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VB.2013.00461
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste am 13. August 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 13. September 2004 eine 1966 geborene Schweizerin; in der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Y. Ab dem 1. Mai 2006 lebten die Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 24. Februar 2009 geschieden. Nachdem A am 1. September 2006 in den Kanton Zürich gezogen war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung; ein Gesuch vom 21. Juli 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. März 2009 ab. Am 7. Mai 2009 heiratete A die 1978 geborene Schweizerin Z. Gestützt auf diese Heirat erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht X bewilligte der Ehegattin mit Urteil vom 15. November 2011 das Getrenntleben und stellte fest, dass A am 25. April 2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2013. II. A liess am 28. November 2012 rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Urteil vom 26. März 2013 wurde auch die Ehe A-Z geschieden. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Mai 2013 in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 21. August 2013. III. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und dasselbe einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2013 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; die Frist für eine Beschwerdeantwort läuft dem Migrationsamt noch.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 50). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner ersten Ehefrau höchstens ein Jahr und 7 ½ Monate und mit seiner zweiten Ehefrau höchstens ein Jahr und 11 ½ Monate zusammen. Er macht jedoch geltend, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil seine zwei Ehen mit Schweizerinnen insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten hätten. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG knüpft an den nach Art. 42 Abs. 1 AuG aus der Ehe bestehenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, die gut integrierte ausländische Person nach einer gewissen Dauer der anspruchsbegründenden Ehe in ihrem Vertrauen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu schützen. Wird die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben, bevor ihre Dauer drei Jahre erreicht hat, besteht kein Anspruch auf einen solchen Schutz; der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt. Geht die ausländische Person in solchen Fällen erneut eine Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein, beruht die deshalb erteilte Aufenthaltsbewilligung auf einem neuen Rechtsgrund. In diesem Fall entsteht der nacheheliche Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst, wenn die Dauer dieser ehelichen Gemeinschaft drei Jahre erreicht. Diese Lösung drängt sich auch deshalb auf, weil die dreijährige Ehedauer ansonsten mit mehreren Kurzehen erreicht werden könnte, was ein hohes Missbrauchspotential mit sich brächte (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2013, VB.2012.00656, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch]; VGr SG, 5. November 2008, B 2008/150, E. 2.2 [www.gerichte.sg.ch]; BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4 Ingress; offengelassen in BGr, 8. Mai 2013, 2C_405/2013, E. 3.3.1, sowie 25. März 2013, 2C_73/2012, E. 2.2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine ausländische Person, deren Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer nach drei Jahren aufgegeben wird, damit besser gestellt ist, als diejenige Person, die zwei verschiedene Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern während insgesamt vier Jahren lebte, von deren Ehen aber keine die Dauer von drei Jahren überschritt. Diese Lösung ist aber gewollt, weil – wie oben dargelegt – das Vertrauen in die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst dann zivilstandsunabhängig geschützt werden soll, wenn der Anspruch auf Verbleib beim Ehegatten bereits während dreier Jahre bestand. Im zweiten Fall wird der ausländischen Person mit der zweiten Ehe eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen Rechtsgrund erteilt. Erst wenn die zweite Ehe während dreier Jahre gelebt wurde, entsteht ein Anspruch der erfolgreich integrierten ausländischen Person auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Demnach hat der Beschwerdeführer, der mit keiner seiner Ehefrauen drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft lebte, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil bei ihm ein persönlicher Härtefall vorliege. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig eine gute Integration hierzulande (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung des Ausländers in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht. Hat der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engeren Beziehungen zur Schweiz begründet, besteht ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz nur, wenn sich im Zusammenhang mit der erneuten Integration im Herkunftsland besondere Probleme ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 2. April 2013, 2C_1270/2012, E. 2.2, sowie 17. Oktober 2012, 2C_1010/2012, E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er halte sich seit mehr als acht (nunmehr bald neun) Jahren in der Schweiz auf, habe nie Sozialhilfe bezogen, sich in strafrechtlicher Hinsicht tadellos verhalten und beherrsche die deutsche Sprache; er habe zudem einen grossen Freundeskreis von Schweizern und anderen hier ansässigen Personen aus ganz Europa. Der Grund für die Trennung von seiner Ehefrau sei deren Alkoholsucht gewesen. Der Beschwerdeführer müsse zudem noch finanzielle Verpflichtungen erfüllen, die er im Zusammenhang mit seiner zweiten Ehe eingegangen sei. Angesichts einer Arbeitslosenquote von 40 % sei seine persönliche und berufliche Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer, der 19 Jahre in seinem Heimatland lebte, bei seiner Wiedereingliederung vor besondere Probleme gestellt werden sollte. Weder sein angeblich tadelloses Verhalten noch der grosse Freundeskreis lassen auf Konsequenzen erheblicher Intensität bei einer Rückkehr in die Heimat schliessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich denn auch einzig so verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz leichter fiele. Damit hat er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Unter diesen Umständen war dem Beschwerdeführer auch keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen. 2.4 Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer Scheinehen eingegangen ist. Jedenfalls hinsichtlich der ersten Ehe bestünden dafür Hinweise. 3. 3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz. 3.2 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und reiste erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Er übt als Lastwagenchaffeur keine qualifizierte Tätigkeit aus, für welche keine Schweizerinnen oder Schweizer bzw. Personen mit der Niederlassungsbewilligung gefunden werden könnten (vgl. Art. 21 AuG). Zwar hat der Beschwerdeführer immer gearbeitet, scheint die deutsche Sprache zu beherrschen und über einen grossen Freundeskreis zu verfügen, er wurde jedoch im Jahr 2011 im Betrag von Fr. 1'199.30 und bis im Juli 2012 im Betrag von Fr. 58'738.25 betrieben; im Umfang von Fr. 45'129.65 wurden Pfändungen vollzogen; damit liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine beschränkte Integration vor. Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht rechtsverletzend. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem die dem Beschwerdeführer vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist schon am 21. August 2013 abläuft, gilt es eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis 31. Oktober 2013 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öfffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Oktober 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |