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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00486
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Fürsprecher C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
1980 geborene A Staatsangehöriger von N wurde am 2. November 2004 durch
das Amtsgericht E (Deutschland) wegen Raubs mit Körperverletzung und Diebstahls
mit Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt, nachdem er bereits am 30. April und 29. Juli
1999 (Datum der Rechtskraft) durch das Amtsgericht F (Deutschland) wegen
mehrfachen Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlichen Gebrauchs eines
Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu Geldstrafen von 15 bzw. 20
Tagessätzen zu je DM 20.- und einem Monat Fahrverbot verurteilt wurde. Die
Freiheitsstrafe wurde später von der Staatsanwaltschaft E (Deutschland) zur
Vollstreckung ausgeschrieben.
Danach hielt sich A illegal in der Schweiz auf und wurde
deswegen am 11. April 2007 in G von der Polizei verhaftet, am 13. April
2007 wegen des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen
bestraft und – nachdem die deutschen Behörden auf eine Auslieferung verzichtet
hatten – tags darauf nach O ausgeschafft.
B. Am 27. April
2007 heiratete A in N die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau B, und
reiste am 7. August 2007 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm am 16. August
2007 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen
Ehefrau erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Im 2007 ging aus
der Ehe die Tochter D hervor, welche wie ihre Mutter die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt.
C. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2008 wurde A wegen Hehlerei,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und
trotz Führerausweisentzugs schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'500.-
bestraft sowie deswegen am 17. Dezember 2008 ausländerrechtlich verwarnt.
Mit weiteren Strafbefehlen genannter Staatsanwaltschaft wurde er am 7. August
2009 wegen Nötigung mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse
von Fr. 600.- sowie am 25. November 2009 mit 360 Stunden
gemeinnütziger Arbeit wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
bestraft. Es folgten weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaft P vom 13. Januar
2010 und der Staatsanwaltschaft J vom 24. März 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) bzw. trotz Entzugs des Führerscheins,
mit verhängten Strafen von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-.
D. Anlässlich
einer am 6. Oktober 2009 durchgeführten Eheschutzverhandlung wurde vom
Einzelrichter des Bezirksgerichts K von der bereits am 15. Juli 2009
erfolgten Trennung der Ehegatten Vormerk genommen. Aufgrund der Trennung und
seiner strafrechtlichen Verfehlungen widerrief das Migrationsamt mit
unangefochten gebliebener und rechtskräftig gewordener Verfügung vom
22. Dezember 2009 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ein am 10. März
2010 gestelltes Wiedererwägungsgesuch ab, worauf A im März 2010 aus der Schweiz
ausreiste.
E. Nachdem
der Beschwerdeführer am 29. November 2010 ohne das erforderliche Visum in
die Schweiz einreiste und selbentags in L verhaftet wurde, wurde er am 26. Januar
2011 erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land nach Beendigung
seines Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen. Ein am 18. Januar 2011
gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
wurde hierbei bis zum Nachweis seiner erfolgten Ausreise sistiert und ein
hiergegen eingereichter Rekurs am 14. Februar 2011 von der
Sicherheitsdirektion abgewiesen. Nach seiner erneuten Ausreise aus der Schweiz
beantragte A am 16. August 2012 (von ihm datiert mit 2. August 2012)
bei der Schweizer Vertretung in M eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei
seiner im Kanton Zürich niedergelassenen Ehefrau. Beide Gesuche wurden mit
Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2013 abgewiesen.
II.
Ein hiergegen von A und B erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2013 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
A die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Streitsache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres
Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand
sowie die Zusprechung einer durch die Vorinstanz zu
leistenden Entschädigung von Fr. 1'800.-,
eventualiter sei den Beschwerdeführenden (auch) für
das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bzw.
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt
werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung
des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich
auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
1.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen, dass sie zur Verschaffung eines persönlichen
Eindrucks und zur Belegung ihrer aktuellen Lebensverhältnisse persönlich zu
befragen seien. Weil das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Regelfall
schriftlich ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18), sich ein Anspruch
auf mündliche Anhörung auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV) oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5) und sich
die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Rahmen
ihrer Beschwerdeschrift hinreichend schriftlich äussern konnten, ist eine
persönliche respektive mündliche Befragung nicht notwendig.
2.
Die Beschwerdeführenden machen
zusammenfassend geltend, dass der Widerruf respektive die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung unzulässig respektive unverhältnismässig gewesen sei, da
die meisten Straftaten geringfügiger Natur gewesen und vor den damaligen
Lebensumständen zu würdigen seien. Die bedingte Freiheitsstrafe des
Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004 könne nicht als massgebend betrachtet werden, habe
sie doch weder bei der Erteilung noch beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eine massgebliche Rolle gespielt.
2.1 Da der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 22. Dezember 2009 unangefochten
geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, bilden allein die mit Verfügung vom
11. Januar 2013 abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau vom 18. Januar
2011 und 2. August 2012 (recte: 16. August 2012) und nicht der
vorangegangene Bewilligungswiderruf Verfahrensgegenstand.
2.2 Der ausländische Ehegatte einer
hier niedergelassenen Person hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch lässt sich bei
tatsächlich gelebter und intakter familiärer Beziehung zu Personen mit
gefestigtem hiesigen Anwesenheitsrecht zudem auch aus dem durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV
geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1)
Nachdem sich die Ehegatten zunächst
getrennt und Scheidungsabsichten geäussert haben, haben sie sich gemäss
übereinstimmenden Angaben wieder angenähert, so dass derzeit wieder von einer
gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist. Damit besteht grundsätzlich (wieder)
ein Recht auf Ehegattennachzug.
2.3
2.3.1
Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Insbesondere kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen
(respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(Art. 62 lit. b AuG). Eine solche ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377
E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
Hierbei spielt es grundsätzlich
keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches
Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach
schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre,
das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere
die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare
Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre
(vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).
2.3.2
Es ist unbestritten und durch einen Auszug aus dem Zentralregister des
deutschen Bundesamts für Justiz vom 13. Dezember 2012 belegt, dass der
Beschwerdeführer am 2. November 2004 vom Amtsgericht E (Deutschland) zu
einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die
Bewilligungsverweigerung durch die Vorinstanzen wurde sodann auch massgeblich –
wenngleich nicht ausschliesslich – mit der in Deutschland ausgesprochenen
Freiheitsstrafe begründet. Diese Freiheitsstrafe war der Bewilligungsbehörde jedoch
bereits beim Zulassungsentscheid vom 16. August 2007 und den nachfolgenden
Verlängerungsentscheiden bekannt und spielte selbst beim Bewilligungswiderruf
vom 22. Dezember 2009 höchstens eine untergeordnete Rolle. Es stellt sich
deshalb die Frage, inwieweit die vom Amtsgericht E (Deutschland) ausgesprochene
Strafe für die hier zu beurteilende Bewilligungsverweigerung noch massgebend
sein darf.
2.3.3
Grundsätzlich begründet die vormalige Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung noch kein schutzwürdiges Vertrauen, dass eine solche
auch zukünftig erteilt oder verlängert werde (vgl. BGr, 22. September
2011, 2C_760/2011, E. 2.3 und altrechtlich BGE 126 II 377 E. 3). Auch
die letztendlich ebenfalls auf Vertrauensschutzüberlegungen fussende Praxis,
wonach ein nachträglicher Widerruf ausgeschlossen ist, wenn eine Bewilligung
trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der gesuchstellenden
Person erteilt wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 21; Marc Spescha in: ders. et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 5), ist auf
das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar anwendbar: Der Bewilligungswiderruf
vom 22. Dezember 2009 erfolgte primär aufgrund des Wegfalls der
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AuG infolge der
Trennung der Ehegatten sowie des Fehlens nachehelicher Aufenthaltsrechte im
Sinn von Art. 50 AuG und nicht wegen der in Deutschland begangenen
Delikte, welche allein zur Begründung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beigezogen wurden.
Ohnehin ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwieweit die Bewilligungsbehörde
bei einem späteren Bewilligungswiderruf auch Vorstrafen berücksichtigen
durften, welche ihnen schon bei der Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bekannt waren. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die
Bewilligungsbehörde bei der erneuten Erteilung einer zwischenzeitlich
erloschenen Aufenthaltsbewilligung auf die in Deutschland erwirkten und ihr
bereits bekannten Vorstrafen zurückkommen durfte. Da ein allfälliges Vertrauen
in den Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung spätestens mit der Rechtskraft
des Widerrufsentscheids vom 22. Dezember 2009 zerstört worden war, können
sich die Beschwerdeführenden im zu beurteilenden Verfahren bezüglich (erneuter)
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung infolge Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft von vornherein nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen. Ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früher bereits einmal
erteilten, jedoch aus anderen Gründen rechtskräftig widerrufenen Aufenthaltsbewilligung,
konnte damit nicht (mehr) verletzt werden (anders hingegen der ansonsten
ähnlich gelagerte Entscheid VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378,
E. 2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vormals bereits einmal im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, wäre allenfalls bei der
fremdenpolizeilichen Ermessensausübung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 126 II
377 E. 3).
2.3.4
Auch wenn die ausländische Verurteilung zu einer überjährigen
Freiheitsstrafe unbestritten und belegt ist, fehlen in den Akten sowohl eine
Kopie als auch das Original des entsprechenden Urteils des Amtsgerichts E
(Deutschland) vom 2. November 2004. Aus dem in den Akten befindlichen
deutschen Zentralregisterauszug sind zumindest die Rechtskraft des Entscheids,
die begangenen Delikte, das Datum der letzten Tat und die ausgesprochenen Strafen
ersichtlich. Hingegen fehlen sowohl Anklageschrift als auch eine allenfalls
vorhandene Urteilsbegründung. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob bereits anhand
der rudimentären Angaben aus dem deutschen Zentralregister auf eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG
geschlossen werden darf.
2.3.4.1
Ausländische Dokumente, welche über die anwendbaren Strafbestimmungen und
die Strafzumessung nur unzureichend oder nicht verlässlich Auskunft geben,
lassen in der Regel keine Subsumtion unter den Begriff der längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu (vgl. VGr, 12. September
2012, VB.2012.00378, E. 2 in Bezug auf ein in weiten Teilen unleserliches,
ausländisches Haftentlassungsdokument). Praxisgemäss entscheidet jedoch primär
Straftat, -art und -höhe über die Qualifikation als längerfristige
Freiheitsstrafe (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009,
E. 3.4), weshalb auch nicht grundsätzlich auszuschliessen ist, dass
ausnahmsweise bereits anhand eines ausländischen Strafregisterauszugs auf eine
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn genannter
Bestimmung geschlossen werden kann: Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn
die Rechtstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der
eingereichten Belege ausser Frage steht, die Tatschwere bereits aufgrund der
aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der Höhe der ausgesprochenen Strafe augenfällig
ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente – wie z. B. eine Anklageschrift
oder Einvernahmeprotokolle – nicht vorhanden oder nicht erhältlich sind. Wenn
hingegen entsprechende Dokumente mit zumutbarem Aufwand beschafft werden
könnten und die bundesgerichtliche Einjahresgrenze im ausländischen Entscheid
nicht massiv überschritten wird, rechtfertigt sich das blinde Abstellen auf
(ausländische) Strafregisterauszüge und den daraus ersichtlichen Strafen ohne
Einsichtnahme in an sich greifbare Dokumente nicht. Bei der Beschaffung
entsprechender Unterlagen trifft den betroffenen Ausländer eine gewisse
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG),
weshalb er insbesondere auch die bei ihm befindlichen Dokumente zu edieren und
allenfalls bei der Beschaffung weiterer Unterlagen im Ausland mitzuwirken hat.
2.3.4.2
Die vorinstanzlichen Entscheide stützen sich weitgehend auf die lediglich
aus dem Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz ersichtliche
Verurteilung des Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004.
Weitere Abklärungen zum dazumaligen Tatablauf wurden nicht vorgenommen,
insbesondere wurde auch der Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert, weitere
Unterlagen einzureichen. Der genannte Zentralregisterauszug lässt jedoch nur
bedingt eine verlässliche Qualifikation der Delikte zu: So ist beispielsweise
die konkrete Tatrolle des Beschwerdeführers, die Schwere der begangenen
Körperverletzung, die Deliktssumme und – bis auf die im Register vermerkte
(letzte) Tat – der zeitliche Ablauf der verschiedenen Straftaten nicht
ersichtlich. Gerade weil die Taten bereits einige Zeit zurück und die
ausgesprochene Strafe nicht massiv über der vom Bundesgericht festgelegten Einjahresgrenze
liegen sowie unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt
sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung,
zumal das Migrationsamt und die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht gemäss § 7
Abs. 1 VRG nicht ausreichend nachgekommen sind. Insbesondere wäre zu
klären gewesen, ob eine Urteilsbegründung oder zumindest eine dem Urteil
zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und beschaffbar gewesen wäre, wobei
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten allenfalls auch
hätte verpflichtet werden können, bei der Dokumentenbeschaffung im zumutbaren
Ausmass mitzuhelfen.
Dem erst nach genannten
Abklärungen eruierbaren öffentlichen Fernhalteinteresse ist sodann noch das
private Interesse der Beschwerdeführenden und ihrer gemeinsamen Tochter,
namentlich die Auswirkungen einer allfälligen Bewilligungsverweigerung auf
deren Leben, vertieft gegenüber zu stellen und nötigenfalls näher abzuklären.
Dies führt zu einer teilweisen
Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
3.
Weil der Ausgang des Verfahrens offen
ist, mithin keine Partei obsiegt oder unterliegt, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden – unter solidarischer
Haftung füreinander – zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und Abs. 14 VRG) und ist für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die
Rekursinstanz im Neuentscheid zu befinden haben.
4.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
liegt keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vor. Zufolge ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht ist es jedoch Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit
zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Ihnen obliegt es, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 29). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss
hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; Marc Forster, Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre
finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.
Die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden führen aus, dass der Beschwerdeführer nichts zu den
anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten beisteuern könne und auch seine
ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau aktuell über kein nennenswertes Einkommen
verfüge, um diese zu bestreiten. Als Beweis wird hierbei lediglich die Nachreichung von Steuerunterlagen der
Beschwerdeführerin offeriert. Mit dieser Begründung sind die Beschwerdeführenden
ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, zumal die in
den Akten liegenden Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin unvollständig
bzw. teilweise nicht mehr aktuell sind und diese gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters
gegenwärtig "eigenfinanzierungsfähig" ist. Über die aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist nichts bekannt, jedoch war er
gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zumindest in der Lage, seine
Schulden abzubauen. Damit ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
anhand der Aktenlage nicht erstellt und die blosse Offerte der
Nachreichung von Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin reicht nicht aus,
diese zu belegen. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
zumutbar gewesen, durch rechtzeitige Einreichung weiterer Unterlagen ihre
aktuelle Einkommens-, Vermögens-, und Bedarfssituation näher darzulegen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher sowohl für
das Beschwerde- als auch für das vorinstanzliche Verfahren mangels ausreichender
Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und zu je einem Viertel den
Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…