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Geschäftsnummer: VB.2013.00486  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Zulässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer lediglich aus einem ausländischen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafe

[Der seit 2007 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratete Beschwerdeführer ist gemäss Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden und hat während seines hiesigen Aufenthalts weitere minderschwere Delikte begangen. Infolge Ehetrennung wurde 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer verliess die Schweiz. Nachdem sich die Ehegatten wieder angenähert hatten, beantragte der Beschwerdeführer eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau, welche aufgrund der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers verweigert wurde.]

Beschwerdegegenstand bilden vorliegend allein die abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts, nicht jedoch der vorangegangene und bereits rechtskräftige Bewilligungswiderruf infolge der Trennung der Ehegatten. Kein Vertrauensschutz aufgrund früherer Bewilligungserteilungen nach der primär wegen der Ehetrennung und nicht wegen der früheren Delinquenz des Beschwerdeführers erfolgten Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung 2009 (E. 2.3.3). Mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lebt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich wieder auf (Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), soweit keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, insbesondere keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) gegeben ist. Letzteres ist bei einer durch ein ausländisches Gericht ausgesprochenen Strafe von mehr als einem Jahr anzunehmen, falls das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und das infrage stehende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehenaufzufassen wäre, für welches auch in der Schweiz eine überjährige Strafe auszusprechen gewesen wäre (E. 2.3.1). Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der eingereichten Belege ausser Frage steht, darf eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe jedoch höchstens dann allein anhand des (ausländischen) Strafregisterauszugs angenommen werden, wenn die erforderliche Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der ausgesprochenen Strafen augenfällig ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente wie z.B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle nicht vorhanden oder auch unter zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers (Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG) nicht erhältlich sind. Da der in den Akten liegende Zentralregisterauszug keine verlässliche Qualifikation der Delikte zulässt, die Taten bereits einige Zeit zurück liegen, die ausgesprochenen Strafen nicht massiv über der bundesgerichtlichen Einjahresgrenze liegen und unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung. Insbesondere ist zu klären, ob eine Urteilsbegründung oder eine dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und – allenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – beschaffbar gewesen wäre (E. 2.3.4). Kostenauflage und Abweisung des UP/URB-Gesuchs mangels ausreichender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 3 und 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDISCHES URTEIL
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NACHZUGSANSPRUCH
STRAFREGISTER
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 90 AuG
Art. 93 BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00486

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch Fürsprecher C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1980 geborene A Staatsangehöriger von N wurde am 2. November 2004 durch das Amtsgericht E (Deutschland) wegen Raubs mit Körperverletzung und Diebstahls mit Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, nachdem er bereits am 30. April und 29. Juli 1999 (Datum der Rechtskraft) durch das Amtsgericht F (Deutschland) wegen mehrfachen Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu Geldstrafen von 15 bzw. 20 Tagessätzen zu je DM 20.- und einem Monat Fahrverbot verurteilt wurde. Die Freiheitsstrafe wurde später von der Staatsanwaltschaft E (Deutschland) zur Vollstreckung ausgeschrieben.

Danach hielt sich A illegal in der Schweiz auf und wurde deswegen am 11. April 2007 in G von der Polizei verhaftet, am 13. April 2007 wegen des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft und – nachdem die deutschen Behörden auf eine Auslieferung verzichtet hatten – tags darauf nach O ausgeschafft.

B. Am 27. April 2007 heiratete A in N die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau B, und reiste am 7. August 2007 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm am 16. August 2007 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Im 2007 ging aus der Ehe die Tochter D hervor, welche wie ihre Mutter die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt.

C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2008 wurde A wegen Hehlerei, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und trotz Führerausweisentzugs schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft sowie deswegen am 17. Dezember 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Mit weiteren Strafbefehlen genannter Staatsanwaltschaft wurde er am 7. August 2009 wegen Nötigung mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 600.- sowie am 25. November 2009 mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bestraft. Es folgten weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaft P vom 13. Januar 2010 und der Staatsanwaltschaft J vom 24. März 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) bzw. trotz Entzugs des Führerscheins, mit verhängten Strafen von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-.

D. Anlässlich einer am 6. Oktober 2009 durchgeführten Eheschutzverhandlung wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts K von der bereits am 15. Juli 2009 erfolgten Trennung der Ehegatten Vormerk genommen. Aufgrund der Trennung und seiner strafrechtlichen Verfehlungen widerrief das Migrationsamt mit unangefochten gebliebener und rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. Dezember 2009 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ein am 10. März 2010 gestelltes Wiedererwägungsgesuch ab, worauf A im März 2010 aus der Schweiz ausreiste.

E. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. November 2010 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz einreiste und selbentags in L verhaftet wurde, wurde er am 26. Januar 2011 erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land nach Beendigung seines Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen. Ein am 18. Januar 2011 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde hierbei bis zum Nachweis seiner erfolgten Ausreise sistiert und ein hiergegen eingereichter Rekurs am 14. Februar 2011 von der Sicherheitsdirektion abgewiesen. Nach seiner erneuten Ausreise aus der Schweiz beantragte A am 16. August 2012 (von ihm datiert mit 2. August 2012) bei der Schweizer Vertretung in M eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Zürich niedergelassenen Ehefrau. Beide Gesuche wurden mit Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2013 abgewiesen.

II.  

Ein hiergegen von A und B erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2013 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und A die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer durch die Vorinstanz zu leistenden Entschädigung von Fr. 1'800.-, eventualiter sei den Beschwerdeführenden (auch) für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, dass sie zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und zur Belegung ihrer aktuellen Lebensverhältnisse persönlich zu befragen seien. Weil das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Regelfall schriftlich ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18), sich ein Anspruch auf mündliche Anhörung auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5) und sich die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift hinreichend schriftlich äussern konnten, ist eine persönliche respektive mündliche Befragung nicht notwendig.

2.  

Die Beschwerdeführenden machen zusammenfassend geltend, dass der Widerruf respektive die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung unzulässig respektive unverhältnismässig gewesen sei, da die meisten Straftaten geringfügiger Natur gewesen und vor den damaligen Lebensumständen zu würdigen seien. Die bedingte Freiheitsstrafe des Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004 könne nicht als massgebend betrachtet werden, habe sie doch weder bei der Erteilung noch beim Widerruf der Aufenthalts­bewilligung eine massgebliche Rolle gespielt.

2.1 Da der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 22. Dezember 2009 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, bilden allein die mit Verfügung vom 11. Januar 2013 abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau vom 18. Januar 2011 und 2. August 2012 (recte: 16. August 2012) und nicht der vorangegangene Bewilligungswiderruf Verfahrensgegenstand.

2.2 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Person hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch lässt sich bei tatsächlich gelebter und intakter familiärer Beziehung zu Personen mit gefestigtem hiesigen Anwesenheitsrecht zudem auch aus dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1)

Nachdem sich die Ehegatten zunächst getrennt und Scheidungsabsichten geäussert haben, haben sie sich gemäss übereinstimmenden Angaben wieder angenähert, so dass derzeit wieder von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist. Damit besteht grundsätzlich (wieder) ein Recht auf Ehegattennachzug.

2.3  

2.3.1 Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG  jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Insbesondere kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG). Eine solche ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).

2.3.2 Es ist unbestritten und durch einen Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamts für Justiz vom 13. Dezember 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2004 vom Amtsgericht E (Deutschland) zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Bewilligungsverweigerung durch die Vorinstanzen wurde sodann auch massgeblich – wenngleich nicht ausschliesslich – mit der in Deutschland ausgesprochenen Freiheitsstrafe begründet. Diese Freiheitsstrafe war der Bewilligungsbehörde jedoch bereits beim Zulassungsentscheid vom 16. August 2007 und den nachfolgenden Verlängerungsentscheiden bekannt und spielte selbst beim Bewilligungswiderruf vom 22. Dezember 2009 höchstens eine untergeordnete Rolle. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit die vom Amtsgericht E (Deutschland) ausgesprochene Strafe für die hier zu beurteilende Bewilligungsverweigerung noch massgebend sein darf.

2.3.3 Grundsätzlich begründet die vormalige Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung noch kein schutzwürdiges Vertrauen, dass eine solche auch zukünftig erteilt oder verlängert werde (vgl. BGr, 22. September 2011, 2C_760/2011, E. 2.3 und altrechtlich BGE 126 II 377 E. 3). Auch die letztendlich ebenfalls auf Vertrauensschutzüberlegungen fussende Praxis, wonach ein nachträglicher Widerruf ausgeschlossen ist, wenn eine Bewilligung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der gesuchstellenden Person erteilt wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 21; Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 5), ist auf das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar anwendbar: Der Bewilligungswiderruf vom 22. Dezember 2009 erfolgte primär aufgrund des Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AuG infolge der Trennung der Ehegatten sowie des Fehlens nachehelicher Aufenthaltsrechte im Sinn von Art. 50 AuG und nicht wegen der in Deutschland begangenen Delikte, welche allein zur Begründung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beigezogen wurden. Ohnehin ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwieweit die Bewilligungsbehörde bei einem späteren Bewilligungswiderruf auch Vorstrafen berücksichtigen durften, welche ihnen schon bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bekannt waren. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Bewilligungsbehörde bei der erneuten Erteilung einer zwischenzeitlich erloschenen Aufenthaltsbewilligung auf die in Deutschland erwirkten und ihr bereits bekannten Vorstrafen zurückkommen durfte. Da ein allfälliges Vertrauen in den Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung spätestens mit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids vom 22. Dezember 2009 zerstört worden war, können sich die Beschwerdeführenden im zu beurteilenden Verfahren bezüglich (erneuter) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung infolge Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von vornherein nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früher bereits einmal erteilten, jedoch aus anderen Gründen rechtskräftig widerrufenen Aufenthaltsbewilligung, konnte damit nicht (mehr) verletzt werden (anders hingegen der ansonsten ähnlich gelagerte Entscheid VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378, E. 2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vormals bereits einmal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, wäre allenfalls bei der fremdenpolizeilichen Ermessensausübung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 126 II 377 E. 3).

2.3.4 Auch wenn die ausländische Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe unbestritten und belegt ist, fehlen in den Akten sowohl eine Kopie als auch das Original des entsprechenden Urteils des Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004. Aus dem in den Akten befindlichen deutschen Zentralregisterauszug sind zumindest die Rechtskraft des Entscheids, die begangenen Delikte, das Datum der letzten Tat und die ausgesprochenen Strafen ersichtlich. Hingegen fehlen sowohl Anklageschrift als auch eine allenfalls vorhandene Urteilsbegründung. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob bereits anhand der rudimentären Angaben aus dem deutschen Zentralregister auf eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG geschlossen werden darf.

2.3.4.1 Ausländische Dokumente, welche über die anwendbaren Strafbestimmungen und die Strafzumessung nur unzureichend oder nicht verlässlich Auskunft geben, lassen in der Regel keine Subsumtion unter den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378, E. 2 in Bezug auf ein in weiten Teilen unleserliches, ausländisches  Haftentlassungsdokument). Praxisgemäss entscheidet jedoch primär Straftat, -art und -höhe über die Qualifikation als längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4), weshalb auch nicht grundsätzlich auszuschliessen ist, dass ausnahmsweise bereits anhand eines ausländischen Strafregisterauszugs auf eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn genannter Bestimmung geschlossen werden kann: Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Rechtstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der eingereichten Belege ausser Frage steht, die Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der Höhe der ausgesprochenen Strafe augenfällig ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente – wie z. B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle – nicht vorhanden oder nicht erhältlich sind. Wenn hingegen entsprechende Dokumente mit zumutbarem Aufwand beschafft werden könnten und die bundesgerichtliche Einjahresgrenze im ausländischen Entscheid nicht massiv überschritten wird, rechtfertigt sich das blinde Abstellen auf (ausländische) Strafregisterauszüge und den daraus ersichtlichen Strafen ohne Einsichtnahme in an sich greifbare Dokumente nicht. Bei der Beschaffung entsprechender Unterlagen trifft den betroffenen Ausländer eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG), weshalb er insbesondere auch die bei ihm befindlichen Dokumente zu edieren und allenfalls bei der Beschaffung weiterer Unterlagen im Ausland mitzuwirken hat.

2.3.4.2 Die vorinstanzlichen Entscheide stützen sich weitgehend auf die lediglich aus dem Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz ersichtliche Verurteilung des Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004. Weitere Abklärungen zum dazumaligen Tatablauf wurden nicht vorgenommen, insbesondere wurde auch der Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Der genannte Zentralregisterauszug lässt jedoch nur bedingt eine verlässliche Qualifikation der Delikte zu: So ist beispielsweise die konkrete Tatrolle des Beschwerdeführers, die Schwere der begangenen Körperverletzung, die Deliktssumme und – bis auf die im Register vermerkte (letzte) Tat – der zeitliche Ablauf der verschiedenen Straftaten nicht ersichtlich. Gerade weil die Taten bereits einige Zeit zurück und die ausgesprochene Strafe nicht massiv über der vom Bundesgericht festgelegten Einjahresgrenze liegen sowie unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung, zumal das Migrationsamt und die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG nicht ausreichend nachgekommen sind. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob eine Urteilsbegründung oder zumindest eine dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und beschaffbar gewesen wäre, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten allenfalls auch hätte verpflichtet werden können, bei der Dokumentenbeschaffung im zumutbaren Ausmass mitzuhelfen.

Dem erst nach genannten Abklärungen eruierbaren öffentlichen Fernhalteinteresse ist sodann noch das private Interesse der Beschwerdeführenden und ihrer gemeinsamen Tochter, namentlich die Auswirkungen einer allfälligen Bewilligungsverweigerung auf deren Leben, vertieft gegenüber zu stellen und nötigenfalls näher abzuklären.

Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.

3.  

Weil der Ausgang des Verfahrens offen ist, mithin keine Partei obsiegt oder unterliegt, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden – unter solidarischer Haftung füreinander – zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und Abs. 14 VRG) und ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Rekursinstanz im Neuentscheid zu befinden haben.

4.  

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, liegt keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vor. Zufolge ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es jedoch Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden führen aus, dass der Beschwerdeführer nichts zu den anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten beisteuern könne und auch seine ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau aktuell über kein nennenswertes Einkommen verfüge, um diese zu bestreiten. Als Beweis wird hierbei lediglich die Nachreichung von Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin offeriert. Mit dieser Begründung sind die Beschwerdeführenden ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, zumal die in den Akten liegenden Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin unvollständig bzw. teilweise nicht mehr aktuell sind und diese gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters gegenwärtig "eigenfinanzierungsfähig" ist. Über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist nichts bekannt, jedoch war er gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zumindest in der Lage, seine Schulden abzubauen. Damit ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden anhand der Aktenlage nicht erstellt und die blosse Offerte der Nachreichung von Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, diese zu belegen. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, durch rechtzeitige Einreichung weiterer Unterlagen ihre aktuelle Einkommens-, Vermögens-, und Bedarfssituation näher darzulegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher sowohl für das Beschwerde- als auch für das vorinstanzliche Verfahren mangels ausreichender Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…