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Geschäftsnummer: VB.2013.00496  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung der Wohnkosten Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, ihrer gesundheitlichen Probleme und der Verwurzelung im Quartier als rechtmässig (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist der Auflage nicht ansatzweise nachgekommen. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget ist gerechtfertigt (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2) Abweisung.
 
Stichworte:
LEISTUNGSKÜRZUNG
MIETZINS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00496

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geb. 1971) wird seit März 2012 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie wohnt in einer Zweizimmerwohnung, deren Mietzins Fr. 1'442.-, ab April 2012 Fr. 1'406.- und seit Oktober 2012 Fr. 1'372.- betrug bzw. beträgt.

B. Am 14. März 2012 entschied die Sozialbehörde, der aktuelle Mietzins werde bis 30. September 2012 übernommen. A wurde aufgefordert, sich bis zum 15. Juni 2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- zu suchen und ihre entsprechenden Bemühungen monatlich unaufgefordert den zuständigen Stellen zu dokumentieren, erstmals am 1. April 2012. Bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage werde der monatliche Mietzins im Unterstützungsbudget per Oktober 2012 auf Fr. 1'100.- reduziert. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins androhungsgemäss per 1. Oktober 2012 auf den Betrag von Fr. 1'100.-. A habe noch keine günstige Wohnung gefunden und keine Suchbemühungen dokumentiert. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

D. A erhob daraufhin am 10. Juli 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: SEK). Diese wies die Einsprache am 23. August 2012 ab, wobei sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog.

II.  

Gegen den Entscheid der SEK rekurrierte A am 7. Oktober 2012 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, der Mietzins sei vorläufig noch vollumfänglich zu übernehmen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 30. Mai 2013 beschloss er die Abweisung des Rekurses. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A erhob daraufhin am 2. Juli 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte wiederum, der Mietzins ihrer Wohnung sei von der Sozialbehörde "bis auf Weiteres" vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Der Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2013 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 23. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 272.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin ergibt sich damit vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Die Sache fällt deshalb in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss Gnbsp;17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'100.- pro Monat.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).

2.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.5 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.  

Die Vorinstanz erachtete die Auflage, bis zum 15. Juni 2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- pro Monat zu suchen, als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, warum es für sie unzumutbar gewesen sein soll, sich während der Suchfrist von Mitte März bis Mitte Juni 2012 um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das Praktikum in B habe erst am 13. August 2012 begonnen. Neben dem Basisbeschäftigungsprogramm mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %, das vom 23. April 2012 bis zum 18. Mai 2012 gedauert habe, sei sie in dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit ausreichend Zeit gehabt, eine Wohnung zu suchen. Sie sei sodann im Quartier nicht besonders verwurzelt, da sie erst seit März 2011 in der fraglichen Wohnung wohne. Schliesslich seien ihre psychischen Schwierigkeiten nicht derart schwerwiegend, dass deshalb grundsätzlich von einem Wohnungswechsel abzusehen wäre. Das eingereichte ärztliche Zeugnis beziehe sich zudem erst auf die Zeit des Praktikums in B. Ferner sei auch die – zuvor angedrohte – Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget zu Recht erfolgt, da es keine Anzeichen und Belege dafür gebe, dass sich die Beschwerdeführerin während der Suchfrist in angemessener Weise um eine günstigere Wohnung bemüht hätte.

4.  

4.1 Das Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche – in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich gerade auf diese Frage, vermögen jedoch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.1.1 Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Praktikum in B mittlerweile erfolgreich abgeschlossen und hoffe, aus den daraus entstandenen Kontakten "sehr bald eine gut bezahlte Anstellung zu finden". Sie habe bereits eine erste temporäre Arbeit angetreten. In ihrem Alter und mit ihren sehr guten Qualifikationen stehe ihr ein noch über 20 Jahre währendes, gut bezahltes Arbeitsleben bevor. Sie werde daher den die Mietzinsrichtlinien überschreitenden Betrag bald zurückzahlen können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach eigenen Angaben schon seit längerer Zeit arbeitslos ist und Mühe hat, eine Stelle zu finden. Momentan bestehen offenbar ebenfalls keine konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte damit jedenfalls zu Unterstützungsbeginn bzw. im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den gegebenen Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die zu beurteilende Auflage und lässt diese nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187, mit zahlreichen Beispielen; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, ihre zurzeit stabile psychische Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Sie reichte hierzu einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 30. Juni 2013 ein. Demgemäss bestehe ein depressives Zustandsbild mit Antriebsverminderung, die allgemeine Belastbarkeit und das Funktionsniveau seien reduziert. Ein Umzug sei für die Beschwerdeführerin nicht zu bewältigen und würde ihr Gleichgewicht gefährden. Ihre verbleibenden physischen und psychischen Kräfte sollten auf die Arbeitssuche konzentriert bleiben können.

Der ärztliche Bericht vom 30. Juni 2013 nimmt Bezug auf den Bericht vom 25. September 2012, den die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht hatte, und wiederholt im Wesentlichen die damaligen Ausführungen. Wie allerdings schon die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 23. August 2013 festhielt, sind sämtliche in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse sehr allgemein gehalten. Aus diesen geht denn auch nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte. Vor diesem Hintergrund und da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind (vgl. BGr, 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3), liegt die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Auflage und einem eventuellem Wohnungswechsel nicht entgegen, noch ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz.

4.1.3 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wohne zwar erst seit März 2011 in der derzeitigen Wohnung. Jedoch lebe sie bereits seit anfangs 2007 im gleichen Quartier, habe einen speziellen Bezug zu demselben und sei dort nicht zuletzt deswegen verwurzelt, weil ihre Schwester ebenfalls dort wohne.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin eine mehr als nur gewöhnliche Verbundenheit mit ihrem Wohnort nicht abgesprochen werden, lebt sie doch seit insgesamt rund viereinhalb Jahren im Quartier rund um den C-Platz. Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen. Vorliegend erscheint die Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrer jetzigen Wohnung jedenfalls nicht derart stark, dass sich die Fortsetzung des Mietverhältnisses angesichts der doch deutlichen Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigen würde und die Auflage und ein allfälliger Umzug geradezu als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre.

4.2 Neben der Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Mit Entscheid vom 14. März 2012  wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer solchen Kürzung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin machte zudem nicht geltend und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und nach Wohnungen gesucht und dabei entsprechende Belege eingereicht hätte (vgl. vorn E. 2.5).

4.3 Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorn E. 2.1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

5.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen.

5.2.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…