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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00478
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Ölwehreinsatz,
hat
sich ergeben:
I.
A. A war
am Sonntagabend, 29. Mai 2011, mit dem Porsche seines Vaters, C,
unterwegs. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E, kurz nach der
Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche kam
von der Fahrbahn ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus A ihn zurück
auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine Fahrt mit dem
stark beschädigten Auto auf der D-Strasse in nördlicher Richtung gegen G fort,
bis er nach ungefähr 10 km in H (Gemeinde I) von der Polizei angehalten
wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und
Fahrbahn von dem ausgelaufenen Motorenöl alarmierte die Polizei die Feuerwehren
J, G und L.
B. Mit
Verfügung vom 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich C Kosten von Fr. 4'744.- für die Strassensperrung und Verkehrsumleitung,
die die Feuerwehr J wegen des Unfalls vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte.
Die von C dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Baurekursgericht
und dem Verwaltungsgericht abgewiesen (VGr, 4. April 2013, VB.2013.00085).
Ebenso wies das Bundesgericht eine daraufhin erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (BGr, 26. September 2013,
2C_482/2013).
C. Am
20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung A einen Betrag von
Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der
Feuerwehren J, G und L sowie für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung
des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich und für die
Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der
ölverschmutzten Wiese durch die N AG. Die dagegen von A erhobene
Einsprache wies die Gebäudeversicherung mit Entscheid vom 14. November
2012 ab.
II.
A erhob danach am 17. Dezember 2012 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
14. November 2012 sowie die Neufestsetzung bzw. Reduktion des
Einsatzkostenersatzes durch das Baurekursgericht oder (eventualiter) die
Gebäudeversicherung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2013 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Umtriebsentschädigung
wurde nicht zugesprochen.
III.
A.
Daraufhin gelangte A am 26. Juni 2013 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die erstinstanzliche Verfügung über den Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei durch
eine solche zu ersetzen, die ex aequo et bono auf einer den tatsächlichen
Verhältnissen gerecht werdenden und verhältnismässigen, somit wesentlich
tieferen Rechnungsstellung – maximal Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- ‑
beruhe. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurück- und dieses
anzuweisen, den tatsächlich notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen
Aufwand des Feuerwehreinsatzes für Strassensperrung und Verkehrsumleitung vom
29. Juni 2011 zu eruieren, und die erstinstanzliche Verfügung über den
Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei aufzuheben und durch eine den tatsächlichen
Verhältnissen gerecht werdende und verhältnismässige, somit auf einer
wesentlich tieferen Rechnungsstellung beruhende Verfügung zu ersetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten
der Gebäudeversicherung.
B.
Am 4. Juli 2013 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 13. August 2013 stellte die Gebäudeversicherung denselben Antrag. Am
23. August 2013 stellte A ein Ausstandsbegehren bezüglich
Verwaltungsrichter N. Am 26. August 2013 nahm er zur Beschwerdeantwort
Stellung. Die Abteilungspräsidentin i.V. Bea Rotach setzte mit Verfügung vom
26. August 2013 sich und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz zur Beurteilung
der Beschwerde ein und schrieb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos
geworden ab. Am 3. September 2013 nahm die Gebäudeversicherung zur Eingabe
von A vom 26. August 2013 Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin
weitere Male vernehmen, zuletzt die Gebäudeversicherung am 4. Oktober
2013.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Nach § 27
Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und
das Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen,
Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach
Abs. 2 dieser Bestimmung sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und
Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). Gemäss § 29 Abs. 1
FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich
eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die in lit. a–c
genannten Aufwendungen (vgl. auch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom
28. Februar 2007 über den ABC-Schutz [ABCV]).
2.2 Unter
anderem gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG sowie § 13 Abs. 4 ABCV
erliessen die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft eine Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Abwehr.
Vorliegend gelangt die bis Ende 2012 geltende Version vom 8. Mai 2009 zur Anwendung
(OS 64, 255; nachfolgend: Tarifordnung).
Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3
Abs. 1 lit. a Tarifordnung die Personalkosten gemäss der
Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr
angehört, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen
der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung) verrechnet, und gemäss
lit. c für die übrigen Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen und
Experten oder weitere Dritte die von diesen in Rechnung gestellten Kosten
zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung. Die verrechenbare Einsatzzeit für das
Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung).
Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die
weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 3
Abs. 2 Tarifordnung).
Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden
die Kosten gemäss der Auflistung in § 4 Abs. 1 lit. a–y
Tarifordnung veranschlagt. Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der
Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.
Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene
Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die
Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung). Fahrzeuge
und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung
gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet
(§ 4 Abs. 4 Tarifordnung).
Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 Tarifordnung werden für
den Einsatz von Verbrauchsmaterial die Kosten für den Ersatz des Materials,
zuzüglich 10 % Umtriebsentschädigung, verrechnet. Für die Entsorgung von
mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und
Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3 %
Umtriebsentschädigung, verrechnet (§ 5 Abs. 2 Tarifordnung).
2.3 Gemäss
Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei
Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen
unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je
offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller
die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der
Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle
Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen.
Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige,
leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr,
4. April 2013, VB.2013.00085, E. 2.3; 28. Oktober 2010,
VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; vgl. Hans Rudolf Trüeb,
Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).
3.
3.1 In Bezug
auf den Sachverhalt räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Auto sowohl am
Unfall- als auch am Anhalteort Öl verlor. Er machte jedoch geltend, es sei
nicht nachgewiesen, ob bzw. wie viel Öl auf der Strecke von E nach H
ausgelaufen sei.
Im Rapport vom 14. Juli 2011 hielt die Polizei fest, auf
der D-Strasse und in der Wiese seien die Unfallspuren deutlich sichtbar. Die
Öl- und Flüssigkeitsspur in Richtung G sei "ebenfalls noch erkennbar"
gewesen. Die Alarmdepesche der Polizei an die Feuerwehr J wiederum spricht von
einer Ölspur von E bis nach H. Gemäss dem Protokoll der Feuerwehr L sei
"keine bemerkenswerte Ölspur" gefunden worden. Tatsächlich können den
Akten somit keine unmittelbaren Angaben zu der am Unfall- und Anhalteort, auf
dem dazwischen liegenden Strassenabschnitt sowie der insgesamt verlorenen
Ölmenge entnommen werden. Eine eindeutige, gegen eine Ölspur von E nach H
sprechende Schlussfolgerung lässt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– jedoch auch die im Polizeirapport gewählte Formulierung nicht zu. Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Fassungsvermögen
des Öltanks des Porsches sei zu gering, um angesichts des Ölverlusts am Unfall-
und am Anhalteort noch eine Ölspur auf einer 10 km langen Strecke
hinterlassen zu können. Die am Anhalteort aufgenommenen Fotografien zeigen
allerdings noch eine beträchtliche Menge an Flüssigkeit auf der Strasse. Daraus
ist zu schliessen, dass das Fahrzeug auch zwischen E und H mindestens
stellenweise und nicht nur "tropfenweise" bzw. lediglich unbedeutend
wenig an Öl verloren haben dürfte. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers
spricht sodann das Ausmass des zur Fahrbahnreinigung verwendeten Ölbinders
(insgesamt 15 Säcke à 20 kg) bzw. dessen Gewicht nach dem Gebrauch von
beinahe einer halben Tonne ebenfalls für einen erheblichen Flüssigkeitsverlust.
Dafür, dass die Feuerwehr ohne Notwendigkeit bzw. grundlos eine solch grosse
Menge an Ölbinder verwendet haben soll, bestehen keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer
sieht ferner insbesondere den Protokolleintrag der Feuerwehr L als Beweis für
die Nichtexistenz einer Ölspur an. Das fragliche Protokoll enthält allerdings
keine Aussagen zum geprüften Streckenabschnitt. Die Beschwerdegegnerin führte
diesbezüglich aus, die Feuerwehr L habe die Strasse nur auf ihrem
Gemeindegebiet (Strecke O) kontrolliert. Dies wird vom Beschwerdeführer
bestritten und findet so in den Akten keine Stütze. Gleichwohl ist aber davon
auszugehen, dass die Verschmutzung der Fahrbahn gegen I hin im Verhältnis zur
Verschmutzung in der Nähe der Unfallstelle abgenommen und der Flüssigkeitsverlust
nicht auf jedem Streckenabschnitt dasselbe Ausmass erreicht haben dürfte.
Angesichts der gesamten Umstände kann jedenfalls auch nicht allein aufgrund des
Protokolls der Feuerwehr L geschlossen werden, zwischen dem Unfall- und
Anhalteort sei überhaupt kein Öl auf der Strasse hinterlassen worden.
Vorliegend bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das
Fahrzeug nicht nur am Unfall- und Anhalteort, sondern auch auf der Strecke
zwischen E und H eine– wenn auch nicht durchgehende oder überall gleich
stark ausgeprägte, aber doch erhebliche – Ölspur hinterliess, die einen
Einsatz von Ölbinder durch die Feuerwehren bedingte. Der genaue Umfang der
verlorenen Flüssigkeit kann dabei offenbleiben.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Rapporte der Feuerwehren J und G seien ungenügend
detailliert. Es gehe daraus nicht hervor, welche ihrer Angehörigen zu welcher
Zeit welche Aufgaben erfüllt hätten. Damit könne nicht beurteilt werden, ob die
von ihnen in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich den erbrachten Leistungen
der Feuerwehrleute entsprachen.
Hinsichtlich des Inhalts der Rapporte kann in Anwendung
von § 70 in Verbindungmit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden
und durch die Akten belegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Gerade aus dem Verrechnungsrapport, der nach unbestritten gebliebener Aussage
der Beschwerdegegnerin durch die Feuerwehren – und nicht durch sie selber –
ausgefüllt wurde, sind die jeweiligen Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren
hinreichend deutlich ersichtlich. Zu weitergehenden Aufzeichnungen waren die
Feuerwehren nicht verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin ist dabei dahingehend
zuzustimmen, dass sich eine derart umfangreiche Protokollierung, wie sie der Beschwerdeführer
verlangt, gerade in einem Notfalleinsatz als äusserst schwierig erweisen und
einen unverhältnismässig hohen Personalaufwand erfordern würde. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission
St. Gallen vom 12. Dezember 2006 (I/2-2006/18) beruft, kann ihm nicht
gefolgt werden. Die dortigen Akten enthielten keine Protokolle, die während des
Ereignisses oder kurz danach erstellt worden waren, und die Rechnungsstellung
stützte sich auf einen lediglich summarischen Überblick des Feuerwehrkommandanten
über den Ablauf der Ereignisse, der erst rund vier Monate nach dem Unfall
erstellt worden war und zudem teilweise im Widerspruch zu den Akten stand (vgl.
E. 4c/aa des Entscheids). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Fall
in Bezug auf den Rapport der Feuerwehr J zwar geltend, mangels eines Datums sei
nicht erstellt, dass dieser unmittelbar im Anschluss an das zu beurteilende
Ereignis angefertigt worden sei. Allerdings ging der Verrechnungsrapport
bereits am 1. Juni 2011 und damit nur wenige Tage nach dem Autounfall bei
der Beschwerdegegnerin ein. Angesichts der darin enthaltenen Angaben zur Anzahl
der eingesetzten Feuerwehrleute und deren Einsatzstunden kommt daher auch dem
Umstand, dass die Feuerwehr J dieselben in ihrem Rapport noch lediglich prozentual
auf den Aufwand für die ABC-Abwehr und die Verkehrssicherung aufgeteilt hatte,
keine massgebliche Bedeutung zu.
Die Protokollierung des Unfallereignisses vom 29. Mai
2011 bzw. der damaligen Leistungen der Angehörigen der beteiligten Feuerwehren
erweist sich nach dem Gesagten als genügend detailliert.
3.3 Der
Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin in
Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei angesichts des als
Bagatellunfall zu bezeichnenden Ereignisses unverhältnismässig gross gewesen.
Wie erwähnt (vorn E. 3.1) betraf das zu säubernde Gebiet
sowohl den Unfall- als auch den Anhalteort und den dazwischen liegenden
Strassenabschnitt. Dies führte zu einer örtlichen Zuständigkeit von drei
verschiedenen Feuerwehren. Dass sich alle diese zu einem Einsatz veranlasst
sahen, ist nachvollziehbar. Aus diesem Grund und angesichts der Meldung der
Polizei, es bestehe eine Ölspur von E bis nach H, deren Ausmass damals noch
nicht bekannt war, und der davon ausgehenden möglichen Gefahr für die Natur, erscheint
das auf den ersten Blick als gross zu bezeichnende Aufgebot von zunächst
insgesamt 31 Feuerwehrleuten und sechs Fahrzeugen noch nicht als offensichtlich
unverhältnismässig. Der Umstand, dass sich das Gefährdungspotenzial
rückblickend betrachtet tatsächlich in Grenzen gehalten haben dürfte, erlaubt
es vorliegend nicht, den Feuerwehren eine Überschreitung ihres Ermessensspielraums
in Bezug auf die anfänglich ergriffenen Vorkehrungen bzw. die ursprünglichen
Aufgebote vorzuwerfen (vgl. Trüeb, Art. 59 Rz. 37). Den einzelnen Rapporten
und dem Verrechnungsrapport kann sodann entnommen werden, dass das Personal und
die Fahrzeuge mangels Bedarf laufend aus dem Einsatz entlassen wurden. Wenn die
Vorinstanz vor dem Hintergrund der Grösse des betroffenen Gebiets richtigerweise
festhält, dass letztendlich elf Angehörige der Feuerwehr sowie zwei Fahrzeuge
vor Ort behalten worden seien, um Ölbinder zu streuen und in Zusammenarbeit mit
den aufgebotenen Drittunternehmen die Verschmutzungen auf der Wiese und der
Strasse zu beseitigen, und deshalb zum Schluss kommt, dass dieser Aufwand weder
leichtfertig noch offensichtlich unnötig gewesen sei, so ist dies nicht infrage
zu stellen.
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, der Einsatz eines Raupenbaggers und eines
Lieferwagens mit Kipper sowie eines Facharbeiters während sechseinhalb Stunden
zur Reinigung einer Fläche von 10 m2 an der Unfallstelle sei
nicht erforderlich gewesen, hätten doch lediglich zwei Hilfsarbeiter mit
Schaufeln in kaum vier Stunden dasselbe Ergebnis erzielen können. Wenn die
Vorinstanz allerdings erwägt, dass fachmännische Gartenarbeiten nicht zu den
Kernaufgaben einer Feuerwehr gehören und deshalb für die fraglichen Arbeiten
(Abtragung des Erdreichs, Sanierung mit angelieferten Humus, Begrünung der
Wiese und Entsorgung des verschmutzten Erdreichs) ein Spezialunternehmen samt
Maschinen aufgeboten wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der zu
erfüllenden Aufgaben erscheint auch der von der N AG in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand nicht
als unverhältnismässig hoch. Dem Umstand, dass ein Angehöriger der Feuerwehr G
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Mitinhaber dieser Firma sein
soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, kommt damit keine Bedeutung
zu. Dass gerade die N AG beigezogen wurde, erklärt sich im Übrigen wohl
vielmehr aus der örtlichen Nähe des Firmensitzes zum Unfallort. Der Beschwerdeführer
bemängelt weiter, der Einsatz der Kehrmaschine dürfte kaum vier Stunden
gedauert haben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die Ölspur über ein
weites Gebiet erstreckte und die Maschine in einem Tempo fahren musste, die
eine Aufnahme des Ölbinders erlaubte. Gemäss der Tarifordnung sind sodann sowohl
die Hin- und Rückfahrt als auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
der Fahrzeuge und Geräte zu verrechnen. Für den Beschwerdeführer ist ferner nicht
nachvollziehbar und unverhältnismässig, dass vier Offiziere der Feuerwehr L zur
Suche der Ölspur zwischen dem Unfall- und dem Anhalteort eingesetzt wurden.
Angesichts der Grösse des zu prüfenden Gebiets und des damals noch unklaren
Ausmasses der Verschmutzung ist dieses personelle Aufgebot allerdings noch als
vertretbar und innerhalb des der Feuerwehr zukommenden Ermessensspielraums anzusehen.
Der verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand erweist sich
nach dem Gesagten weder als offensichtlich unnötig noch leichtfertig, weshalb
er vom Verwaltungsgericht nicht zu korrigieren ist (vorn E. 2.3).
3.4 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz der Feuerwehr J habe gemäss dem
Rapport von 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr gedauert, weshalb nur dreieinhalb
und nicht vier Stunden hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie erwähnt
(vorn E. 2.2), ist der Personalaufwand von der Alarmierung bis zur
Retablierung sowie der Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr
viertelstundengenau zu verrechnen. Gemäss der Alarmdepesche begann der Einsatz
der Feuerwehr J bereits mit dem Alarm (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung) um
19.38 Uhr, womit die verrechenbare Einsatzdauer drei Stunden und 52 Minuten
bzw. gerundet tatsächlich vier Stunden betrug. Aus der Alarmdepesche geht im
Übrigen nicht hervor, dass die Ölwehr effektiv erst am 20.01 Uhr alarmiert
worden wäre, sondern nur, dass der Alarm feuerwehrintern nach 19.38 Uhr an drei
verschiedene Gruppen ausgelöst wurde.
3.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach sämtliche
verrechneten Aufwendungen der am Ölwehreinsatz beteiligten Feuerwehren und
beigezogenen Dritten weder offensichtlich unnötig noch leichtfertigt getätigt
worden waren und die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 10'521.10
zu Recht vollumfänglich dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden, ist nach dem Gesagten und angesichts der vom
Verwaltungsgericht auszuübenden Zurückhaltung bei der Beurteilung nicht zu
beanstanden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Aufwand
in einer den §§ 3 ff. Tarifordnung entsprechenden Weise verrechnet wurde.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…