{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00504_2014-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213976&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4eeb79cb09ea3917d15fd2787b60db8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00504"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Hang-/B\u00f6schungssicherung. Streitgegenstand (E. 2.1 und 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Zul\u00e4ssigkeit von Bauten und Anlagen in der (kommunalen) Freihaltezone (E. 3.1) sowie betreffend Ausnahmebewilligungen (E. 3.2). Beim infrage stehenden Projekt handelt es sich um eine neue eigenst\u00e4ndige Baute, die in die Freihaltezone zu stehen kommen w\u00fcrde (E. 4.1). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sowie unter Ber\u00fccksichtigung der von der Vorinstanz anl\u00e4sslich des durchgef\u00fchrten Augenscheins festgestellten \u00f6rtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Gartensitzplatz durch einen Hangrutsch zumindest in Mitleidenschaft gezogen werden k\u00f6nnte (E. 4.2.1). Ob das Wohnhaus und der zonenkonforme Teil des Gartensitzplatzes von einem Abrutschen des Hangs betroffen w\u00e4ren, womit das streitbetroffene Bauvorhaben allenfalls als standortgebunden beurteilt werden k\u00f6nnte, kann nur von einem unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen gen\u00fcgend beurteilt werden. Es bedarf somit eines entsprechenden Gutachtens (E. 4.2.2). Ob es des infrage stehenden Bauvorhabens als geeignete Massnahme und im besagten Umfang bedarf, um ein Abrutschen der Gartenanlage m\u00f6glichst zu verhindern, wurde bislang nicht gen\u00fcgend abgekl\u00e4rt. Das in Auftrag zu gebende Sachverst\u00e4ndigengutachten hat sich daher auch dar\u00fcber auszusprechen (E. 4.3). Aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschr\u00e4nkten Kognition in der Angelegenheit und da nicht von der Hand zu weisen ist, dass die ben\u00f6tigte Expertise eine andere Sachlage aufzeigen k\u00f6nnte, als von den Vorinstanzen jeweils angenommen, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit an die Mitbeteiligte 2 zur\u00fcckzuweisen (E. 4.4). H\u00e4lftige Kostenauflage f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und die Beschwerdegegnerin (E. 5.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:40", "Checksum": "20e8bcce3804457822092b4d63d0298c"}