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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00460
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RAin
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
Ehegatten A und C beziehen seit Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde
der Stadt Zürich. Am 4. Juli 2011 meldete A der Sozialbehörde, gemäss
einem Grundbuchauszug der Gemeinde C im Land E seien er, seine Schwester und
seine verstorbene Mutter je zu einem Drittel Besitzer eines Hauses in der
Ortschaft F.
B. Daraufhin
entschied die Sozialbehörde am 26. September 2011, A und C trotz Miteigentum
an dem Haus in F vorschussweise einstweilen bis 30. April 2012 mit
wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde
verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu verkaufen oder sich
um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu bemühen (Disp.-Ziff. 2). Die
Kosten, die für den Verkauf unabdingbar seien, würden vom Verkaufserlös in
Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 3). Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft
sei bis maximal zur Höhe der bis anhin entstandenen Auslagen per sofort
zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Falls A und C keine oder nur ungenügende
Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen nachwiesen, würde die Unterstützung
eingestellt und die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Auslagen würden bis
zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte per sofort zur Rückerstattung fällig
(Disp.-Ziff. 5). Im Fall der Ablösung ohne erfolgten Verkauf würde die
seit Unterstützungsbeginn vorschussweise ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
bis zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte zur Rückerstattung fällig
(Disp.-Ziff. 6). Für die weitere Unterstützung werde bei der Bedarfsrechnung
für A und C ab 1. November 2011 ein Vermögensertrag von Fr. 67.- als
Ertrag aus der Liegenschaft berücksichtigt und monatlich im Voraus von den
Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 7).
C. Eine von A
dagegen am 24. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 26. Januar
2012 ab, ohne Kosten zu erheben.
II.
In der Folge gelangte A am
21. Februar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte
die Aufhebung des Entscheids der
SEK. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. A erhob
dagegen am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
der bezirksrätliche Beschluss sei aufzuheben und ihm bzw. seiner Familie seien
ungekürzte und unbefristete Sozialhilfeleistungen zuzusprechen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Am
10. Juli 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013
die Abweisung der Beschwerde. A nahm am 21. August 2013 zu diesen Eingaben
Stellung. Die Sozialbehörde liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen von einer Rückerstattungspflicht
des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 20'350.- aus. Zudem drohte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe an und kürzte diesem die monatlichen Unterstützungsbeiträge um den
Vermögensertrag der Liegenschaft im Land E (vgl. zur Höhe der ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Streitwert beträgt daher insgesamt
deutlich über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.3 Soweit der
Beschwerdeführer die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen
beantragte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid vom
26. September 2011 betraf die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe
lediglich bis 30. April 2012 und umfasste keine zeitlich darüber
hinausgehenden Leistungen. Solche gehören damit nicht zum Streitgegenstand.
Ohnehin lässt sich die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen nicht
mit der periodischen Überprüfungspflicht der Fürsorgebehörden gemäss § 33
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) vereinbaren.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen nach eigenen Angaben immer noch von der
Beschwerdegegnerin unterstützt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, Streitgegenstand bilde aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers
allein die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft gemäss
Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. September 2011. Wie der Beschwerdeführer
jedoch zu Recht geltend machte, hatte er mit Einsprache vom 24. Oktober
2011 und Rekurs vom 21. Februar 2012 jeweils die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Entscheide beantragt. Im Gegensatz zur Vorinstanz prüfte die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid denn auch die Rechtmässigkeit der
Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011, was auch
deshalb angezeigt war, weil diese Ziffern mit der Anordnung von
Disp.-Ziff. 2 offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang
stehen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden daher neben Disp.-Ziff. 2
ebenso die Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011 Streitgegenstand.
2.2 Gemäss
Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 war der
Beschwerdeführer trotz Miteigentum an dem Haus in F einstweilen bis
30. April 2012 vorschussweise mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen.
Angesichts der Anträge des Beschwerdeführers gemäss der Einsprache- und der
Rekursschrift hätte eigentlich auch die Rechtmässigkeit dieser Anordnung
beurteilt werden müssen, was jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die
Vorinstanz unterliessen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift
hierzu – im Gegensatz zu den Disp.-Ziff. 3–7 – allerdings nicht.
Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 gehört damit
nicht (mehr) zum Streitgegenstand.
3.
Zwischen den Parteien ist
im Wesentlichen umstritten, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar
ist, das Haus im Land E zu verkaufen.
4.
4.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
4.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare
Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,
E. 2.2; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4)
4.3 Hilfesuchende
und unterstützte Personen haben aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Vermögen.
Dies gilt auch für Grundeigentum, das zu den eigenen Mitteln im Sinn von
§ 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Personen, die
Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als solche, die
Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Die
Verwertung von Liegenschaften (und anderen Vermögenswerten) des Hilfeempfängers
ist damit grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Die
Sozialhilfeorgane können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn
dadurch für die unterstützten Personen oder ihre Angehörigen ungebührliche
Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung
von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien
Kap. E.2.1). Auf die Verwertung von Immobilienbesitz ist insbesondere zu
verzichten, wenn dieser – bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge
– einer nötigen Alterssicherung gleichkommt, wenn jemand voraussichtlich nur
kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender
Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Für Immobilien im
Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz
(VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602, E. 2; SKOS-Richtlinien
Kap. E.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.3.01, Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen,
30. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar sei, das Haus im Land E bzw. seinen Anteil daran zu verwerten, und sie
verzichtete deshalb auf die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
gemäss § 20 SHG (vgl. den Hinweis in Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom
26. September 2011 auf diese Bestimmung). Im Einspracheentscheid erwog sie
jedoch, dem Beschwerdeführer sei dahingehend zuzustimmen, dass ein Verkauf
seines Anteils am Haus kaum möglich sein dürfte. Indessen sei die Auflage, sich
um die Auszahlung seines Anteils zu bemühen, durchaus verhältnismässig und
zumutbar. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von
Disp.-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2011
"lediglich" verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu
verkaufen oder sich um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu
bemühen. Nachdem das Haus unbestrittenermassen zur Hälfte auch der Schwester
des Beschwerdeführers zusteht und er damit ohne deren Zustimmung nur gerade
seinen Anteil daran veräussern könnte (vgl. hierzu E. 5.1.2), ist indes
nicht ersichtlich, inwiefern sich für ihn der Verkauf des Hauses von der
Auszahlung seines Miteigentumsanteils überhaupt unterscheiden sollte. Der
zweite Teil der Auflage von Disp.-Ziff. 2 kann jedenfalls nur dann einen
Sinn ergeben und zur Verbesserung seiner Lage beitragen, wenn neben den
Bemühungen auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung des Hauses an
sich für den Beschwerdeführer vorausgesetzt werden können, was die Vorinstanz
denn auch zu Recht prüfte. Die vorliegenden Umstände sind insofern mit
denjenigen vergleichbar, wo Hilfeempfänger von der Sozialbehörde angewiesen werden,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Eine solche Auflage kann sich ebenfalls
nur dann als rechtmässig erweisen, wenn diesen Personen zugleich auch zuzumuten
ist, in eine andere Bleibe zu ziehen (vgl. als Beispiel VGr, 31. Juli
2013, VB. 2013.00343, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen].
5.1.1
Der Beschwerdeführer bestritt zwar den in der Bestätigung der
Gemeindeversammlung C über die Besitzsteuern vom 20. Juni 2011 auf
€ 47'250.- bezifferten Wert des Hauses. Er tat dies jedoch in pauschaler
Weise und machte lediglich geltend, er wisse nicht, wie hoch der Wert sei. Die
Angaben des amtlichen Dokuments werden dadurch selbstredend nicht infrage
gestellt. Unter Berücksichtigung des Anteils seiner Schwester am Haus beträgt
derjenige des Beschwerdeführers € 23'625.-, was auch nach Abzug des
Vermögensfreibetrags von Fr. 8'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; vgl.
VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00131, E. 4.2) zweifellos einen erheblichen
Vermögenswert darstellt.
5.1.2
Die "Bestätigung über die Rechte auf dem Immobilieneigentum" vom
20. Juni 2011 weist unter der Rubrik "Eigentümer/Besitzer" der
fraglichen Liegenschaft zu gleichen Teilen den Beschwerdeführer sowie dessen
Schwester und die verstorbene Mutter als "Besitzer" aus. Die
Bestätigung der Gemeindeversammlung C vom gleichen Datum enthält demgegenüber
sowohl die Begriffe "Besitzsteuern" als auch
"Eigentumssteuerrechnung", "Information über das Eigentum"
sowie "Steuer für ihr Eigentum". Aufgrund dieser Dokumente ist somit
nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer (Mit-)Besitzer oder (Mit-)Eigentümer
des zu verwertenden Hauses ist. Ebenso wenig kann jedoch daraus abgeleitet
werden, dass er lediglich einen Anspruch auf Eigentumsübertragung der Liegenschaft
hätte und die endgültige rechtliche Regelung noch eines gerichtlichen Entscheids
bedürfte, wie er dies selbst vorbrachte. Ohnehin ungewiss ist, ob diese Unterscheidung
nach dem im Land E anwendbaren Recht hinsichtlich der Veräusserbarkeit des
entsprechenden Anteils überhaupt eine Rolle spielt. Nachdem der
Beschwerdeführer offensichtlich zur Begleichung der gesamten Steuerschuld
verpflichtet wurde, liegt der Schluss nahe, dass er trotz der geltend gemachten,
aber unbelegten Auseinandersetzung mit seiner Schwester bzw. ausstehenden
gerichtlichen Regelung jedenfalls von den kosovarischen Behörden als über das
Haus verfügungsberechtigt angesehen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass
ein Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich
möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig
ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbehörde zwar
grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts von Amtes wegen abzuklären
hat. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings
mitwirkungspflichtig (BGE 109 V 75 E. 3c; BGE 108 V 121 E. 3b;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
unterliess es freilich, seine Ausführungen, wonach ein Verkauf für ihn
rechtlich unmöglich sei, mit entsprechenden Nachweisen zu stützen.
Faktisch dürfte es angesichts der vom Beschwerdeführer
geschilderten und nicht bestrittenen Umstände (geographische Lage und Grundriss
der Liegenschaft, mangelnde Nachfrage) allerdings tatsächlich nicht leicht
sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Hiervon geht selbst die
Beschwerdegegnerin aus (vgl. vorn E. 5.1). Gemäss Disp.-Ziff. 2 des
Entscheids vom 26. September 2011 hat sich der Beschwerdeführer jedoch
auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen, gegebenenfalls
sogar unter Zuhilfenahme eines Maklers (vgl. Disp.-Ziff. 3).
Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe gemäss Disp.-Ziff. 5 ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen
voraus. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch schon entsprechende
Anstrengungen in Form von im Radio geschalteten Inseraten unternommen. Das
weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden
Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers keinen Käufer finden sollte, wurde
im Entscheid vom 26. September 2011 demgegenüber nicht geregelt. Sollten
sich die Verkaufsbemühungen definitiv als vergeblich erweisen, bestünde auch
dannzumal noch die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung nach
§ 20 Abs. 1 SHG.
5.1.3
Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, bezieht der Beschwerdeführer seit
über fünf Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung erscheint nicht in Sicht.
Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen Unterstützung kann daher nicht
gesprochen werden. Sodann bewohnt zurzeit weder der Beschwerdeführer selbst
noch ein naher Angehöriger das Haus in F. Darüber hinaus bestehen auch noch
keine konkreten Pläne zur dortigen Wohnsitznahme in absehbarer Zeit, führte der
Beschwerdeführer (Jahrgang 1961) doch aus, er plane erst nach Erreichen des
Rentenalters nach F zu ziehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch
nicht geltend, das Haus diene seiner Alterssicherung oder werde für eine
Erwerbstätigkeit genutzt. Der Schluss der Vorinstanz, dass ihm der Verkauf
seines Miteigentumsanteils auch zumutbar sei, ist folglich nicht zu
beanstanden. Eine ungebührliche Härte ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.2 Indem die
Vorinstanz es unterliess, die Rechtmässigkeit der Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses
vom 26. September 2011 zu prüfen (vorn E. 2.1), verletzte sie das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). In Bezug auf die Disp.-Ziff. 3‑6
ist die Verletzung allerdings als minderschwer zu bezeichnen. Es handelt sich
dabei um verfahrensleitende Anordnungen, die in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 2 stehen und die Planung
des weiteren Vorgehens anbelangen. Im Gegensatz zu der die persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers tangierenden Verhaltensanweisung haben sie keinen später
nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge und sind damit nicht anfechtbar
(RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2;
18. August 2011, VB.2010.00194, E. 1.3). Disp.-Ziff. 3
beinhaltet die Regelung der Kosten, die für den Verkauf des Hauses aufzuwenden
sind, wobei deren Abzug vom Verkaufserlös für den Beschwerdeführer offensichtlich
keinen Nachteil darstellt. Disp.-Ziff. 4 und Disp.-Ziff. 5 betreffen
die Rückerstattung der Unterstützungsauslagen und bedingen zunächst den Verkauf
des Hauses bzw. die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe.
Disp.-Ziff. 6 droht die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und die
Rückerstattung bei ungenügenden Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen lediglich
an. Sollte die Beschwerdegegnerin einst zum Schluss kommen, dass die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird sie die Rückerstattung bzw.
Einstellung ohnehin im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben.
5.3 Nach
Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist von den
Unterstützungsleistungen ein Vermögensertrag von 4 % des
Liegenschaftswerts in Abzug zu bringen. Gemäss der Beschwerdegegnerin
entspricht der Betrag von Fr. 67.- dem mutmasslichen Ertrag, der bei einer
allfälligen Vermietung der Liegenschaft erzielt werden könnte. Mit der
Ertragsanrechnung sollen trotz ihres Immobilienbesitzes unterstützte Personen
veranlasst werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Zwar handelt es sich bei der
Liegenschaft im Land E wie gesagt um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert,
der den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers im Sinn von § 14 SHG zuzurechnen
ist. Nachdem dieser aber bereits gemäss Disp.-Ziff. 2 grundsätzlich verpflichtet
ist, das Haus bzw. seinen Anteil daran baldmöglichst zu verkaufen, ist
nicht einzusehen, weshalb gleichzeitig noch ein lediglich mutmasslicher Ertrag
aus einem Mietverhältnis im Sinn eines hypothetischen Einkommens zu
berücksichtigen wäre. Dass die Liegenschaft – aufgrund einer Vermietung oder
lediglich im Sinn eines Vermögenswerts – tatsächlich einen finanziellen
Nutzen abwerfen würde, ist weder erstellt, noch wird dies von der
Beschwerdegegnerin selbst angenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Liegenschaft für den Beschwerdeführer im momentanen, unvermieteten Zustand
einen wirtschaftlichen Aufwand bedeutet. Ohnehin kann eine Liegenschaft in
Bezug auf einen allfälligen Vermögensertrag nicht einfach mit verzinstem
Barvermögen eines Sozialhilfebezügers verglichen werden. Die Anrechnung eines Ertrags
aus dem Haus als Vermögensgegenstand würde sich im Übrigen vorliegend
allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich dieses effektiv als unverkäuflich
erwiese. Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist
damit aufzuheben.
5.4 Die Beschwerde
ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Nachdem
der Beschwerdeführer zur Hauptsache unterliegt (Verpflichtung zum Verkauf der
Liegenschaft bzw. zur Vornahme entsprechender Bemühungen) und vorliegend nur
hinsichtlich des angerechneten Vermögensertrags obsiegt, der in Bezug auf den
Streitwert nur wenig ins Gewicht fällt (vgl. vorn E. 1.2), rechtfertigt es
sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ihm
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche verlangt.
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten
auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur
geringfügig differieren (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 31 f.).
6.2.1
In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann
sodann angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen.
6.2.2
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist
das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid
vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den
Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur
mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab
um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der
Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,
25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. auch BGE
130 I 180 E. 10.1). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des
Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008
E. 10.1).
Der Beschwerdeführer hat
zwar im Einsprache- und Rekursverfahren gezeigt, dass er durchaus fähig ist,
seinen Standpunkt zu vertreten. Der Eingriff in seine Rechtsstellung ist
allerdings nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Zudem stellten sich
vorliegend verschiedene, nicht einfach zu beantwortende Fragen (vgl. insbesondere
E. 5.1 und E. 5.3). Der Beizug einer Rechtsvertreterin erweist sich
daher als notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer
in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Diese ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
6.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von RAin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3. Der Vertreterin
des Beschwerdeführes läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von
der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 16. Mai 2013 sowie
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 26. Januar 2012 insofern aufgehoben, als sie die
Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 67.- monatlich gemäss Dispositiv-Ziffer 7
der Verfügung der Stellenleitung vom 26. September 2011 bestätigen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:…