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Geschäftsnummer: VB.2013.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS 130016


Gewaltschutz

Rechtsgrundlagen des aktuellen Rechtsschutzinteresses und der Ausnahmen davon (E. 2.1, 2.2). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fiel wenige Tage nach Beschwerdeerhebung weg, da die Schutzmassnahmen ausliefen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nicht verzichtet werden, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 2.3). Die Nebenfolgenregelung ist zu belassen (E. 2.4).

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00493

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS 130016,

 

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind seit drei Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne. Am 20. Juni 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen (bis 3. Juli 2013) die Wegweisung aus der Wohnung der Familie, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B und den beiden Söhnen an.

II.  

Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht C um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung. Das Gericht lud mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auf den 26. Juni 2013 zur Anhörung vor. A teilte auf telefonische Anfrage mit, er könne wegen eines beruflichen Termins nicht zur Anhörung erscheinen. B konnte vom Gericht trotz mehrmaligen Versuchs telefonisch nicht erreicht werden. Darauf entschied das Gericht aufgrund der Akten und bestätigte die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen bis am 4. Juli 2013 (recte: 3. Juli 2013).

III.  

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 1. Juli 2013 an das Bezirksgericht C, das die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht überwies. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3).

2.2 Auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2).

2.3 Da die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nur bis am 3. Juli 2013 in Kraft waren, ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht verzichtet werden, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Schutzmassnahmen wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht verlängert, und die Beschwerdegegnerin 1 hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich im Land D auf.

2.4 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Nebenfolgenregelung der angefochtenen Verfügung ist zu belassen, da sich diese nicht ohne Weiteres als falsch herausstellt (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2005, VB.2005.00204, E. 2). Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen aufgrund der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vor der Polizei und der in der polizeilichen Verfügung festgehaltenen Hämatome und Rötungen bestätigte.

2.5 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    390.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…