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Geschäftsnummer: VB.2013.00462  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Patientenrechte


Patientenrechte: Einsicht in Krankengeschichte Die Rechtsnatur des Schreibens des Universitätsspitals, wonach der Beschwerdeführer für die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ein Interesse an der von ihm beantragten Einsicht in die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen müsse, ist unklar (E. 3.2). Die Frage, ob es sich dabei um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung handelt, kann offenbleiben. In beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, denn es fehlt am nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an der Beschwer (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG
KRANKENGESCHICHTE
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
PATIENTENDOKUMENTATION
PATIENTENRECHTE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERFÜGUNGSBEGRIFF
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00462

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

 

Spital B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Patientenrechte,

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte die Spitaldirektion des Spitals B mit Schreiben vom 4. Februar 2013 bezüglich seiner im Jahr 2008 verstorbenen Ehefrau um "Herausgabe der gesamten im Spital B aufliegenden, fallspezifischen Patientendokumentation" inklusive dreier im Gesuch bezeichneter Proben. Dieses Begehren wiederholte er mit Schreiben an die Spitaldirektion vom 17. April 2013. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 antwortete die Spitaldirektion, für die Entbindung der Spitalärzte von der Schweigepflicht müsse A ein Interesse an der Einsichtnahme geltend machen und dieses begründen. Er werde daher gebeten, der Spitaldirektion seine Motive für sein Akteneinsichtsgesuch anzugeben.

II.  

Darauf rekurrierte A mit Eingabe vom 20. Mai 2013 bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Gesundheitsdirektion möge das Spital B dazu anhalten, seinem Antrag auf Herausgabe der Patientendokumentation nachzukommen; gegebenenfalls möge die Gesundheitsdirektion alle nachgesuchten Unterlagen bis zum letztinstanzlichen Urteil "einsichern lassen". Die Gesundheitsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 27. Mai 2013 nicht ein.

III.  

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 28. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. auf diese sei nicht einzutreten, und die Spitaldirektion verzichtete am 14. August 2013 auf eine Beschwerdeantwort. A wiederholte seine Anträge mit Eingabe vom 21. August 2013 erneut. Die Spitaldirektion liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe das Verfahren mit Schreiben vom 2. Mai 2013 innert zulässiger Frist anhand genommen und werde dieses weiterhin hängige Verfahren fortführen, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht habe, auf die er im genannten Schreiben hingewiesen worden sei. Demzufolge sei keine Rechtsverweigerung ersichtlich. Sodann weise das Schreiben des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer lediglich auf das formelle Vorgehen bei einem Gesuch um Einsicht in die Krankengeschichte und auf die Begründungspflicht hin; es regle somit weder ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise, noch begründe es unmittelbar vollstreckbare Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers. Daraus schloss die Vorinstanz sinngemäss, das Schreiben vom 2. Mai 2013 sei keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Beschwerdeführer werde die Möglichkeit haben, eine nach Verfahrensabschluss erlassene Verfügung des Beschwerdegegners mit Rekurs anzufechten. Zudem sei die Sicherstellung von Akten bisher nicht beantragt worden, weshalb dies nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Daher sei auf den Rekurs nicht einzutreten.

3.  

3.1 Mit anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 und § 41 VRG sind Verfügungen gemeint. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11 f. mit Hinweisen). Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung vorliegt (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 888). Verfügungscharakter weisen indessen nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (Jürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, ZBl 110/2009, S. 593 ff., S. 596).

3.2 Die Rechtsnatur des Schreibens des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 ist unklar. Aus der Abfassung in Form eines Briefs kann zwar nicht abgeleitet werden, dass keine Verfügung vorliegt. Gegen die Qualifikation als Verfügung spricht jedoch die Tatsache, dass keine Konsequenzen angedroht wurden für den Fall der fehlenden oder ungenügenden Begründung des Interesses des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in die bzw. an der Herausgabe der Krankengeschichte. Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdegegner in rechtsverbindlicher Weise Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben wollte. Gegen die Qualifikation des Schreibens als Verfügung sprechen auch die Formulierung, der Beschwerdeführer werde gebeten, seine Motive für das Akteneinsichtsgesuch anzugeben, und die Tatsache, dass keine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde. Die Vorinstanz führte aus, das Verfahren sei beim Beschwerdegegner weiterhin hängig und werde fortgeführt, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht habe. Falls der Beschwerdegegner das Verfahren ohne entsprechende weitere Eingabe des Beschwerdeführers nicht fortsetzen würde, hätte das Schreiben insoweit Rechtswirkungen. In diesem Fall wäre das Schreiben zwar nicht als Endverfügung zu qualifizieren, da es das Verfahren nicht definitiv abschliesst, aber immerhin als Zwischenverfügung, welche dem Beschwerdeführer auferlegt, sein Interesse an der Einsichtnahme in die Patientendokumentation zu begründen, ansonsten sein Gesuch nicht anhand genommen bzw. nicht darauf eingetreten oder dieses abgewiesen würde.

3.3 Die Frage, ob es sich beim Schreiben des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung handelt, kann offenbleiben, denn in beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein. Im letzteren Fall fehlt es an den Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden. Gemäss § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Gutheissung der Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der Zwischenverfügung, nicht jedoch zu einem Endentscheid über das Einsichtsgesuch führen. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die Aufforderung zur Begründung des Interesses an der Akteneinsicht nicht, könnte sich doch der Beschwerdeführer dagegen noch im Rahmen der Beschwerde gegen einen die Akteneinsicht verweigernden Endentscheid wehren. Auch wenn das Schreiben des Beschwerdegegners als blosses Informationsschreiben qualifiziert wird, ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs dagegen nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer wird durch ein rein informatives Schreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung nicht beschwert und hat daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 21 Abs. 1 VRG).

3.4 Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherstellung von Akten trat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht ein, da dieses nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme stellen wollte, substanziierte er die dafür notwendigen besonderen Gründe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9) weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eintrat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

3.5 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung ersichtlich, reagierte doch der Beschwerdegegner auf die Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Schreiben und legte offenbar ein entsprechendes Geschäft mit Geschäftsnummer an. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…