|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00494  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem minderjährigen Beschwerdeführer mit Einbürgerungsanspruch. Verweigerung der Einbürgerung wegen Nichteinhaltung einer im kommunalen Recht vorgesehenen Karenzfrist nach früherem Sozialhilfebezug der Eltern ohne Prüfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse erweist sich als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hatte das Einbürgerungsgesuch des 14-jährigen Beschwerdeführers, der zufolge Geburt in der Schweiz über einen Einbürgerungsanspruch verfügt, einzig deshalb abgewiesen, weil seine Eltern bis Januar 2010 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten und damit eine im kommunalen Recht vorgesehene Voraussetzung einer fünf- bzw. dreijährigen Karenzfrist seit dem letzten Sozialhilfebezug nicht erfüllten. Eine Prüfung der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der Eltern und, gestützt hierauf, eine Einschätzung ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit hatte sie deshalb gar nicht vorgenommen (E. 4.4.1). Bei ausländischen Person mit einem Einbürgerungsanspruch ergeben sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts aus dem kantonalen Recht. Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind somit Maximalanforderungen. Dies gilt auch hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, welches insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt ist. Den Gemeinden ist es in diesen Fällen verwehrt, strengere Anforderungen zu stellen (E. 4.4.2). Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit einem allfälligen Sozialhilfebezug keine Karenzfrist vor. Eine im kommunalen Recht vorgesehene Karenzfrist, ohne deren Einhaltung die Gemeinde die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einmal prüft, stellt eine über die kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehende Voraussetzung dar. Dies erweist sich im Fall einer Person mit einem Einbürgerungsanspruch als unzulässig (E. 4.4.2). Vorliegend erweist sich eine eingehende Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der letzten Jahre und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich (E. 4.5). Rückweisung an die Vorinstanz Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und Ausrichtung einer Parteientschädigung
 
Stichworte:
BEZUG
EINBÜRGERUNG
ELTERN
MINDERJÄHRIGKEIT
ORDENTLICH
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 1 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
§ 21 Abs. 2 GemeindeG
§ 21 Abs. 3 GemeindeG
§ 22 Abs. 1 GemeindeG
Art. 20 Abs. 3 lit. b KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00494

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch den Vater,

 

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Bürgerrechtskommission X, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Einbürgerung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1999 in X geborener Ausländer. Am 29. März 2010 liess er ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung einreichen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies die Gesuchsunterlagen am 14. Mai 2010 der Gemeinde X zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 25. September 2012 lehnte die Bürgerrechtskommission der Gemeinde X das Gesuch ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Eltern von A in den vergangenen Jahren durch die Sozialhilfe der Gemeinde unterstützt worden seien und die von ihr in diesem Zusammenhang geforderte Karenzfrist von fünf Jahren nicht eingehalten hätten. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung fehlten daher zum aktuellen Zeitpunkt.

II.  

Gegen diesen Beschluss liess A beim Bezirksrat Z rekurrieren, welcher am 29. Mai 2013 die Abweisung des Rekurses beschloss.

III.  

Am 3. Juli 2013 liess A gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben:

" Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter Vorbehalt der Erteilung des Zürcher Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes zu erteilen.

Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen. Unter K.u.E.f. zu Lasten des Staates."

 

Der Bezirksrat Z verwies am 19./20. August 2013 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10./11. September 2013 schloss die Bürgerrechtskommission X auf Abweisung des Rechts­mittels.

Mit Eingabe vom 13. September 2013 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen bezirksrätliche Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem mit Rekurseingabe vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, im vorliegenden Fall stelle das Abstellen auf eine mehr als 30 Monate zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit der Eltern des Beschwerdeführers eine Diskriminierung dar.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.1 [je mit Hinweisen]; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 ff.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zumindest implizit auf den rekursweise vorgebrachten Vorhalt der Diskriminierung Bezug genommen und das Vorliegen einer solchen verneint; sie hat nämlich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 (1D_8/2009) verwiesen, in welchem dieses (seinerseits unter Verweis auf BGE 136 I 309) hervorhebt, das Bundesgericht habe in allgemeiner Weise entschieden, von sozialhilfebeziehenden Eltern abstammenden Gesuchstellern dürfe die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Verletzung des Diskriminierungsverbots entgegengehalten werden. Die Begründung der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich stützte, und dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Damit trug die Vorinstanz den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen in hinreichender Weise Rechnung. Ihr ist somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorzuwerfen.

3.  

3.1 Der Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 BV sowie die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren Verfahren) – nach Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11).

Schweizerbürgerin oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]). Grundlage des Kantonsbürgerrechts bildet nach den massgeblichen kantonalen Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20 Abs. 1 KV und § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. §§ 31–33 BüV). Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich nur dann gültig, wenn auch die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamts vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).

3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in Art. 20 Abs. 3 KV gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

3.3 Einen Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und Ausländern ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 bzw. 3 GG, § 22 Abs. 1 BüV).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG). Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675, E. 2.2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009, VB.2008.00578, E. 1.2 – 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 mit Hinweis).

4.  

Als in der Schweiz geborener Ausländer besitzt der Beschwerdeführer unstreitig einen Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der vorgenannten kantonalen Bestimmungen, soweit er die betreffenden Voraussetzungen erfüllt.

4.1 Vorliegend gebricht es nach von der Vorinstanz geschützter Auffassung der Beschwerdegegnerin an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei finanziell von seinen Eltern abhängig. Diese hätten in der Vergangenheit (von August 2003 bis Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010) Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Zudem habe ihrerseits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 9'435.15 gegenüber dem Gemeinwesen bestanden.

4.2 Es mutet unwahrscheinlich an, dass der 14-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, ein eigenes Einkommen zu generieren und sich wirtschaftlich selbst zu erhalten. In der Vergangenheit bezogen seine Eltern über längere Zeiträume (August 2003 bis Januar 2008 und Dezember 2008 bis mindestens Dezember 2009 [allenfalls bis Januar 2010; vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 im die Eltern betreffenden Verfahren VB.2012.00673, E. 5.5]) und in beträchtlichem Umfang Leistungen der Sozialhilfe, die auch zur Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers verwendet worden sein dürften.

Dass es sich im Falle einer einbürgerungswilligen minderjährigen bzw. in Ausbildung begriffenen Person – auch unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV – als zulässig erweist, ihr die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bedingte Sozialhilfeabhängigkeit entgegenzuhalten, hielt das Bundesgericht mehrfach fest (vgl. BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2 und 4.3, und 25. August 2010, 1D_5/2009 [teilweise publiziert in BGE 136 I 309], E. 3.2 [nicht publiziert] und E. 4.3). Demnach ist vorliegend – unabhängig von allfälligen unterhaltsrechtlichen Ansprüchen nach Art. 276 f. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) – davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer (bis längstens Januar 2010) Sozialhilfeleistungen erhielt. Somit fehlte es in der Vergangenheit auch ihm an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5 BüV (vgl. VGr, 16. September 2013, VB.2012.00649, E. 3.3, sowie angeführte Urteile des Bundesgerichts).

4.3 Ratio legis der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1 GG sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Sozialhilfefälle und Personen, die ein erhebliches Sozialhilferisiko darstellen, eingebürgert werden (vgl. Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1, und 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2).

4.4  

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers im Beschluss vom 25. September 2012 einzig darauf, dass seine Eltern nicht die von ihr geforderte fünfjährige Sozialhilfekarenz aufwiesen. Eine Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern nahm sie daraufhin gar nicht vor.

Dass sich die Voraussetzung der Sozialhilfekarenz während einer bestimmten Dauer bis zum 30. September 2012 nicht auf eine Grundlage in einem generell-abstrakten Erlass stützte, hob das Verwaltungsgericht im bereits erwähnten, die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren VB.2012.00673 hervor (dortige E. 5.2). Die Gemeinde X hat inzwischen die Voraussetzung einer Sozialhilfekarenz von drei Jahren seit Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und während des Verfahrens in einer generell-abstrakten Norm verankert (vgl. Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht aus dem Jahr 2012 [Aufnahmeverordnung]). Auf diese nach dem erstinstanzlichen Beschluss in Kraft getretene Bestimmung hat sich die Beschwerdegegnerin im Laufe des vor­instanzlichen Verfahrens neu berufen. Die Vorinstanz erachtet im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2013 die Gemeinde als zur Einführung einer solchen Karenzfrist befugt und schützt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin .

4.4.2 Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen), die infolgedessen – wie dargelegt – einen Anspruch auf Einbürgerung haben, ist es den Gemeinden verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen, als sie das kantonale Recht vorsieht (vgl. § 22 Abs. 2 BüV e contrario). Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen stellen insofern Maximalanforderungen dar. Sodann ist das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Die Gemeinde bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 2.2 Abs. 2, und 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1).

Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit dem Kriterium der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung nach einem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe keine Karenzfrist vor. Darauf, dass de lege lata keine solche gelten soll, lässt bereits ein Vergleich zwischen dem Wortlaut von § 5 BüV und demjenigen des den unbescholtenen Ruf betreffenden § 6 Satz 2 BüV schliessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr, 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.3 sowie E. 6.2 je Abs. 3). Aus dem Wortlaut der geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vielmehr eine Einschätzung aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen und daraus eine Prognose abgeleitet werden soll. Wie erwähnt, ist ein früherer Sozialhilfebezug in diesem Rahmen durchaus mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch VGr, 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4). Eine fixe Karenzfrist jedoch, deren Einhaltung ohne weiteres bzw. schematisch vorausgesetzt wird, bevor eine Gemeinde eine ihr im Rahmen einer Gesuchsprüfung obliegende eingehende Einschätzung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der voraussichtlichen Selbsterhaltungsfähigkeit erst vornimmt, stellt ein über die kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehendes Erfordernis dar.

Während die Gemeinde durch die Aufnahmeverordnung weitgehend den Wortlaut von § 5 BüV in den kommunalen Erlass überführt, sieht sie mit dem in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Erfordernis der dreijährigen Sozialhilfekarenz ein dem kantonalen Recht unbekanntes, über dessen Maximalanforderungen hinausgehendes Kriterium vor. Eine Differenzierung danach, ob es sich bei der sich bewerbenden Person um eine solche mit einem Einbürgerungsanspruch handelt oder nicht, soll dabei offenkundig nicht erfolgen. Eine Prüfung wurde hier von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen. Im Zusammenhang mit einem bestehenden Einbürgerungsanspruch – wie vorliegend – erweist sich dies nach dem Gesagten als unzulässig. Nicht zuletzt hätte sich eine eingehende Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Anbetracht des Hinweises des Gemeindeamts im Übermittlungsschreiben vom 14. Mai 2010 aufgedrängt, es erachte in Bezug auf den Beschwerdeführer weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung wie die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d BüV als erfüllt.

4.5 Hinsichtlich der sodann massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Januar 2010, die die Grundlage für die Beurteilung der Frage der voraussichtlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bilden, kann den Akten des vorliegenden Verfahrens kaum etwas entnommen werden. Aus dem die Eltern betreffenden Urteil vom 26. Juni 2013 (VB.2012.00673) ergibt sich, dass ihr letzter Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses bereits über drei Jahre zurücklag und der Vater des Beschwerdeführers seit April 2010 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 4.3 und 5.6). Wie die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer Beschwerdeantwort festhält, haben die Eltern bis zum 10. April 2012 eine gegenüber dem Gemeinwesen bestehende Schuld (Rückerstattungspflicht) in der Höhe von Fr. 9'435.15 vollständig getilgt. Dies lässt den Schluss zu, dass das generierte Einkommen nicht nur zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, sondern darüber hinaus ein (leichter) Überschuss verbleibt. Schliesslich hatte die Vorinstanz des Verfahrens VB.2012.00673 offenbar erwogen, angesichts der Erwerbstätigkeit des Vaters seit April 2010 und vor dem Hintergrund der mutmasslich inzwischen beinahe vier Jahre währenden Sozialhilfekarenz der Eltern erscheine ihre künftige wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit möglich bzw. wahrscheinlich (dortige E. 4.2). Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 jedenfalls verbessert haben und die Fähigkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltung nunmehr gegeben sein könnte. Dass das steuerbare Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2012 knapp Fr. 500.- betrug, wie die Beschwerdegegnerin anführt, stellt keinen schlüssigen Hinweis auf eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit dar, zumal der Lebensunterhalt offenkundig von den Eltern des Beschwerdeführers selbst – ohne erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen – gedeckt werden konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine eingehende Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten Jahren und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als erforderlich.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung der dargelegten Überlegungen neu zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Z zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Da der Beschwerdeführer faktisch obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            2'000.--;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.                120.--          Zustellkosten,
Fr.            2'120.--          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …