F einstweilen bis 30. April 2012 vorschussweise mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Angesichts der Anträge des Beschwerdeführers gemäss der Einsprache- und der Rekursschrift hätte eigentlich auch die Rechtmässigkeit dieser Anordnung beurteilt werden müssen, was jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz unterliessen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift hierzu – im Gegensatz zu den Disp.-Ziff. 3–7 – allerdings nicht. Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 gehört damit nicht (mehr) zum Streitgegenstand.

3.  

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, das Haus im Land E zu verkaufen.

4.  

4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4)

4.3 Hilfesuchende und unterstützte Personen haben aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Vermögen. Dies gilt auch für Grundeigentum, das zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als solche, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Die Verwertung von Liegenschaften (und anderen Vermögenswerten) des Hilfeempfängers ist damit grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Die Sozialhilfeorgane können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die unterstützten Personen oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1). Auf die Verwertung von Immobilienbesitz ist insbesondere zu verzichten, wenn dieser – bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge – einer nötigen Alterssicherung gleichkommt, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Für Immobilien im Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602, E. 2; SKOS-Richtlinien Kap. E.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.3.01, Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen, 30. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, das Haus im Land E bzw. seinen Anteil daran zu verwerten, und sie verzichtete deshalb auf die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 SHG (vgl. den Hinweis in Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 auf diese Bestimmung). Im Einspracheentscheid erwog sie jedoch, dem Beschwerdeführer sei dahingehend zuzustimmen, dass ein Verkauf seines Anteils am Haus kaum möglich sein dürfte. Indessen sei die Auflage, sich um die Auszahlung seines Anteils zu bemühen, durchaus verhältnismässig und zumutbar. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von Disp.-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2011 "lediglich" verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu verkaufen oder sich um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu bemühen. Nachdem das Haus unbestrittenermassen zur Hälfte auch der Schwester des Beschwerdeführers zusteht und er damit ohne deren Zustimmung nur gerade seinen Anteil daran veräussern könnte (vgl. hierzu E. 5.1.2), ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sich für ihn der Verkauf des Hauses von der Auszahlung seines Miteigentumsanteils überhaupt unterscheiden sollte. Der zweite Teil der Auflage von Disp.-Ziff. 2 kann jedenfalls nur dann einen Sinn ergeben und zur Verbesserung seiner Lage beitragen, wenn neben den Bemühungen auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung des Hauses an sich für den Beschwerdeführer vorausgesetzt werden können, was die Vorinstanz denn auch zu Recht prüfte. Die vorliegenden Umstände sind insofern mit denjenigen vergleichbar, wo Hilfeempfänger von der Sozialbehörde angewiesen werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Eine solche Auflage kann sich ebenfalls nur dann als rechtmässig erweisen, wenn diesen Personen zugleich auch zuzumuten ist, in eine andere Bleibe zu ziehen (vgl. als Beispiel VGr, 31. Juli 2013, VB. 2013.00343, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen].

5.1.1 Der Beschwerdeführer bestritt zwar den in der Bestätigung der Gemeindeversammlung C über die Besitzsteuern vom 20. Juni 2011 auf € 47'250.- bezifferten Wert des Hauses. Er tat dies jedoch in pauschaler Weise und machte lediglich geltend, er wisse nicht, wie hoch der Wert sei. Die Angaben des amtlichen Dokuments werden dadurch selbstredend nicht infrage gestellt. Unter Berücksichtigung des Anteils seiner Schwester am Haus beträgt derjenige des Beschwerdeführers € 23'625.-, was auch nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 8'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; vgl. VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00131, E. 4.2) zweifellos einen erheblichen Vermögenswert darstellt.

5.1.2 Die "Bestätigung über die Rechte auf dem Immobilieneigentum" vom 20. Juni 2011 weist unter der Rubrik "Eigentümer/Besitzer" der fraglichen Liegenschaft zu gleichen Teilen den Beschwerdeführer sowie dessen Schwester und die verstorbene Mutter als "Besitzer" aus. Die Bestätigung der Gemeindeversammlung C vom gleichen Datum enthält demgegenüber sowohl die Begriffe "Besitzsteuern" als auch "Eigentumssteuerrechnung", "Information über das Eigentum" sowie "Steuer für ihr Eigentum". Aufgrund dieser Dokumente ist somit nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer (Mit-)Besitzer oder (Mit-)Eigentümer des zu verwertenden Hauses ist. Ebenso wenig kann jedoch daraus abgeleitet werden, dass er lediglich einen Anspruch auf Eigentumsübertragung der Liegenschaft hätte und die endgültige rechtliche Regelung noch eines gerichtlichen Entscheids bedürfte, wie er dies selbst vorbrachte. Ohnehin ungewiss ist, ob diese Unterscheidung nach dem im Land E anwendbaren Recht hinsichtlich der Veräusserbarkeit des entsprechenden Anteils überhaupt eine Rolle spielt. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich zur Begleichung der gesamten Steuerschuld verpflichtet wurde, liegt der Schluss nahe, dass er trotz der geltend gemachten, aber unbelegten Auseinandersetzung mit seiner Schwester bzw. ausstehenden gerichtlichen Regelung jedenfalls von den kosovarischen Behörden als über das Haus verfügungsberechtigt angesehen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbehörde zwar grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts von Amtes wegen abzuklären hat. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings mitwirkungspflichtig (BGE 109 V 75 E. 3c; BGE 108 V 121 E. 3b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterliess es freilich, seine Ausführungen, wonach ein Verkauf für ihn rechtlich unmöglich sei, mit entsprechenden Nachweisen zu stützen.

Faktisch dürfte es angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten und nicht bestrittenen Umstände (geographische Lage und Grundriss der Liegenschaft, mangelnde Nachfrage) allerdings tatsächlich nicht leicht sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Hiervon geht selbst die Beschwerdegegnerin aus (vgl. vorn E. 5.1). Gemäss Disp.-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2011 hat sich der Beschwerdeführer jedoch auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen, gegebenenfalls sogar unter Zuhilfenahme eines Maklers (vgl. Disp.-Ziff. 3). Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss Disp.-Ziff. 5 ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen voraus. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch schon entsprechende Anstrengungen in Form von im Radio geschalteten Inseraten unternommen. Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers keinen Käufer finden sollte, wurde im Entscheid vom 26. September 2011 demgegenüber nicht geregelt. Sollten sich die Verkaufsbemühungen definitiv als vergeblich erweisen, bestünde auch dannzumal noch die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 SHG.

5.1.3 Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, bezieht der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung erscheint nicht in Sicht. Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen Unterstützung kann daher nicht gesprochen werden. Sodann bewohnt zurzeit weder der Beschwerdeführer selbst noch ein naher Angehöriger das Haus in F. Darüber hinaus bestehen auch noch keine konkreten Pläne zur dortigen Wohnsitznahme in absehbarer Zeit, führte der Beschwerdeführer (Jahrgang 1961) doch aus, er plane erst nach Erreichen des Rentenalters nach F zu ziehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, das Haus diene seiner Alterssicherung oder werde für eine Erwerbstätigkeit genutzt. Der Schluss der Vorinstanz, dass ihm der Verkauf seines Miteigentumsanteils auch zumutbar sei, ist folglich nicht zu beanstanden. Eine ungebührliche Härte ist jedenfalls nicht ersichtlich.

5.2 Indem die Vorinstanz es unterliess, die Rechtmässigkeit der Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011 zu prüfen (vorn E. 2.1), verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). In Bezug auf die Disp.-Ziff. 3‑6 ist die Verletzung allerdings als minderschwer zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um verfahrensleitende Anordnungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 2 stehen und die Planung des weiteren Vorgehens anbelangen. Im Gegensatz zu der die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers tangierenden Verhaltensanweisung haben sie keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge und sind damit nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; 18. August 2011, VB.2010.00194, E. 1.3). Disp.-Ziff. 3 beinhaltet die Regelung der Kosten, die für den Verkauf des Hauses aufzuwenden sind, wobei deren Abzug vom Verkaufserlös für den Beschwerdeführer offensichtlich keinen Nachteil darstellt. Disp.-Ziff. 4 und Disp.-Ziff. 5 betreffen die Rückerstattung der Unterstützungsauslagen und bedingen zunächst den Verkauf des Hauses bzw. die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe. Disp.-Ziff. 6 droht die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und die Rückerstattung bei ungenügenden Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen lediglich an. Sollte die Beschwerdegegnerin einst zum Schluss kommen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird sie die Rückerstattung bzw. Einstellung ohnehin im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben.

5.3 Nach Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist von den Unterstützungsleistungen ein Vermögensertrag von 4 % des Liegenschaftswerts in Abzug zu bringen. Gemäss der Beschwerdegegnerin entspricht der Betrag von Fr. 67.- dem mutmasslichen Ertrag, der bei einer allfälligen Vermietung der Liegenschaft erzielt werden könnte. Mit der Ertragsanrechnung sollen trotz ihres Immobilienbesitzes unterstützte Personen veranlasst werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Zwar handelt es sich bei der Liegenschaft im Land E wie gesagt um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert, der den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers im Sinn von § 14 SHG zuzurechnen ist. Nachdem dieser aber bereits gemäss Disp.-Ziff. 2 grundsätzlich verpflichtet ist, das Haus bzw. seinen Anteil daran baldmöglichst zu verkaufen, ist nicht einzusehen, weshalb gleichzeitig noch ein lediglich mutmasslicher Ertrag aus einem Mietverhältnis im Sinn eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen wäre. Dass die Liegenschaft – aufgrund einer Vermietung oder lediglich im Sinn eines Vermögenswerts – tatsächlich einen finanziellen Nutzen abwerfen würde, ist weder erstellt, noch wird dies von der Beschwerdegegnerin selbst angenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft für den Beschwerdeführer im momentanen, unvermieteten Zustand einen wirtschaftlichen Aufwand bedeutet. Ohnehin kann eine Liegenschaft in Bezug auf einen allfälligen Vermögensertrag nicht einfach mit verzinstem Barvermögen eines Sozialhilfebezügers verglichen werden. Die Anrechnung eines Ertrags aus dem Haus als Vermögensgegenstand würde sich im Übrigen vorliegend allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich dieses effektiv als unverkäuflich erwiese. Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist damit aufzuheben.

5.4 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache unterliegt (Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft bzw. zur Vornahme entsprechender Bemühungen) und vorliegend nur hinsichtlich des angerechneten Vermögensertrags obsiegt, der in Bezug auf den Streitwert nur wenig ins Gewicht fällt (vgl. vorn E. 1.2), rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

6.2.1 In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann sodann angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen.

6.2.2 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 10.1). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1).

Der Beschwerdeführer hat zwar im Einsprache- und Rekursverfahren gezeigt, dass er durchaus fähig ist, seinen Standpunkt zu vertreten. Der Eingriff in seine Rechtsstellung ist allerdings nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Zudem stellten sich vorliegend verschiedene, nicht einfach zu beantwortende Fragen (vgl. insbesondere E. 5.1 und E. 5.3). Der Beizug einer Rechtsvertreterin erweist sich daher als notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RAin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Der Vertreterin des Beschwerdeführes läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 16. Mai 2013 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 26. Januar 2012 insofern aufgehoben, als sie die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 67.- monatlich gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Stellenleitung vom 26. September 2011 bestätigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…