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Geschäftsnummer: VB.2013.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kosten Ölwehreinsatz


Gebühren für den Ölwehreinsatz mehrerer Feuerwehren nach einem Verkehrsunfall Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug nicht nur am Unfall- und Anhalteort, sondern auch auf der dazwischen liegenden Strecke eine erhebliche Ölspur hinterliess, die einen Einsatz von Ölbinder durch die Feuerwehren bedingte (E. 3.1). Die Protokollierung des Unfallereignisses bzw. der damaligen Leistungen der Angehörigen der beteiligten Feuerwehren erweist sich als genügend detailliert (E. 3.2). Der verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand der Feuerwehren ist weder offensichtlich unnötig noch leichtfertig getätigt worden, weshalb er vom Verwaltungsgericht nicht zu korrigieren ist (E. 3.3). Die durch den Ölwehreinsatz entstandenen Kosten wurden dem Beschwerdeführer zu Recht vollumfänglich in Rechnung gestellt (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUTOUNFALL
FAHRZEUGAUFWAND
FEUERWEHR
GEBÜHREN
GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL
KOSTENERSATZ
ÖLUNFALL
PERSONALAUFWAND
RECHNUNGSSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 29 Abs. I FFG
§ 29 Abs. IV FFG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00478

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kosten Ölwehreinsatz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A war am Sonntagabend, 29. Mai 2011, mit dem Porsche seines Vaters, C, unterwegs. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E, kurz nach der Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche kam von der Fahrbahn ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus A ihn zurück auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine Fahrt mit dem stark beschädigten Auto auf der D-Strasse in nördlicher Richtung gegen G fort, bis er nach ungefähr 10 km in H (Gemeinde I) von der Polizei angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und Fahrbahn von dem ausgelaufenen Motorenöl alarmierte die Polizei die Feuerwehren J, G und L.

B. Mit Verfügung vom 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich C Kosten von Fr. 4'744.- für die Strassensperrung und Verkehrs­umleitung, die die Feuerwehr J wegen des Unfalls vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Die von C dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht abgewiesen (VGr, 4. April 2013, VB.2013.00085). Ebenso wies das Bundesgericht eine daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (BGr, 26. September 2013, 2C_482/2013).

C. Am 20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung A einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren J, G und L sowie für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich und für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die N AG. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Gebäudeversicherung mit Entscheid vom 14. November 2012 ab.

II.  

A erhob danach am 17. Dezember 2012 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. November 2012 sowie die Neufestsetzung bzw. Reduktion des Einsatzkostenersatzes durch das Baurekursgericht oder (eventualiter) die Gebäudeversicherung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2013 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 26. Juni 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die erstinstanzliche Verfügung über den Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei durch eine solche zu ersetzen, die ex aequo et bono auf einer den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden und verhältnismässigen, somit wesentlich tieferen Rechnungsstellung – maximal Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- ‑ beruhe. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurück- und dieses anzuweisen, den tatsächlich notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Aufwand des Feuerwehreinsatzes für Strassensperrung und Verkehrsumleitung vom 29. Juni 2011 zu eruieren, und die erstinstanzliche Verfügung über den Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei aufzuheben und durch eine den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdende und verhältnismässige, somit auf einer wesentlich tieferen Rechnungsstellung beruhende Verfügung zu ersetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gebäudeversicherung.

B. Am 4. Juli 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 stellte die Gebäudeversicherung denselben Antrag. Am 23. August 2013 stellte A ein Ausstandsbegehren bezüglich Verwaltungsrichter N. Am 26. August 2013 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Abteilungspräsidentin i.V. Bea Rotach setzte mit Verfügung vom 26. August 2013 sich und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz zur Beurteilung der Beschwerde ein und schrieb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden ab. Am 3. September 2013 nahm die Gebäudeversicherung zur Eingabe von A vom 26. August 2013 Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen, zuletzt die Gebäudeversicherung am 4. Oktober 2013.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Ele­mentarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 dieser Bestimmung sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die in lit. a–c genannten Aufwendungen (vgl. auch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Februar 2007 über den ABC-Schutz [ABCV]).

2.2 Unter anderem gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG sowie § 13 Abs. 4 ABCV erliessen die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft eine Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Abwehr. Vorliegend gelangt die bis Ende 2012 geltende Version vom 8. Mai 2009 zur Anwendung (OS 64, 255; nachfolgend: Tarifordnung).

Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Tarifordnung die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung) verrechnet, und gemäss lit. c für die übrigen Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen und Experten oder weitere Dritte die von diesen in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung. Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung).

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden die Kosten gemäss der Auflistung in § 4 Abs. 1 lit. a–y Tarifordnung veranschlagt. Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung). Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet (§ 4 Abs. 4 Tarifordnung).

Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 Tarifordnung werden für den Einsatz von Verbrauchsmaterial die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10 % Umtriebsentschädigung, verrechnet. Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet (§ 5 Abs. 2 Tarifordnung).

2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 4. April 2013, VB.2013.00085, E. 2.3; 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; vgl. Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).

3.  

3.1 In Bezug auf den Sachverhalt räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Auto sowohl am Unfall- als auch am Anhalteort Öl verlor. Er machte jedoch geltend, es sei nicht nachgewiesen, ob bzw. wie viel Öl auf der Strecke von E nach H ausgelaufen sei.

Im Rapport vom 14. Juli 2011 hielt die Polizei fest, auf der D-Strasse und in der Wiese seien die Unfallspuren deutlich sichtbar. Die Öl- und Flüssigkeitsspur in Richtung G sei "ebenfalls noch erkennbar" gewesen. Die Alarmdepesche der Polizei an die Feuerwehr J wiederum spricht von einer Ölspur von E bis nach H. Gemäss dem Protokoll der Feuerwehr L sei "keine bemerkenswerte Ölspur" gefunden worden. Tatsächlich können den Akten somit keine unmittelbaren Angaben zu der am Unfall- und Anhalteort, auf dem dazwischen liegenden Strassenabschnitt sowie der insgesamt verlorenen Ölmenge entnommen werden. Eine eindeutige, gegen eine Ölspur von E nach H sprechende Schlussfolgerung lässt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedoch auch die im Polizeirapport gewählte Formulierung nicht zu. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Fassungsvermögen des Öltanks des Porsches sei zu gering, um angesichts des Ölverlusts am Unfall- und am Anhalteort noch eine Ölspur auf einer 10 km langen Strecke hinterlassen zu können. Die am Anhalteort aufgenommenen Fotografien zeigen allerdings noch eine beträchtliche Menge an Flüssigkeit auf der Strasse. Daraus ist zu schliessen, dass das Fahrzeug auch zwischen E und H mindestens stellenweise und nicht nur "tropfenweise" bzw. lediglich unbedeutend wenig an Öl verloren haben dürfte. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers spricht sodann das Ausmass des zur Fahrbahnreinigung verwendeten Ölbinders (insgesamt 15 Säcke à 20 kg) bzw. dessen Gewicht nach dem Gebrauch von beinahe einer halben Tonne ebenfalls für einen erheblichen Flüssigkeitsverlust. Dafür, dass die Feuerwehr ohne Notwendigkeit bzw. grundlos eine solch grosse Menge an Ölbinder verwendet haben soll, bestehen keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer sieht ferner insbesondere den Protokolleintrag der Feuerwehr L als Beweis für die Nichtexistenz einer Ölspur an. Das fragliche Protokoll enthält allerdings keine Aussagen zum geprüften Streckenabschnitt. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die Feuerwehr L habe die Strasse nur auf ihrem Gemeindegebiet (Strecke O) kontrolliert. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten und findet so in den Akten keine Stütze. Gleichwohl ist aber davon auszugehen, dass die Verschmutzung der Fahrbahn gegen I hin im Verhältnis zur Verschmutzung in der Nähe der Unfallstelle abgenommen und der Flüssigkeitsverlust nicht auf jedem Streckenabschnitt dasselbe Ausmass erreicht haben dürfte. Angesichts der gesamten Umstände kann jedenfalls auch nicht allein aufgrund des Protokolls der Feuerwehr L geschlossen werden, zwischen dem Unfall- und Anhalteort sei überhaupt kein Öl auf der Strasse hinterlassen worden.

Vorliegend bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug nicht nur am Unfall- und Anhalteort, sondern auch auf der Strecke zwischen E und H eine– wenn auch nicht durchgehende oder überall gleich stark ausgeprägte, aber doch erhebliche – Ölspur hinterliess, die einen Einsatz von Ölbinder durch die Feuerwehren bedingte. Der genaue Umfang der verlorenen Flüssigkeit kann dabei offenbleiben.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Rapporte der Feuerwehren J und G seien ungenügend detailliert. Es gehe daraus nicht hervor, welche ihrer Angehörigen zu welcher Zeit welche Aufgaben erfüllt hätten. Damit könne nicht beurteilt werden, ob die von ihnen in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich den erbrachten Leistungen der Feuerwehrleute entsprachen.

Hinsichtlich des Inhalts der Rapporte kann in Anwendung von § 70 in Verbindungmit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden und durch die Akten belegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gerade aus dem Verrechnungsrapport, der nach unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin durch die Feuerwehren – und nicht durch sie selber – ausgefüllt wurde, sind die jeweiligen Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren hinreichend deutlich ersichtlich. Zu weitergehenden Aufzeichnungen waren die Feuerwehren nicht verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin ist dabei dahingehend zuzustimmen, dass sich eine derart umfangreiche Protokollierung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, gerade in einem Notfalleinsatz als äusserst schwierig erweisen und einen unverhältnismässig hohen Personalaufwand erfordern würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 12. Dezember 2006 (I/2-2006/18) beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Die dortigen Akten enthielten keine Protokolle, die während des Ereignisses oder kurz danach erstellt worden waren, und die Rechnungsstellung stützte sich auf einen lediglich summarischen Überblick des Feuerwehrkommandanten über den Ablauf der Ereignisse, der erst rund vier Monate nach dem Unfall erstellt worden war und zudem teilweise im Widerspruch zu den Akten stand (vgl. E. 4c/aa des Entscheids). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Fall in Bezug auf den Rapport der Feuerwehr J zwar geltend, mangels eines Datums sei nicht erstellt, dass dieser unmittelbar im Anschluss an das zu beurteilende Ereignis angefertigt worden sei. Allerdings ging der Verrechnungsrapport bereits am 1. Juni 2011 und damit nur wenige Tage nach dem Autounfall bei der Beschwerdegegnerin ein. Angesichts der darin enthaltenen Angaben zur Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute und deren Einsatzstunden kommt daher auch dem Umstand, dass die Feuerwehr J dieselben in ihrem Rapport  noch lediglich prozentual auf den Aufwand für die ABC-Abwehr und die Verkehrssicherung aufgeteilt hatte, keine massgebliche Bedeutung zu.

Die Protokollierung des Unfallereignisses vom 29. Mai 2011 bzw. der damaligen Leistungen der Angehörigen der beteiligten Feuerwehren erweist sich nach dem Gesagten als genügend detailliert.

3.3 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei angesichts des als Bagatellunfall zu bezeichnenden Ereignisses unverhältnismässig gross gewesen.

Wie erwähnt (vorn E. 3.1) betraf das zu säubernde Gebiet sowohl den Unfall- als auch den Anhalteort und den dazwischen liegenden Strassenabschnitt. Dies führte zu einer örtlichen Zuständigkeit von drei verschiedenen Feuerwehren. Dass sich alle diese zu einem Einsatz veranlasst sahen, ist nachvollziehbar. Aus diesem Grund und angesichts der Meldung der Polizei, es bestehe eine Ölspur von E bis nach H, deren Ausmass damals noch nicht bekannt war, und der davon ausgehenden möglichen Gefahr für die Natur, erscheint das auf den ersten Blick als gross zu bezeichnende Aufgebot von zunächst insgesamt 31 Feuerwehrleuten und sechs Fahrzeugen noch nicht als offensichtlich unverhältnismässig. Der Umstand, dass sich das Gefährdungspotenzial rückblickend betrachtet tatsächlich in Grenzen gehalten haben dürfte, erlaubt es vorliegend nicht, den Feuerwehren eine Überschreitung ihres Ermessensspielraums in Bezug auf die anfänglich ergriffenen Vorkehrungen bzw. die ursprünglichen Aufgebote vorzuwerfen (vgl. Trüeb, Art. 59 Rz. 37). Den einzelnen Rapporten und dem Verrechnungsrapport kann sodann entnommen werden, dass das Personal und die Fahrzeuge mangels Bedarf laufend aus dem Einsatz entlassen wurden. Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Grösse des betroffenen Gebiets richtigerweise festhält, dass letztendlich elf Angehörige der Feuerwehr sowie zwei Fahrzeuge vor Ort behalten worden seien, um Ölbinder zu streuen und in Zusammenarbeit mit den aufgebotenen Drittunternehmen die Verschmutzungen auf der Wiese und der Strasse zu beseitigen, und deshalb zum Schluss kommt, dass dieser Aufwand weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig gewesen sei, so ist dies nicht infrage zu stellen.

Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz eines Raupenbaggers und eines Lieferwagens mit Kipper sowie eines Facharbeiters während sechseinhalb Stunden zur Reinigung einer Fläche von 10 m2 an der Unfallstelle sei nicht erforderlich gewesen, hätten doch lediglich zwei Hilfsarbeiter mit Schaufeln in kaum vier Stunden dasselbe Ergebnis erzielen können. Wenn die Vorinstanz allerdings erwägt, dass fachmännische Gartenarbeiten nicht zu den Kernaufgaben einer Feuerwehr gehören und deshalb für die fraglichen Arbeiten (Abtragung des Erdreichs, Sanierung mit angelieferten Humus, Begrünung der Wiese und Entsorgung des verschmutzten Erdreichs) ein Spezialunternehmen samt Maschinen aufgeboten wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der zu erfüllenden Aufgaben erscheint auch der von der N AG in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand nicht als unverhältnismässig hoch. Dem Umstand, dass ein Angehöriger der Feuerwehr G einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Mitinhaber dieser Firma sein soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, kommt damit keine Bedeutung zu. Dass gerade die N AG beigezogen wurde, erklärt sich im Übrigen wohl vielmehr aus der örtlichen Nähe des Firmensitzes zum Unfallort. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, der Einsatz der Kehrmaschine dürfte kaum vier Stunden gedauert haben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die Ölspur über ein weites Gebiet erstreckte und die Maschine in einem Tempo fahren musste, die eine Aufnahme des Ölbinders erlaubte. Gemäss der Tarifordnung sind sodann sowohl die Hin- und Rückfahrt als auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte zu verrechnen. Für den Beschwerdeführer ist ferner nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig, dass vier Offiziere der Feuerwehr L zur Suche der Ölspur zwischen dem Unfall- und dem Anhalteort eingesetzt wurden. Angesichts der Grösse des zu prüfenden Gebiets und des damals noch unklaren Ausmasses der Verschmutzung ist dieses personelle Aufgebot allerdings noch als vertretbar und innerhalb des der Feuerwehr zukommenden Ermessensspielraums anzusehen.

Der verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand erweist sich nach dem Gesagten weder als offensichtlich unnötig noch leichtfertig, weshalb er vom Verwaltungsgericht nicht zu korrigieren ist (vorn E. 2.3).

3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz der Feuerwehr J habe gemäss dem Rapport von 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr gedauert, weshalb nur dreieinhalb und nicht vier Stunden hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie erwähnt (vorn E. 2.2), ist der Personalaufwand von der Alarmierung bis zur Retablierung sowie der Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr viertelstundengenau zu verrechnen. Gemäss der Alarmdepesche begann der Einsatz der Feuerwehr J bereits mit dem Alarm (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung) um 19.38 Uhr, womit die verrechenbare Einsatzdauer drei Stunden und 52 Minuten bzw. gerundet tatsächlich vier Stunden betrug. Aus der Alarmdepesche geht im Übrigen nicht hervor, dass die Ölwehr effektiv erst am 20.01 Uhr alarmiert worden wäre, sondern nur, dass der Alarm feuerwehrintern nach 19.38 Uhr an drei verschiedene Gruppen ausgelöst wurde.

3.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach sämtliche verrechneten Aufwendungen der am Ölwehreinsatz beteiligten Feuerwehren und beigezogenen Dritten weder offensichtlich unnötig noch leichtfertigt getätigt worden waren und die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 10'521.10 zu Recht vollumfänglich dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden, ist nach dem Gesagten und angesichts der vom Verwaltungsgericht auszuübenden Zurückhaltung bei der Beurteilung nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Aufwand in einer den §§ 3 ff. Tarifordnung entsprechenden Weise verrechnet wurde.

4.  

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…