{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00461_2013-07-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213113&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc9d1c584178b463427af950cccd7c2f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.07.2013  VB.2013.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.07.2013  VB.2013.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.07.2013  VB.2013.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe w\u00e4hrend mindestens dreier Jahre gelebt wurde und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die dreij\u00e4hrige Dauer der ehelichen Gemeinschaft muss sich aus einer einzigen Ehe ergeben; mehrere k\u00fcrzere, zusammengerechnet mehr als drei Jahre dauernde Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern verschaffen der ausl\u00e4ndischen Person keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Wichtige Gr\u00fcnde, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen unter anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gef\u00e4hrdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es f\u00fcr die ausl\u00e4ndische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben (E. 2.3). Hat die ausl\u00e4ndische Person keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, liegt der Entscheid dar\u00fcber im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:11", "Checksum": "836477e69bf3d2920276cc5cf3337e42"}