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Geschäftsnummer: VB.2013.00464  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

[Frage der Zulässigkeit der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz]

Zuständigkeit der Kammer, da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; der vorinstanzliche Entscheid genügt den Begründungserfordernissen (E. 2). Die bedingte Entlassung lässt sich nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen bzw. von einer solchen abhängig machen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten dem Beschwerdeführer zumindest für dessen bevorstehendes Leben in seinem Heimatland eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung zwar zweifelsohne verlassen müssen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um seine Zuführung ersucht hätte. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen. Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung nur dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom jeweiligen bzw. für jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in dessen Heimatland war demgegenüber nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung undRechtsverbeiständung (E. 6.2). Teiweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSCHAFFUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
LEGALPROGNOSE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00464

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus D stammende, 1971 geborene A reiste 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein. 1999 heiratete er seine Schweizer Ehefrau, von der er 2007 geschieden wurde. Mit Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub des Strafvollzugs an und beschloss die Weiterführung einer früher angeordneten ambulanten Massnahme sowie den nachträglichen Vollzug von sechs früher ausgefällten Freiheitsstrafen (vorwiegend wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand). Das Kassationsgericht wies mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2007 eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde – ausser in Bezug auf den nachträglichen Vollzug einer der früher ausgefällten Freiheitsstrafen – ab, soweit es darauf eintrat.

A vollzieht die Freiheitsstrafe und die ambulante Behandlung in der Justizvollzugsanstalt C. Das effektive Strafende fällt auf den 25. Februar 2017, zwei Drittel des Vollzugs waren am 27. April 2013 verbüsst.

B. Am 7. November 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB auf den Zweidritteltermin hin, wobei er angab, im Fall einer Gutheissung des Gesuchs auf eine Anhörung zu verzichten. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hiess das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung frühestens per 27. April 2013 gut, sofern und sobald A aus der Schweiz ausgeschafft werden könne. Er werde dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung zugeführt (Disp.-Ziff. I). Die Probezeit entspreche dem Strafrest, dauere jedoch mindestens ein Jahr und beginne mit dem Tag der bedingten Entlassung (Disp.-Ziff. II).

II.  

Dagegen erhob A am 22. April 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei insoweit abzuändern, als er spätestens per 27. April 2013 bedingt zu entlassen sei, und insofern aufzuheben, als die Zusätze "sofern und sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden kann" und "Er wird dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung zugeführt" ersatzlos zu streichen seien. Eventualiter sei, in Aufhebung der strittigen Zusätze von Disp.-Ziff. I, die Sache an das Amt für Justizvollzug zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. A erhob daraufhin am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie seine umgehende und vorbehaltlose bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Am 25. Juni 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und stellte denselben Antrag. A nahm zu diesen Eingaben nicht mehr Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2). Da jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sie habe seinen Standpunkt lediglich verkürzt wiedergegeben und sei auf seine ausführliche Begründung in der Rekursschrift nicht eingegangen. Der Rekursentscheid sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f., mit weiteren Hinweisen).

2.3 Zwar ist es richtig, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift vertretenen Standpunkt nur zusammengefasst wiedergab und die dortigen Ausführungen nicht ausdrücklich bzw. im Einzelnen behandelte. Nach dem Gesagten ist dies allerdings auch nicht zwingend notwendig. Aus den Erwägungen geht jedenfalls ausreichend deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Diese erweisen sich sodann als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor und ist insofern von einer Rückweisung der Sache abzusehen.

3.  

3.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob es zulässig ist, die bedingte Entlassung mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verknüpfen, bzw. die bedingte Entlassung von seiner Ausschaffung abhängig zu machen.

3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung gestattet es nicht, die Gewährung der bedingten Entlassung von der Erfüllung weiterer Bedingungen – neben der zeitlichen Voraussetzung, des Vollzugsverhaltens und der günstigen Legalprognose – abhängig zu machen. Das Verwaltungsgericht erwog sodann in einem Entscheid vom 23. Februar 2007, dass sich eine bedingte Entlassung nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen lasse. Begründet wurde dies einerseits mit der mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf den 1. Januar 2007 aufgehobenen Landesverweisung nach Art. 55 aStGB und der dadurch resultierenden Entflechtung zwischen Strafverfolgung und Aufenthaltsberechtigung, andererseits mit den jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten: Bei einer Verknüpfung würde die von der Strafvollzugsbehörde zu beurteilende bedingte Entlassung abhängig vom Entscheid einer anderen Behörde. Die sich daraus ergebende Unhaltbarkeit zeige sich exemplarisch darin, dass ein Verurteilter den Strafrest vollumfänglich verbüssen müsse, wenn die Fremdenpolizei (in durchaus zulässiger Weise) eine Ausweisungs- oder Wegweisungsverfügung erst auf das Ende des Strafvollzugs veranlassen würde (VB.2006.00388, E. 4.1; vgl. E. 2 dieses Entscheids und die dortigen Hinweise zur früher anerkannten Zulässigkeit der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Landesverweisung nach Art. 55 aStGB). Auch angesichts des von der Vorinstanz in E. 4.3 angeführten anderslautenden Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. September 2007 und der in der Lehre geäusserten Kritik und bevorzugten "pragmatischen Einzelfalllösungen" (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 20) besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2013 geschützte Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bildet seinerseits keinen Rechtfertigungsgrund für eine solche Verknüpfung bzw. den in Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 15. März 2013 angebrachten Vorbehalt. In welcher Weise die Ausschaffung zu vollziehen ist, ist im Übrigen Sache des Migrationsamts und nicht der Strafvollzugsbehörden.

3.3 Die vorinstanzlichen Entscheide sind dementsprechend aufzuheben.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann wurde sein Vollzugsverhalten sowohl vom Beschwerdegegner als auch von der Vorinstanz als tadellos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hing bzw. hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.1.1 Der Beschwerdegegner nahm Bezug auf den Vollzugsbericht vom 29. Januar 2013, auf das psychiatrische Gutachten vom 23. August 2006, auf den Therapiebericht vom 4. Juni 2012 und die Ausführungen des behandelnden Therapeuten anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 21. November 2012 sowie auf die Stellungnahme der Fachkommission vom 28. Februar 2013. Angesichts des guten Vollzugsverhaltens sowie der geringen bis moderaten Rückfallgefahr für schwere Körperverletzungen sei die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gutzuheissen, sofern und sobald er ausgeschafft werden könne. Zwar liege (noch) keine günstige Legalprognose vor, doch würde ein weiterer Vollzug der Freiheitsstrafe in dieser Hinsicht voraussichtlich keine Verbesserungen bringen, zumal die Suchtbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden müsse. In seiner Stellungnahme zum Rekurs führte der Beschwerdegegner sodann ergänzend aus, eine bedingte Entlassung setze voraus, dass vorangehende Vollzugslockerungen (Urlaube, offener Vollzug etc.) erfolgreich durchlaufen worden seien. Solche kämen beim Beschwerdeführer aufgrund der als erhöht einzuschätzenden Fluchtgefahr jedoch nicht infrage. Vorliegend sei abzuwägen gewesen, ob der Beschwerdeführer bedingt in sein Heimatland entlassen werde oder die Strafe vollständig zu verbüssen habe. Da die Rückfallgefahr durch die Weiterführung des Vollzugs voraussichtlich nicht weiter gesenkt werden könne, sei im Sinn der Differenzialprognose die bedingte Entlassung in das Heimatland gutgeheissen worden.

4.1.2 Die Vorinstanz erwog, vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr keine im Vergleich zur bedingten Entlassung weniger weitgehenden Vollzugslockerungen durchlaufen habe und solche nicht durchgeführt werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdegegner zu Recht pragmatisch entschieden, den Beschwerdeführer auf den Zweidritteltermin hin in das Ausland zu entlassen. Eine Verbesserung der Legalprognose sei kaum mehr zu erwarten gewesen, und die Tatsache, dass das Durchlaufen der üblichen Integrationsschritte in der Schweiz nicht möglich sei, würde bei einer Ausschaffung ins Ausland zumindest weniger ins Gewicht fallen. Bei einer bedingten Entlassung in die Schweiz hätte demgegenüber die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer gegen allenfalls anzuordnende Bewährungsauflagen oder Weisungen verstossen, bzw. dass er sich allenfalls auch – mangels Aufenthaltsberechtigung – erneut strafbar gemacht hätte. Der Strafvollzug hätte daher nicht ordnungsgemäss abgeschlossen werden können.

4.2 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen bei der Prüfung der Legalprognose von der – wie gesagt unzulässigen – Möglichkeit der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung aus und stellten dem Beschwerdeführer zumindest für dessen bevorstehendes Leben in D eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung zwar zweifelsohne verlassen müssen. Anders als bei dem Fall, der dem vorn unter E. 3.2 genannten Entscheid vom 23. Februar 2007 zugrunde lag, geht aus den vorliegenden Akten jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um dessen Zuführung ersucht hätte (vgl. VB.2006.00388, E. 4.4.1). Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen. Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung dementsprechend nur dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom bzw. für jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in D war demgegenüber nicht gerechtfertigt. Die in dieser Hinsicht mangelhaften Abklärungen seitens des Beschwerdegegners stellen überdies eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts dar.

Bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid treffen. Eine Rückweisung ist jedoch geboten, wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf die Rechtsverletzung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers, handelt es sich gerade um einen solchen Ermessensentscheid (VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042, E. 3.3; 13. Dezember 2012, VB.2012.00592, E. 2.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Neubeurteilung der bedingten Entlassung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dem Beschwerdeführer der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Boss-hart/Röhl, § 64 N. 6).

4.3 Hinzuweisen bleibt auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern: Nach Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG) unterstützen sich die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Auch die anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind – im Rahmen der Amtshilfe – verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Abs. 1 bekanntzugeben (Art. 97 Abs. 2 AuG; BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 3.1). Diese gegenseitigen Informationspflichten konkretisiert Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Danach melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Entsprechende Auskünfte müssen für den Datenempfänger für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein (BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 3.1).

5.  

5.1 Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. März 2013 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

5.2 Angesichts der Vollzugsdatenlage erfordert das Beschleunigungsgebot bei allen weiteren Verfahrensschritten eine beförderliche und umgehende Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV; BGr, 21. Juni 2007, 6B_122/2007, E. 4.3)

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Jedoch deuten die in den Akten befindlichen Kontoauszüge auf seine Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. März 2013 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 733.- werden in Abänderung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom 30. Mai 2013 den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:..