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Geschäftsnummer: VB.2013.00505  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattungsverpflichtung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der Sozialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
RECHTSKRAFT
RES IUDICATA
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 lit. a SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00505

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde ab 1999 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete den Beschwerdeführer am 28. Februar 2008, die in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. … zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 16. April 2008 Einsprache an die damalige Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Stadt Zürich (nachfolgend: EGPK), die darauf am 3. Juni 2008 nicht eintrat, da er die Einsprachefrist verpasst habe. Der Bezirksrat Zürich und das Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid (VGr, 30. Oktober 2008, VB.2008.00475, E. 4, nicht publiziert). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 30. Januar 2009, 8C_1010/2008).

Am 23. September 2009 verfügte die Stellenleitung die Rückerstattung von Fr. … an die Sozialen Dienste. Am 9. Oktober 2008 wurde A zur Rückerstattung der infolge Zweckentfremdung der wirtschaftlichen Hilfe doppelt ausbezahlten Fr. … verpflichtet. Gegen beide Entscheide erhob A am 19. November 2008 Einsprache, worauf die EGKP am 16. Dezember 2008 mangels Einhalten der Einsprachefrist nicht eintrat. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Die Rückerstattungsschuld von insgesamt Fr. … wurde teilweise mit laufenden Sozialhilfeleistungen verrechnet, wodurch sie auf Fr. … reduziert werden konnte. Am 14. Juli 2011 verfügte die Stellenleitung des zuständigen Sozialzentrums, dass die verbleibende Rückerstattungsschuld von A gegenüber den Sozialen Diensten in Höhe von Fr. … mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt während zwölf Monaten mit einem Anteil von Fr. … monatlich verrechnet werde. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.

 

C. Mit Einsprache vom 4. August 2011 beantragte A bei der Sonderfall- und Einsprachekommission (nachfolgend: SEK) die Aufhebung das Entscheids vom 14. Juli 2011. Die SEK wies die Einsprache am 24. November 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Dagegen rekurrierte A an 22. Januar 2012 beim Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 30. Mai 2013 abwies, soweit er darauf eintrat. Ebenso wurde der Antrag auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 (mit Poststempel vom 6. Juli 2013) wandte sich A dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 23. Juli 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückzahlung wirtschaftlicher Hilfe in Höhe von Fr. . Aufgrund des somit unter Fr.  liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Anträge und Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, die nicht die Verrechnung bzw. Fälligkeit der Rückzahlungspflicht betreffen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rückzahlungspflicht unrechtmässig sei, weil die Sozialbehörde unter falscher Rechtsanwendung und aufgrund unwahrer Tatsachen entschieden habe. Es sei unzumutbar und eine unhaltbare Härte, dass diese Entscheide nicht korrigiert würden, nur weil ein juristischer Laie das Unrecht zu spät erkannt habe und seine Eingaben verspätet waren.

2.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung regelt einzig den Verrechnungsmodus der bis anhin nicht vollständigen getilgten Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers sowie, dass bei Beendigung der Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe die noch nicht beglichene Rückerstattungsschuld sofort zur Zahlung fällig werde. Die Rückerstattungsverpflichtung an sich wurde bereits mit den Entscheiden der Einzelfallkommission vom 28. Februar 2008 und 9. Oktober 2008 sowie dem Entscheid der Stellenleitung vom 23. September 2008 ausgesprochen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. BGr, 26. August 2011, 2C_114/2011, E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen an die EGPK waren jedoch jeweils verspätet (s. I.A). Daher sind alle drei Entscheide in Rechtskraft erwachsen.

Die Verwaltungsbehörden können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügungen zurückkommen. Sie sind dazu aber nur gehalten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Wiedererwägung von Verfügungen darf zudem nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b).

Da die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, somit bereits rechtskräftig entschieden ist, kann sie vorliegend nicht erneut beurteilt werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Weiterführung der Verrechnung bzw. die sofortige Fälligkeit der Restschuld bei der Unterstützungsbeendigung rechtmässig verfügt wurde.

2.3 Gemäss § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Sozialbehörde kann ihren Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (vgl. Kap. A.8.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, erlassen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen bis und mit 12/12 [fortan SKOS-Richtlinien]). Die von der Sozialbehörde angeordnete Kürzung des Grundbedarfs von 15 % erfolgte folglich zu Recht.

Der Rückerstattungsanspruch von Sozialhilfeleistungen besteht aber auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Da die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden kann, wird sie gesamthaft zur Zahlung fällig. Dies wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheiden vom 28. Februar, 23. September und 9. Oktober 2008 entschieden. Somit ist auch Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Über allfällige Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen etc.) hat die Sozialbehörde zu befinden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid und rügt damit auch, dass ihm im Verfahren vor dem Bezirksrat kein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war. Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Parteien, die mittellos sind und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3.2 Aufgrund seiner Rekurseingabe ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht notwendig war, da der Beschwerdeführer seine Anliegen ausreichend zum Ausdruck gebracht hatte. Darüber hinaus war sein Begehren auch aussichtslos. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgewiesen.

4.  

4.1 Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), seinen finanziellen Verhältnissen ist indes durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Es sind keine Rügen ersichtlich, die an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zweifeln lassen, sodass die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

4.3 Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich überdies, dass er in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen. Seinen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids war genügend klar. Nach der Einreichung seiner Beschwerdeschrift waren keine weiteren Eingaben erforderlich. Die Beschwerde konnte aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.       Mitteilung an:…