|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00462
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Spital B,
Beschwerdegegner,
betreffend Patientenrechte,
hat
sich ergeben:
I.
A ersuchte die Spitaldirektion des Spitals B mit
Schreiben vom 4. Februar 2013 bezüglich seiner im Jahr 2008 verstorbenen
Ehefrau um "Herausgabe der gesamten im Spital B aufliegenden,
fallspezifischen Patientendokumentation" inklusive dreier im Gesuch bezeichneter
Proben. Dieses Begehren wiederholte er mit Schreiben an die Spitaldirektion vom
17. April 2013. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 antwortete die
Spitaldirektion, für die Entbindung der Spitalärzte von der Schweigepflicht
müsse A ein Interesse an der Einsichtnahme geltend machen und dieses begründen.
Er werde daher gebeten, der Spitaldirektion seine Motive für sein
Akteneinsichtsgesuch anzugeben.
II.
Darauf rekurrierte A mit Eingabe vom 20. Mai 2013 bei
der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Gesundheitsdirektion möge das Spital
B dazu anhalten, seinem Antrag auf Herausgabe der Patientendokumentation nachzukommen;
gegebenenfalls möge die Gesundheitsdirektion alle nachgesuchten Unterlagen bis
zum letztinstanzlichen Urteil "einsichern lassen". Die
Gesundheitsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 27. Mai 2013
nicht ein.
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17. Juni 2013 an
das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 28. Juni 2013, die Beschwerde sei
abzuweisen bzw. auf diese sei nicht einzutreten, und die Spitaldirektion
verzichtete am 14. August 2013 auf eine Beschwerdeantwort. A wiederholte
seine Anträge mit Eingabe vom 21. August 2013 erneut. Die Spitaldirektion
liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner
habe das Verfahren mit Schreiben vom 2. Mai 2013 innert zulässiger Frist
anhand genommen und werde dieses weiterhin hängige
Verfahren fortführen, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht
habe, auf die er im genannten Schreiben hingewiesen worden sei. Demzufolge sei
keine Rechtsverweigerung ersichtlich. Sodann weise das Schreiben des
Beschwerdegegners den Beschwerdeführer lediglich auf das formelle Vorgehen bei
einem Gesuch um Einsicht in die Krankengeschichte und auf die
Begründungspflicht hin; es regle somit weder ein Rechtsverhältnis in
verbindlicher Weise, noch begründe es unmittelbar
vollstreckbare Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers. Daraus
schloss die Vorinstanz sinngemäss, das Schreiben vom 2. Mai 2013 sei keine
anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Beschwerdeführer werde die Möglichkeit haben, eine nach Verfahrensabschluss
erlassene Verfügung des Beschwerdegegners mit Rekurs anzufechten. Zudem sei die
Sicherstellung von Akten bisher nicht beantragt worden, weshalb dies nicht
Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Daher sei auf den Rekurs nicht
einzutreten.
3.
3.1 Mit anfechtbaren
Anordnungen im Sinn von § 19 und § 41 VRG sind Verfügungen gemeint.
Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt,
durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend
oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31
N. 11 f. mit Hinweisen). Abzustellen ist
dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht,
dass keine Verfügung vorliegt (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,
E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich
2013, N. 888). Verfügungscharakter weisen indessen nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde
Rechtswirkungen anstrebt (Jürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli, Die
verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG,
ZBl 110/2009, S. 593 ff., S. 596).
3.2
Die Rechtsnatur des Schreibens des
Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 ist unklar. Aus der Abfassung in Form eines
Briefs kann zwar nicht abgeleitet werden, dass keine
Verfügung vorliegt. Gegen die Qualifikation als Verfügung spricht jedoch die
Tatsache, dass keine Konsequenzen angedroht wurden für den Fall der fehlenden
oder ungenügenden Begründung des Interesses des Beschwerdeführers an der
Einsichtnahme in die bzw. an der Herausgabe der
Krankengeschichte. Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdegegner in
rechtsverbindlicher Weise Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers
begründen, ändern oder aufheben wollte. Gegen die Qualifikation des Schreibens
als Verfügung sprechen auch die Formulierung, der Beschwerdeführer werde
gebeten, seine Motive für das Akteneinsichtsgesuch anzugeben, und die Tatsache,
dass keine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde. Die
Vorinstanz führte aus, das Verfahren sei beim
Beschwerdegegner weiterhin hängig und werde fortgeführt, wenn der
Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht habe. Falls der
Beschwerdegegner das Verfahren ohne entsprechende weitere Eingabe des
Beschwerdeführers nicht fortsetzen würde, hätte das Schreiben
insoweit Rechtswirkungen. In diesem Fall wäre das
Schreiben zwar nicht als Endverfügung zu qualifizieren, da es das Verfahren
nicht definitiv abschliesst, aber immerhin als Zwischenverfügung, welche dem
Beschwerdeführer auferlegt, sein Interesse an der Einsichtnahme in die
Patientendokumentation zu begründen, ansonsten sein Gesuch nicht anhand
genommen bzw. nicht darauf eingetreten oder dieses abgewiesen
würde.
3.3
Die Frage, ob es sich beim Schreiben des
Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 um ein blosses Informationsschreiben ohne
rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung
handelt, kann offenbleiben, denn in beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht
nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein. Im letzteren Fall fehlt es an
den Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden. Gemäss § 19a
Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen nicht
die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine
Gutheissung der Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der Zwischenverfügung,
nicht jedoch zu einem Endentscheid über das Einsichtsgesuch führen. Einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die Aufforderung zur Begründung des
Interesses an der Akteneinsicht nicht, könnte sich doch der Beschwerdeführer
dagegen noch im Rahmen der Beschwerde gegen einen die Akteneinsicht
verweigernden Endentscheid wehren. Auch wenn das Schreiben des
Beschwerdegegners als blosses Informationsschreiben qualifiziert wird, ist das
Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs dagegen
nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer wird durch ein rein
informatives Schreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung nicht beschwert und hat
daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 21
Abs. 1 VRG).
3.4
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
Sicherstellung von Akten trat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht ein, da
dieses nicht Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme stellen wollte, substanziierte er die dafür
notwendigen besonderen Gründe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9)
weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Vorinstanz darauf zu
Recht nicht eintrat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine
vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.
3.5
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz keine
Rechtsverweigerung ersichtlich, reagierte doch der Beschwerdegegner auf die
Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Schreiben und legte offenbar ein entsprechendes
Geschäft mit Geschäftsnummer an. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs.
2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an:…