{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00472_02-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213327&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "215ca010abf32d1d4307a684444c4197"}, "Num": [" VB.2013.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der Probezeit | Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Legitimation der Eltern (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden erf\u00fcllte die Bedingungen nach \u00a7 9 PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit abgewiesen wurde (E. 4.2). In besonderen F\u00e4llen kann der Klassenkonvent zugunsten der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers von \u00a7\u00a7 9 bis 12 PromotionsR abweichen (E. 4.3). Anspruch auf Nachteilsausgleich (E. 5.3.1 f.). Vorauszusetzen ist auch, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer beh\u00f6rdlichen oder medizinischen Best\u00e4tigung indiziert ist und der Pr\u00fcfungskandidat die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde vorg\u00e4ngig in hinreichendem Masse \u00fcber seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Pr\u00fcfungsablaufs informiert (E. 5.3.2). Bei den Richtlinien \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (E. 5.3.4). Es muss einer Person \u2013 vorbehalten bleibt klar rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten \u2013 jederzeit m\u00f6glich sein, ihr verfassungsm\u00e4ssiges Recht auf (zuk\u00fcnftigen) Nachteilsausgleich geltend zu machen (E. 5.5.1). Wenngleich legitime Interessen der Mittelschulen bestehen, ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle zu verlangen, bevor Nachteilsausgleichsmassnahmen getroffen werde, kann es nicht angehen, dass erst bei Einreichung eines solchen ein Gesuch behandelt wird (E. 5.5.2). Beim Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden lag daher eine besondere Situation im Sinn von \u00a7 13 PromotionsR vor. Wenngleich seine Behinderung nicht als vor\u00fcbergehend bezeichnet werden kann und sie das Heranziehen von \u00a7 13 PromotionsR allein nicht rechtfertigen w\u00fcrde, dr\u00e4ngt sich die Anwendung der Ausnahmebestimmung auf, da der Schwebezustand bis zum Entscheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Nachteilsausgleichs nur vor\u00fcbergehend und insofern durch die Beschwerdegegnerin zu verantworten ist, als sie ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle verlangte (E. 5.5.4).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:13", "Checksum": "30bf2746c1cc7dc784632b5014076f09"}