{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00486_18-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213622&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f6c454edcee59708bc4b3f9c6c33d2a"}, "Num": [" VB.2013.00486"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00486"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00486"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00486"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Zul\u00e4ssigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer lediglich aus einem ausl\u00e4ndischen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafe [Der seit 2007 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratete Beschwerdef\u00fchrer ist gem\u00e4ss Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts f\u00fcr Justiz 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden und hat w\u00e4hrend seines hiesigen Aufenthalts weitere minderschwere Delikte begangen. Infolge Ehetrennung wurde 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers rechtskr\u00e4ftig widerrufen und der Beschwerdef\u00fchrer verliess die Schweiz. Nachdem sich die Ehegatten wieder angen\u00e4hert hatten, beantragte der Beschwerdef\u00fchrer eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau, welche aufgrund der fr\u00fcheren Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers verweigert wurde.] Beschwerdegegenstand bilden vorliegend allein die abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts, nicht jedoch der vorangegangene und bereits rechtskr\u00e4ftige Bewilligungswiderruf infolge der Trennung der Ehegatten. Kein Vertrauensschutz aufgrund fr\u00fcherer Bewilligungserteilungen nach der prim\u00e4r wegen der Ehetrennung und nicht wegen der fr\u00fcheren Delinquenz des Beschwerdef\u00fchrers erfolgten Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung 2009 (E. 2.3.3). Mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lebt der Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung grunds\u00e4tzlich wieder auf (Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), soweit keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 AuG vorliegen, insbesondere keine Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) gegeben ist. Letzteres ist bei einer durch ein ausl\u00e4ndisches Gericht ausgesprochenen Strafe von mehr als einem Jahr anzunehmen, falls das ausl\u00e4ndische Urteil rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt und das infrage stehende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehenaufzufassen w\u00e4re, f\u00fcr welches auch in der Schweiz eine \u00fcberj\u00e4hrige Strafe auszusprechen gewesen w\u00e4re (E. 2.3.1). Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit des ausl\u00e4ndischen Verfahrens und die Authentizit\u00e4t der eingereichten Belege ausser Frage steht, darf eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe jedoch h\u00f6chstens dann allein anhand des (ausl\u00e4ndischen) Strafregisterauszugs angenommen werden, wenn die erforderliche Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der ausgesprochenen Strafen augenf\u00e4llig ist und ein begr\u00fcndetes Urteil oder weitere aussagekr\u00e4ftige Dokumente wie z.B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle nicht vorhanden oder auch unter zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdef\u00fchrers (Art. 90 AuG und \u00a7 7 Abs. 2 VRG) nicht erh\u00e4ltlich sind. Da der in den Akten liegende Zentralregisterauszug  keine verl\u00e4ssliche Qualifikation der Delikte zul\u00e4sst, die Taten bereits einige Zeit zur\u00fcck liegen, die ausgesprochenen Strafen nicht massiv \u00fcber der bundesgerichtlichen Einjahresgrenze liegen und unter ausl\u00e4ndischer Jurisdiktion ausgef\u00e4llt wurden, rechtfertigt sich die R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung. Insbesondere ist zu kl\u00e4ren, ob eine Urteilsbegr\u00fcndung oder eine dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und \u2013 allenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 beschaffbar gewesen w\u00e4re (E. 2.3.4). Kostenauflage und Abweisung des UP/URB-Gesuchs mangels ausreichender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 3 und 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:30", "Checksum": "1aa8dff3d03ea4041bc161e7e8971b27"}