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VB.2013.00501
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Wegweisung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. September 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1988. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe. II. Am 26. Oktober 2012 liess A dagegen an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab und hielt ebenfalls fest, dass er nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen habe. III. Am 5. Juli 2013 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien die Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2012 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2013 aufzuheben und von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen; weiter seien ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 20. August 2013 erklärte die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 22. August 2013 einen Strafbefehl sowie eine Verfügung betreffend Massnahmen für junge Erwachsene ein. Am 18. September 2013 versuchte das Verwaltungsgericht, diese Eingabe dem Rechtsvertreter As zuzustellen; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Wie in der Prozessgeschichte erwähnt, wurde eine dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellte Eingabe des Beschwerdegegners von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt. Da der Rechtsvertreter in dieser Sache mit einer Zustellung rechnen musste, braucht diese nicht wiederholt zu werden (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3). 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. 2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1993 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Widerrufsgrund liegt gemäss Art. 62 lit. b AuG auch dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Entgegen der Beschwerde und dem etwas missverständlichen Gesetzeswortlaut "und" müssen die in Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Tatbestandsmerkmale (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG beziehungsweise Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG) nicht kumulativ gegeben sein; es genügt vielmehr, wenn eine der beiden Tatbestandsvarianten vorliegt (BGr, 6. April 2011, 2C_278/2011, E. 2.1). 2.4 Das Bezirksgericht C verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 24. November 2011 erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere, durch das Bezirksgericht J ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Diese beiden Freiheitsstrafen überschreiten die vom Bundesgericht festgelegte Einjahresgrenze deutlich und sind damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt. 3. 3.1 Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). 3.2 Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Indessen ist selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1). 4. Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere bei Gewalt- und Drogendelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_289/2011, E. 2 – 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63 N. 12). Die Migrationsbehörde darf dabei auch im Strafregister gelöschte (Jugend-)Straftaten bei der Beurteilung des bisherigen Verhaltens der ausländischen Person in die Interessenabwägung einfliessen zu lassen (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2, und 8. November 2012, 2C_98/2012, E. 2.2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verübte im Alter von elf Jahren seine erste Straftat: Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft C vom 3. Februar 1999 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls für fehlbar erklärt. Am 10. Juni 2004 sprach die Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D den Beschwerdeführer unter anderem des mehrfachen Raubs, des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung sowie diverser Strassenverkehrsdelikte für fehlbar und bestrafte ihn mit einer Arbeitsleistung von 14 Tagen. Eine weitere Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D erging am 4. Januar 2006, unter anderem wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei. Für diese Taten wurde er mit einer bedingten Einschliessung von 14 Tagen bestraft. Mit Erziehungsverfügung vom 4. Juli 2006 verhängte die Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D eine weitere Einschliessungsstrafe von sieben Tagen. Diesem Entscheid lagen unter anderem mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Personenwagens vor Erreichen des Mindestalters und eine einfache Körperverletzung zugrunde. 5.2 Am 20. Oktober 2008 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer wegen Raubes, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zur oben erwähnten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer am 28. August 2007 in einem Restaurant in eine Schlägerei mit einem betrunkenen Gast verwickelt; weiter beteiligte er sich am 20. Januar 2008 an einem Raubüberfall. 5.3 Das Bezirksgericht C würdigte das Verschulden in Bezug auf den am 28. August 2007 verübten Angriff und die Körperverletzung wie folgt: Der Beschwerdeführer sei "recht brutal gegen ein offensichtlich wehrloses, weil betrunkenes Opfer" vorgegangen. Als verwerflich zu werten sei zudem auch die Tatsache, dass er zusammen mit seinen drei Kollegen in Übermacht gehandelt habe. Hinsichtlich des Raubes vom 20. Januar 2008 sei das Verschulden des Beschwerdeführers ebenfalls als beachtlich zu qualifizieren. So habe er die Absicht, an die Wertgegenstände zu gelangen, mit einiger Hartnäckigkeit verfolgt. Nach der Flucht der Opfer seien er und seine Kollegen diesen nachgerannt. Sie hätten in der Folge auch physische Gewalt angewandt. Relativierend sei anzumerken, dass die Gewaltanwendung nicht durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt sei und das Ausmass innerhalb der Bandbreite des Tatbestands eher im unteren Bereich liege. Der Beschwerdeführer zeige zwar vordergründig eine gewisse Einsicht und Reue. Wichtig und zentral seien für ihn aber letztlich seine eigenen Bedürfnisse, habe er doch verschiedentlich die Ansicht geäussert, er sei jetzt lange genug in Haft gewesen und habe genügend Busse getan. Äusserungen, aus welchen sich eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers entnehmen liessen, seien nicht ersichtlich. 6. 6.1 Aufgrund der oben dargestellten Straftaten verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2009 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer in der Folge weitere strafrechtliche Verurteilungen: Am 4. März 2010 auferlegte ihm das Bezirksamt E wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana eine Busse von Fr. 100.-. Sodann verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft F mit Strafbefehl vom 25. Juni 2010 wegen verbotenen Tragens eines Schlagrings und Marihuanakonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.-. 6.2 Schliesslich erkannte das Bezirksgericht J den Beschwerdeführer am 24. November 2011 des Angriffs, der Sachbeschädigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.-; zugleich wies es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. 7. 7.1 Aus migrationsrechtlicher Sicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich zu werten. Sein Verhalten kann nicht mehr als Ausdruck blosser "Jugendsünden" qualifiziert werden, wie in der Beschwerde behauptet wird. Im Zeitpunkt der Schlägereien und des Raubüberfalls war der Beschwerdeführer nämlich bereits 20 bzw. 22 Jahre alt. Das Bezirksgericht C betonte im Urteil vom 20. Oktober 2008, der Beschwerdeführer tendiere dazu, seine Taten zu bagatellisieren und zu beschönigen; er zeige bloss vordergründig eine gewisse Reue. Gemäss dem im Strafverfahren erstellten Gutachten besteht beim Beschwerdeführer denn auch eine deutliche Rückfallgefahr. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Alkohol- und Cannabiseinfluss während der Taten lässt das Verschulden aus migrationsrechtlicher Sicht nicht in einem milderen Licht erscheinen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ein Sozialpädagoge sei im Frühjahr überrascht gewesen, welch positive Entwicklung er seit seinem ersten Aufenthalt im Massnahmenzentrum G gemacht habe. Entgegen der Beschwerde verläuft der Massnahmenvollzug nicht reibungslos. Nachdem der Beschwerdeführer per 25. Juni 2012 ins Massnahmenzentrum G eingewiesen worden war, verstiess er mehrmals gegen die Anstaltsregeln, entwich zweimal und konsumierte dabei harte Drogen. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft H zudem wegen Marihuanakonsums und -besitzes zu einer Busse von Fr. 100.-. Am 13. Juni 2013 erklärte das Massnahmenzentrum G, die Massnahmen- und Vollzugsziele könnten gegenwärtig nicht erreicht werden. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wies deshalb das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer per 23. Juli 2013 in das Massnahmenzentrum I ein. Aufgrund seiner Versetzung in ein anderes Massnahmenvollzugszentrum erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die im August 2012 in G begonnene Kochlehre abschliessen kann und ihn die Massnahme von der Begehung künftiger Delikte abhalten wird. Insgesamt ist somit von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. 8. 8.1 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen). 8.2 Der mittlerweile 25 Jahre alte Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein. Nach der Sekundarschule auf dem Niveau C, einem 10. Schuljahr und einem sechsmonatigen Berufsintegrationsprogramm begann er eine Lehre als Automonteur, die er allerdings bereits nach drei Monaten wieder abbrach. Danach arbeitete er via Temporärbüros bei verschiedenen Unternehmen als Bau- und Lagerhilfsarbeiter. Die fehlende Ausbildung, aber auch die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten eher unqualifizierten Tätigkeiten lassen auf schlechte Berufschancen und ein erhöhtes Sozialhilferisiko schliessen. Der bei seinen Eltern wohnende Beschwerdeführer musste zwischen Februar 2008 und Februar 2012 durch die öffentliche Hand mit Fr. 16'963.65 unterstützt werden. Zudem schuldet er infolge seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich Fr. 57'325.70. 8.3 Obwohl sich der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren in der Schweiz aufhält, ist er sozial kaum verwurzelt. Er geht keiner integrierenden Freizeitbeschäftigung nach; inskünftig möchte er sich dem Krafttraining widmen. Im Strafvollzug wird er hauptsächlich von seiner Familie, gelegentlich auch von nicht näher bezeichneten Freunden und Bekannten besucht. 9. 9.1 In Anbetracht der seit mehr als zehn Jahren anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner mangelhaften sozialen und beruflichen Integration muss ihm aus ausländerrechtlicher Sicht ein erhebliches Rückfallrisiko angelastet werden. Nachdem er bereits einmal fremdenpolizeilich verwarnt worden war, erscheint eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht angezeigt. 9.2 Eine Reintegration des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers in Mazedonien dürfte mit einer gewissen, jedoch nicht unzumutbaren Härte verbunden sein. Er spricht die albanische Sprache und wird daher in seiner Heimat keine Verständigungsschwierigkeiten haben. Bis zu seiner Volljährigkeit reiste er zusammen mit seinen Eltern jährlich für ein bis drei Wochen nach Mazedonien; zuletzt hielt er sich dort vor drei Jahren während zweier Wochen auf. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Vor drei Jahren heiratete sein (in der Schweiz lebender) Bruder in Mazedonien. Diese Hochzeitfeier hätte kaum im Heimatland stattgefunden, wenn dort nicht zahlreiche Freunde und Verwandte der Familie leben würden. Abgesehen davon räumte der Beschwerdeführer während der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2012 selbst ein, neben seinem Grossvater würden dort Bekannte leben. Diese Personen werden ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Da dem Grossvater zudem ein Haus in Mazedonien gehört, verfügt der Beschwerdeführer auch über eine Unterkunft. 9.3 Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Bereits die Vorinstanzen haben detailliert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verwirkt hat. Angesichts seiner Verurteilungen zu zwei längeren Freiheitsstrafen, der mangelnden beruflichen Integration sowie des wenig erfolgreichen Verlaufs der angeordneten Massnahme durfte sich der Beschwerdeführer nur wenig Chancen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ausrechnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen; dies gilt auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren. 11. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 12. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3 Dezember 2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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