{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00494_2013-11-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213502&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3613d9a116514a96c6242f84d9cf300"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00494"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00494"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00494"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00494"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit bei einem minderj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrer mit Einb\u00fcrgerungsanspruch. Verweigerung der Einb\u00fcrgerung wegen Nichteinhaltung einer im kommunalen Recht vorgesehenen Karenzfrist nach fr\u00fcherem Sozialhilfebezug der Eltern ohne Pr\u00fcfung der gegenw\u00e4rtigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse erweist sich als unzul\u00e4ssig. Die Beschwerdegegnerin hatte das Einb\u00fcrgerungsgesuch des 14-j\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrers, der zufolge Geburt in der Schweiz \u00fcber einen Einb\u00fcrgerungsanspruch verf\u00fcgt, einzig deshalb abgewiesen, weil seine Eltern bis Januar 2010 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten und damit eine im kommunalen Recht vorgesehene Voraussetzung einer f\u00fcnf- bzw. dreij\u00e4hrigen Karenzfrist seit dem letzten Sozialhilfebezug nicht erf\u00fcllten. Eine Pr\u00fcfung der gegenw\u00e4rtigen finanziellen Verh\u00e4ltnisse der Eltern und, gest\u00fctzt hierauf, eine Einsch\u00e4tzung ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit hatte sie deshalb gar nicht vorgenommen (E. 4.4.1).  Bei ausl\u00e4ndischen Person mit einem Einb\u00fcrgerungsanspruch ergeben sich die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb des B\u00fcrgerrechts aus dem kantonalen Recht. Die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind somit Maximalanforderungen. Dies gilt auch hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit, welches insoweit abschliessend durch das kantonale Recht geregelt ist. Den Gemeinden ist es in diesen F\u00e4llen verwehrt, strengere Anforderungen zu stellen (E. 4.4.2). Das kantonale Recht sieht im Zusammenhang mit einem allf\u00e4lligen Sozialhilfebezug keine Karenzfrist vor. Eine im kommunalen Recht vorgesehene Karenzfrist, ohne deren Einhaltung die Gemeinde die gegenw\u00e4rtigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nicht einmal pr\u00fcft, stellt eine \u00fcber die kantonalrechtlichen Anforderungen hinausgehende Voraussetzung dar. Dies erweist sich im Fall einer Person mit einem Einb\u00fcrgerungsanspruch als unzul\u00e4ssig (E. 4.4.2). Vorliegend erweist sich eine eingehende Abkl\u00e4rung derwirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der letzten Jahre und bis zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt als erforderlich (E. 4.5).\rR\u00fcckweisung an die Vorinstanz\rKostenauflage an die Beschwerdegegnerin und Ausrichtung einer Parteientsch\u00e4digung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:44", "Checksum": "058e5f36ca8d68d6122aa098f01c25cb"}