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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00496
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geb. 1971) wird seit März 2012 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie wohnt in einer Zweizimmerwohnung, deren
Mietzins Fr. 1'442.-, ab April 2012 Fr. 1'406.- und seit Oktober 2012
Fr. 1'372.- betrug bzw. beträgt.
B. Am
14. März 2012 entschied die Sozialbehörde, der aktuelle Mietzins werde bis
30. September 2012 übernommen. A wurde aufgefordert, sich bis zum
15. Juni 2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von höchstens
Fr. 1'100.- zu suchen und ihre entsprechenden Bemühungen monatlich
unaufgefordert den zuständigen Stellen zu dokumentieren, erstmals am
1. April 2012. Bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage werde der
monatliche Mietzins im Unterstützungsbudget per Oktober 2012 auf
Fr. 1'100.- reduziert. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2012 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins
androhungsgemäss per 1. Oktober 2012 auf den Betrag von Fr. 1'100.-. A
habe noch keine günstige Wohnung gefunden und keine Suchbemühungen dokumentiert.
Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
D. A erhob
daraufhin am 10. Juli 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: SEK). Diese wies die Einsprache
am 23. August 2012 ab, wobei sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzog.
II.
Gegen den Entscheid der SEK
rekurrierte A am 7. Oktober 2012 beim Bezirksrat Zürich und beantragte
sinngemäss, der Mietzins sei vorläufig noch vollumfänglich zu übernehmen. Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung
des Rekurses wieder her. Am 30. Mai 2013 beschloss er die Abweisung des
Rekurses. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. A erhob
daraufhin am 2. Juli 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
wiederum, der Mietzins ihrer Wohnung sei von der Sozialbehörde "bis auf
Weiteres" vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Der
Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2013 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
beantragte am 23. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu
diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Angesichts der angeordneten
Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 272.- im
Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin ergibt sich damit vorliegend ein
Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Die Sache fällt deshalb in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.2 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss Gnbsp;17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3 Nach den
Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und
sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach
Fr. 1'100.- pro Monat.
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden
keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen
demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien
entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03,
Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu
finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012,
VB.2012.00527, E. 2.2).
2.4 Lebt eine
Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013,
VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.5 Weigern
sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
3.
Die Vorinstanz erachtete die Auflage, bis zum 15. Juni
2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- pro Monat zu
suchen, als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, warum es
für sie unzumutbar gewesen sein soll, sich während der Suchfrist von Mitte März
bis Mitte Juni 2012 um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das Praktikum in B
habe erst am 13. August 2012 begonnen. Neben dem Basisbeschäftigungsprogramm
mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %, das vom 23. April 2012 bis zum
18. Mai 2012 gedauert habe, sei sie in dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit
nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit ausreichend Zeit gehabt, eine
Wohnung zu suchen. Sie sei sodann im Quartier nicht besonders verwurzelt, da
sie erst seit März 2011 in der fraglichen Wohnung wohne. Schliesslich seien ihre
psychischen Schwierigkeiten nicht derart schwerwiegend, dass deshalb grundsätzlich
von einem Wohnungswechsel abzusehen wäre. Das eingereichte ärztliche Zeugnis
beziehe sich zudem erst auf die Zeit des Praktikums in B. Ferner sei auch die –
zuvor angedrohte – Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget zu Recht
erfolgt, da es keine Anzeichen und Belege dafür gebe, dass sich die
Beschwerdeführerin während der Suchfrist in angemessener Weise um eine günstigere
Wohnung bemüht hätte.
4.
4.1 Das
Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei
Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche
– in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die
nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der
Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn
bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und
sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung)
auswirke (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies die
Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die
Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
beschränken sich gerade auf diese Frage, vermögen jedoch die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht in Zweifel zu
ziehen.
4.1.1
Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Praktikum in B
mittlerweile erfolgreich abgeschlossen und hoffe, aus den daraus entstandenen
Kontakten "sehr bald eine gut bezahlte Anstellung zu finden". Sie
habe bereits eine erste temporäre Arbeit angetreten. In ihrem Alter und mit
ihren sehr guten Qualifikationen stehe ihr ein noch über 20 Jahre
währendes, gut bezahltes Arbeitsleben bevor. Sie werde daher den die Mietzinsrichtlinien
überschreitenden Betrag bald zurückzahlen können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin auch nach eigenen Angaben schon seit längerer Zeit
arbeitslos ist und Mühe hat, eine Stelle zu finden. Momentan bestehen offenbar
ebenfalls keine konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die
eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführte, konnte damit jedenfalls zu Unterstützungsbeginn bzw. im
Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere
Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den gegebenen
Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation der Beschwerdeführerin
nicht gegen die zu beurteilende Auflage und lässt diese nicht als unverhältnismässig
erscheinen (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187, mit zahlreichen Beispielen; VGr, 25. Mai
2007, VB.2007.00204, E. 4).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, ihre zurzeit stabile psychische
Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Sie reichte hierzu
einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 30. Juni 2013 ein. Demgemäss
bestehe ein depressives Zustandsbild mit Antriebsverminderung, die allgemeine
Belastbarkeit und das Funktionsniveau seien reduziert. Ein Umzug sei für die
Beschwerdeführerin nicht zu bewältigen und würde ihr Gleichgewicht gefährden.
Ihre verbleibenden physischen und psychischen Kräfte sollten auf die
Arbeitssuche konzentriert bleiben können.
Der ärztliche Bericht vom
30. Juni 2013 nimmt Bezug auf den Bericht vom 25. September 2012, den
die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht hatte, und
wiederholt im Wesentlichen die damaligen Ausführungen. Wie allerdings schon die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 23. August 2013 festhielt,
sind sämtliche in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse sehr allgemein
gehalten. Aus diesen geht denn auch nicht hervor, inwiefern die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme bei der Suche nach einer
Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein
sollte. Vor diesem Hintergrund und da keine ausserordentlichen Umstände
ersichtlich sind (vgl. BGr, 13. August 2007, 8C_95/2007,
E. 3.3), liegt die Schlussfolgerung, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Auflage
und einem eventuellem Wohnungswechsel nicht entgegen, noch ohne Weiteres im
Ermessen der Vorinstanz.
4.1.3
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wohne zwar erst
seit März 2011 in der derzeitigen Wohnung. Jedoch lebe sie bereits seit anfangs
2007 im gleichen Quartier, habe einen speziellen Bezug zu demselben und sei
dort nicht zuletzt deswegen verwurzelt, weil ihre Schwester ebenfalls dort
wohne.
Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin eine mehr als nur gewöhnliche
Verbundenheit mit ihrem Wohnort nicht abgesprochen werden, lebt sie doch seit
insgesamt rund viereinhalb Jahren im Quartier rund um den C-Platz. Der Umstand,
dass eine Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist,
verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in
einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012,
VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen
leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen
aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf
nehmen. Vorliegend erscheint die Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrer
jetzigen Wohnung jedenfalls nicht derart stark, dass sich die Fortsetzung des
Mietverhältnisses angesichts der doch deutlichen Überschreitung des vorgesehenen
maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigen würde und die
Auflage und ein allfälliger Umzug geradezu als unverhältnismässig zu bezeichnen
wäre.
4.2
Neben der Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des
monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als
rechtmässig. Mit Entscheid vom 14. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin
auf die Möglichkeit einer solchen Kürzung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin
machte zudem nicht geltend und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie
der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und nach Wohnungen gesucht
und dabei entsprechende Belege eingereicht hätte (vgl. vorn E. 2.5).
4.3 Der
vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand
(vgl. vorn E. 2.1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt
ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).
5.2.2
In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann
sodann nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher gutzuheissen.
5.2.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:…