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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00463
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Zürich Immobilien-Bewirtschaftung,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der
Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 2. Oktober 2012 in
Ergänzung zur Baubewilligung vom 3. Februar 2009 die baurechtliche
Bewilligung hinsichtlich des Ballspielplatzes beim Strandbad Wollishofen, Seestrasse 451
(Kat.-Nr. 01), in Zürich-Wollishofen.
II.
Hiergegen gelangte A am 9. November 2012 an das
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids und
eventualiter die Neuausschreibung des Bauvorhabens unter Beachtung der
denkmalpflegerischen Aspekte. Das Baurekursgericht führte am 12. März 2013
im Beisein der Parteien einen Abteilungsaugenschein bei der Spielwiese
Wahlenpark (Zürich-Oerlikon) und beim Spielfeld Schulhaus Rebhügel
(Zürich-Binz) durch und testete die dort verwendeten Ballfangnetze. Am 17. Mai
2013 hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der
Bausektion mit folgenden Nebenbestimmungen:
Dispositivziffer
I.1.: "Der Sandbelag hat nach der Walzung eine Tiefe von mindestens 15 cm
aufzuweisen."
Dispositivziffer
I.2.: "Das Ballfangnetz darf nicht straff gespannt sein und der
Klirrschutz hat derart beschaffen zu sein, dass weder das Netz noch die
Klemmhülsen gegen die Posten schlagen können."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.
III.
Dagegen erhob A am 20. Juni 2013 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Bauentscheid sei unter Aufhebung des
Entscheids der Vorinstanz aufzuheben, soweit dieser die Vorgaben des Urteils
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2010 nicht
erfülle, insbesondere insoweit er keine vollständige Abdeckung der Fassade der
Badeanstalt und keinen Rückprallschutz enthalte.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Juni 2013 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 11. Juli 2013 und die
Bausektion der Stadt Zürich am 26. August 2013 schlossen ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. September 2013 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das vorliegende
Beschwerdeverfahren beruht auf folgendem Sachverhalt:
1.1 Die
Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 3. Februar
2009 die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung des Strandbads Wollishofen
und des dazu gehörigen Ballspielplatzes. Dieser ist rund 106 m2 gross und grenzt unmittelbar
an die Nordfassade des Badegebäudes an. Er liegt rund 2 m von der
beschwerdeführerischen Grundstücksgrenze entfernt. Den gegen die Baubewilligung
erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 18. September 2009
teilweise gut und ergänzte die angefochtene Bewilligung hinsichtlich der
Öffnungszeiten des Ballspielplatzes. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht am 17. November 2010 teilweise gut (VB.2009.00605) und
ergänzte die angefochtene Baubewilligung um folgende Punkte:
- Der neue
Platzbelag hat mindestens denselben Schalldämpfungseffekt aufzuweisen wie der bestehende.
- An die
ungeschützte Rückwand des Ballspielplatzes ist eine weiche Isolationsmatte oder
ein Netz anzubringen, welche(s) den Aufprall der Bälle dämpft bzw. abbremst.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem Aufprall nicht wieder ins
Spielfeld zurückspringen.
- Für das
Fussballspielen dürfen nur weiche Hallenfussbälle verwendet werden. Diese
müssen mit einem Filz- oder einem anderen schallabsorbierenden Überzug
ausgestattet sein.
- Der
Spielbetrieb auf dem Spielplatz ist von 9:00 bis 19:00 Uhr gestattet, wobei
jeweils eine Mittagsruhe von 12:00 – 13:00 Uhr einzuhalten ist. An Sonn- und
Feiertagen gelten dieselben Betriebszeiten.
1.2 In der
Folge hiess das Bundesgericht am 27. Juli 2011 (1C_34/2011) eine dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut. Es befand,
dass auch für das Volleyballspiel Softbälle zu benutzen seien. Zudem sei auch
entlang der südlichen Längsseite des Ballspielplatzes, an der Fassade des Badegebäudes,
eine Schallschutzmassnahme notwendig. Da bei der konkreten Ausführung auch den
Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen sei, sei es sachgerecht, die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die städtische Behörde zurückzuweisen. Die vom
Verwaltungsgericht angeordneten Nebenbestimmungen behielten im Übrigen ihre
Gültigkeit.
1.3 Mit der
baurechtlichen Bewilligung vom 2. Oktober 2012 beurteilte die Bausektion
der Stadt Zürich die von der Bauherrin erarbeitete Projektänderung. Darin wird
vorgesehen, dass anstelle des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht
wird. Zudem soll der Ballspielplatz mit Ausnahme der östlichen Schmalseite,
welche weiterhin mit einem Textilnetz versehen bleiben soll, mit einem
Drahtseilnetz eingefangen werden. An der westlichen Rückwand sowie entlang der
Badehausfassade soll das Netz einen Abstand von 15 cm zur jeweils dahinterstehenden
Wand aufweisen. Der über die Rückwand hinausragende, gegen die Seestrasse
gerichtete Netzbereich sowie der parallel zur beschwerdeführerischen Liegenschaft
verlaufende Netzabschnitt sollen an Pfosten montiert werden. Das Netz soll eine
Höhe von 3,2 m aufweisen. Einzig gegen die Seestrasse hin, welche gegenüber
dem Ballspielplatz höher gelegen ist, soll das Netz insgesamt eine Höhe von
rund 4,6 m erreichen. Das Netz reicht beim Badegebäude bis zur Oberkante
der Fenster im ersten Geschoss. Für die im zweiten Geschoss der Badeanlage
befindlichen Fenster ist keine Schutzvorrichtung vorgesehen.
Die Bausektion der Stadt
Zürich bewilligte das Projekt, verfügte jedoch, dass das Drahtseilnetz bei den
freistehenden Einfriedungen (d. h. gegen die Seestrasse und
die beschwerdeführerische Liegenschaft hin) mit einem Klirrschutz auszurüsten
oder allseitig in einem Abstand von 15 cm zur Tragkonstruktion bzw. zu den
Zaunpfosten zu montieren sei. Die einzelnen Seile seien sodann mittels
Klemmhülsen aneinander zu heften und die vor den massiven Mauern erstellten
Netzteile müssten so befestigt werden, dass das Aufschlagen des Netzes auf die
dahinterliegende Wand vermieden werde.
1.4 Das
Baurekursgericht ergänzte den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich insoweit,
als es anordnete, dass der Sandbelag nach der Walzung eine Tiefe von mindestens
15 cm aufzuweisen habe. Sodann ordnete es an, das Ballfangnetz dürfe nicht
straff gespannt sein und der Klirrschutz müsse derart beschaffen sein, dass
weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen könnten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht
und das Bundesgericht hätten die Bausektion angewiesen, eine Lösung zu finden,
welche das Zurückspringen der Bälle auf das Spielfeld verunmögliche. Damit sei
von vornherein ausgeschlossen, dass ein gespanntes Netz diese Vorgabe erfüllen
könne. Es sei nach wie vor möglich, sich die Bälle selbst zuzuspielen. Auch
werde das Metallnetz nicht über die ganze Fassade des Badegebäudes, sondern nur
bis etwa zur halben Höhe gezogen. Ein bloss halb hohes Netz würde nur dann etwas
nützen, wenn über dem Feld ebenfalls ein Netz gespannt wäre, welches verhindern
würde, dass die Bälle an die nackte Mauer über dem Netz gespielt werden
könnten. Auch sei es offenkundig nicht möglich, die Badbesucher davon
abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen, zumal sich der
Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde. Die vom
Bundesgericht bestätigten Auflagen des Verwaltungsgerichts dürften in der
Umsetzung nicht verwässert werden.
3.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
bildet lediglich die Frage, ob die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November
2010 und des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen
korrekt umgesetzt worden sind.
3.1 In ihren
Entscheiden haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht – neben anderen
baulichen und organisatorischen Massnahmen – auflageweise angeordnet, dass an
die Rückwand und an die längere Seitenwand des Ballspielplatzes eine weiche
Isolationsmatte oder ein Netz anzubringen ist, welche(s) den Aufprall der Bälle
dämpft bzw. abbremst. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem
Aufprall nicht wieder ins Spielfeld zurückspringen können. Neben dem Effekt der
Schallreduktion soll damit auch verhindert werden, dass sich ein einzelner Spieler
den Ball mithilfe der Wand jeweils selber zuspielen kann, was besonders
lärmintensiv und störend wahrgenommen wird. Zudem wurde angeordnet, dass auf
dem Spielplatz nur weiche, vom Badeanlagepersonal abzugebende Bälle verwendet
werden dürfen. Das Bundesgericht hat schliesslich festgehalten, dass bei der
konkreten Ausführung auch den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen
ist.
3.2 Gemäss dem
bei den Akten liegenden Protokoll der Projektteamsitzung vom 7. Juni 2012
wurden seitens der Bauherrschaft verschiedene Lösungen geprüft, die ein Zurückspringen
der Bälle ins Spielfeld verhindern sollen. Dabei hat sich ergeben, dass die
getesteten Prallschutzmatten sogar eine schallverstärkende Wirkung zeigten. Die
ebenfalls untersuchten Schaumstoffmatten waren nicht aussenraumtauglich, da sie
Wasser aufsaugten. Die Untersuchung von textilen Netzen ergab, dass diese wegen
der starken Ausdehnung beim Ballaufprall mindestens 1 m vor der Längswand
aufgespannt werden müssten. Aufgrund der geringen Feldabmessungen wurde diese
Variante ebenfalls ausgeschlossen.
Man entschied sich für ein Drahtseilnetz aus Edelstahl,
welches mit ca. 15 cm Abstand ohne vertikale Pfosten vor die Wände gespannt
werden soll. Die Lösung mit Drahtseilnetzen wurde bereits bei anderen lärmempfindlichen
Standorten als geräuscharmer Ballfang eingesetzt. Auch aus denkmalpflegerischer
Sicht wurde diese Lösung als verträglich betrachtet, da sie relativ transparent
in Erscheinung tritt und mit Abstand zum Bauwerk reversibel montiert werden kann.
Die Bausektion der Stadt Zürich schloss sich dieser
Beurteilung an. In der baurechtlichen Bewilligung vom 2. Oktober 2012 ist
demgemäss die Anbringung eines Drahtseilnetzes vorgesehen. Zudem soll anstelle
des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht werden.
3.3 Das
Baurekursgericht hat am 12. März 2013 einen Augenschein durchgeführt und
an zwei Standorten mit Drahtseilnetzen jenes Herstellers, der das
streitbetroffene Netz liefern soll, das "Rückprallverhalten" von
weichen Bällen getestet. Gemäss dem bei den Akten liegenden
Augenscheinprotokoll hat sich gezeigt, dass die Bewegungsenergie der gespielten
Bälle beim Aufprall auf das Drahtseilnetz weitgehend abgedämpft wird. Aus der
Fotodokumentation ergibt sich, dass die Bälle in lediglich geringem Abstand zum
Drahtseilnetz auf dem Boden gelandet sind. Zusätzlich wurde festgestellt, dass
der Aufprall auf das Netz sowohl bei Smashs als auch bei gekickten Bällen kaum
zu hören war und das Netz nur geringfügig nachgab.
3.4 Aufgrund
der Feststellungen des Baurekursgerichts erweist sich die gewählte Lösung mit
einem Drahtseilnetz ohne Weiteres als zweckdienlich. Einerseits ist sie aus
denkmalpflegerischer Sicht die verträglichste Variante. Andererseits hat der
vorinstanzliche Augenschein gezeigt, dass die auf das Netz gespielten Bälle
kaum zu hören waren und mit lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf
dem Boden landeten. Im Gegensatz zu den beiden Standorten des vorinstanzlichen
Augenscheins wird beim vorliegend zu beurteilenden Ballspielplatz der einzubringende
weiche Sandbelag zusätzlich dafür sorgen, dass die vom Netz
"abtropfenden" Bälle nicht ins Spielfeld zurückrollen können. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass sich ein einzelner Spieler den Ball selbst
wieder zuspielen könnte. Mit den ergänzenden Anordnungen des Baurekursgerichts,
wonach der Sandbelag eine Tiefe von mindestens 15 cm aufzuweisen hat, das Ballfangnetz
nicht straff gespannt sein darf und der Klirrschutz derart beschaffen sein
muss, dass weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen
können, ist zusätzlich sichergestellt, dass die Vorgaben des Verwaltungsgerichts
und des Bundesgerichts eingehalten werden. Die von den Vorinstanzen vorgesehene
Umsetzung der Auflagen ist somit ohne Weiteres geeignet, den angestrebten Lärmschutz
unter Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes zu gewährleisten.
3.5 Der
Beschwerdeführer stört sich im Weiteren daran, dass das Metallnetz nicht über
die ganze Fassade, sondern nur bis etwa zur halben Höhe des Badegebäudes
gezogen wird. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nur mit
Softbällen gespielt werden darf und diese nicht gleich wuchtig wie Hartbälle
geschlagen bzw. geworfen werden können. Im Weiteren ist zu beachten, dass die
Bälle in der Regel bestimmungsgemäss in Längsrichtung gegen die Rückwand zur
Seestrasse und wieder zurück zur östlichen Schmalseite in Richtung See und
nicht quer gegen die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Deswegen und
aufgrund der Höhe des Netzes von 3,2 m ist davon auszugehen, dass nur vereinzelt
Bälle über das Netz und an die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Die
anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins in rund vier Meter Höhe gegen die
Fassade des Schulhauses geschossenen Softbälle waren gemäss
Augenscheinprotokoll nur schlecht hörbar. Selbst wenn sich eine einzelne Person
den Ball über das Drahtseilnetz via Fassade selbst zuwerfen wollte – was
allerdings aufgrund der beengten Platzverhältnisse in Querrichtung und der
jeweils zu erreichenden Höhe wenig attraktiv erscheint – ist aufgrund der zu
verwendenden Softbälle nur von geringfügigen Lärmimmissionen auszugehen. Die Forderung
des Beschwerdeführers nach einem über die ganze Fassade gespannten Netz bzw.
nach einer nach oben geschlossenen Einfriedung des Ballspielplatzes lässt sich
aufgrund der zu erwartenden, lediglich geringfügigen Immissionen sowie unter
Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes nicht rechtfertigen. Mit der
Errichtung eines Drahtseilnetzes bis zu einer Höhe von 3,2 m wird die
entsprechende Lärmschutzauflage in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des
Bundesgerichts hinreichend umgesetzt.
3.6 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei offenkundig nicht möglich,
die Badebesucher davon abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen,
zumal sich der Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem während den Öffnungszeiten stets
anwesenden Aufsichtspersonal obliegt, diese Anordnung durchzusetzen. Sollten
tatsächlich eigene Bälle verwendet werden, wäre dies schon anhand des lauteren
Abschlagsknalls gegenüber Softbällen vom Aufsichtspersonal hörbar, auch wenn
sich dieses nicht unmittelbar beim Ballspielplatz befindet bzw. diesen nicht im
unmittelbaren Blickfeld hat. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass
die getroffene Anordnung vom Personal nicht kontrolliert werden könnte. Es ist
Aufgabe der Badeanlagebetreiberin, ihr Personal entsprechend zu instruieren. Jedenfalls
kann im Rahmen der hier zu prüfenden Umsetzung der vorgesehenen Lärmschutzauflagen
nicht gesagt werden, die Auflage, dass nur von der Badeanstalt abgegebene Bälle
verwendet werden dürfen, sei von vornherein nicht kontrollier- oder
durchsetzbar. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Prüfung des Drahtseilnetzes anlässlich des Augenscheins vom 12. März 2013
mit einem Soft- und nicht (auch) mit einem Hartball durchgeführt hat.
3.7 Zusammenfassend
ist die Umsetzung der in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des
Bundesgerichts angeordneten Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Ballspielplatzes
nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren
stellenden Fragen war aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Unterlagen
ohne Weiteres möglich, weshalb sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug
der Akten aus den früheren Baubewilligungsverfahren erübrigte.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm
von vornherein keine Parteientschädigung zu. Mangels besonderen Aufwands im
Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist auch der Beschwerdegegnerin 1
trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…