{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00467_2013-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213392&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7804b06c2d40a28bc3e24e4afc9b0858"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2013  VB.2013.00467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2013  VB.2013.00467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2013  VB.2013.00467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau\u00e4hnliche Umgestaltung. \u00c4nderung einer vorschriftswidrigen Baute. Vorinstanzliche Gerichtsgeb\u00fchr. Vorliegend handelt es sich bei ersterem Geb\u00e4ude um keine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung, da bei einem Neubau keine wesentlich erh\u00f6hte Bau- bzw. Nutzungsm\u00f6glichkeit bestehen w\u00fcrde. Eine Gesetzesumgehung kann der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend nicht vorgeworfen werden (E. 4.3). Weist das bestehende Geb\u00e4ude ein Vollgeschoss zu viel auf und tritt es \u00fcbergeschossig in Erscheinung, wird dieser Eindruck durch die Aufstockung mit einem Attikageschoss deutlich verst\u00e4rkt. Der Ausbau mit einem zus\u00e4tzlichen anrechenbaren Geschoss stellt vorliegend eine weiter gehende Abweichung im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 Satz 2 PBG dar (E. 5.3). Auch bei F\u00e4llen ohne bestimmbaren Streitwert ist f\u00fcr die Festsetzung der Gerichtsgeb\u00fchr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abh\u00e4ngig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem Rechtsmittelantrag. Diesbez\u00fcglich m\u00fcssen sich die Beschwerdef\u00fchrenden ihren Rekursantrag auf teilweise Aufhebung der nachgesuchten Baubewilligung entgegen halten lassen (E. 7). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:01", "Checksum": "aadd1dd8235c3faf3dadb02f5ecbb22e"}