{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00464_2013-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213198&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d7e086443cbef055781ec20d048ede2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB [Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verkn\u00fcpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Schweiz] Zust\u00e4ndigkeit der Kammer, da ein Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers; der vorinstanzliche Entscheid gen\u00fcgt den Begr\u00fcndungserfordernissen (E. 2). Die bedingte Entlassung l\u00e4sst sich nicht formell mit dem Vollzug einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aus- oder Wegweisung verkn\u00fcpfen bzw. von einer solchen abh\u00e4ngig machen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten dem Beschwerdef\u00fchrer zumindest f\u00fcr dessen bevorstehendes Leben in seinem Heimatland eine g\u00fcnstige Prognose. Der Beschwerdef\u00fchrer wird die Schweiz nach dem rechtskr\u00e4ftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung zwar zweifelsohne verlassen m\u00fcssen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um seine Zuf\u00fchrung ersucht h\u00e4tte. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdef\u00fchrers noch nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts nach einer allf\u00e4lligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit h\u00e4tte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend pr\u00fcfen m\u00fcssen, das heisst auch f\u00fcr den Fall des Verbleibs des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz. Infolge der Verkn\u00fcpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden w\u00e4re die bedingte Entlassung nur dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer unabh\u00e4ngig vom jeweiligen bzw. f\u00fcr jeden k\u00fcnftigen Lebensort eine g\u00fcnstige Prognose h\u00e4tte gestellt werden k\u00f6nnen. Eine Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfung auf einen Aufenthalt in dessen Heimatland war demgegen\u00fcber nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Strafvollzugsbeh\u00f6rden und den Migrations\u00e4mtern (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung undRechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.2). \r\rTeiweise Gutheissung. R\u00fcckweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:38", "Checksum": "d60c2a575da1106edd7cc981ed744d81"}