{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00488_23-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213415&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f01c28e1e4f23d9199c95e0e49e6582"}, "Num": [" VB.2013.00488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00488"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00488"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00488"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug (Vollzug) | Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises (Vollzug der Massnahme). Ob der Rekurs einen klaren und eindeutigen Antrag enth\u00e4lt, ist danach zu beurteilen, wie die Rekursschrift bei objektiver Betrachtung verstanden werden muss. Soweit der Wille des Rekurrenten bereits aus dem Antrag hervorgeht, muss er nicht unter Zuhilfenahme der Begr\u00fcndung oder sonstiger Umst\u00e4nde eruiert werden. Die Vorinstanz hat den Rekursantrag des Beschwerdef\u00fchrers unter unzul\u00e4ssiger Annahme eines Rekurswillens umgedeutet (E. 2.2 f.). Ob der Inhalt einer Erkl\u00e4rung als verbindlich gewollt ge\u00e4ussert ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Anhand dieses Kriteriums ist die nicht auf rechtliche Wirkung gerichtete Tatsachenfeststellung (Wissenserkl\u00e4rung) von der auf rechtliche Wirkung abzielenden Feststellungsverf\u00fcgung zu unterscheiden (E. 3.1). Bei versehentlichem Versand eines leeren oder unvollst\u00e4ndigen Umschlags trifft die angeschriebene Beh\u00f6rde eine Obliegenheit, den Absender unverz\u00fcglich auf diese Tatsache hinzuweisen. Erh\u00e4lt dieser von der Adressatin innert n\u00fctzlicher Frist keine entsprechende Anzeige, so darf er in guten Treuen davon ausgehen, seine Sendung sei bei ihr ordnungsgem\u00e4ss angekommen (E. 4.1.1). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:02", "Checksum": "8253592d243a05db2f91671e2d325fad"}