{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00476_05-02-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213774&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b13b96ef2ecbac8dbd597a0301e20b99"}, "Num": [" VB.2013.00476"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.05.0  VB.2013.00476"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.05.0  VB.2013.00476"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.05.0  VB.2013.00476"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Inventarentlassung | Inventarentlassung/Baubewilligung: Sachverhaltsermittlung. Rechtliches Geh\u00f6r. Vorliegend fehlt es an einer nachvollziehbaren Begr\u00fcndung der Verneinung des Eigenwerts und der Qualifikation des Situationswerts des streitbetroffenen Geb\u00e4udes einerseits. Insofern verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Anderseits fehlt eine fundierte Abkl\u00e4rung des Zustands der bestehenden Bausubstanz. Diesbez\u00fcglich hat die Vorinstanz den erforderlichen Sachverhalt nicht ausreichend abgekl\u00e4rt oder (zumindest) auch in diesem Fall ihre Erkenntnisse nicht ausreichend begr\u00fcndet. Die vorgenommene Interessenabw\u00e4gung ist unter diesen Umst\u00e4nden rechtsverletzend (E. 4.4 und 4.5). L\u00e4sst sich weder der Baubewilligung noch der Rekursantwort des Gemeinderats etwas Substanzielles zur Einordnung entnehmen, dann hat das Baurekursgericht ohne jede Kognitionsbeschr\u00e4nkung neu zu entscheiden. Angesichts der fehlenden Entscheidbegr\u00fcndung durch die Gemeinde, war die Beschwerdef\u00fchrerin berechtigt, ihre Beanstandungen in der Rekursantwort zu detaillieren. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Ausf\u00fchrungen in der Rekursreplik seien unbeachtlich (E. 6.4.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:28", "Checksum": "9460b67f7948d3bd5c6dc20cccd4e666"}