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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00505
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A wurde ab 1999 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete den
Beschwerdeführer am 28. Februar 2008, die in der Zeit vom 1. Dezember
2006 bis 31. Juli 2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. …
zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 16. April 2008 Einsprache an die
damalige Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Stadt Zürich
(nachfolgend: EGPK), die darauf am 3. Juni 2008 nicht eintrat, da er die
Einsprachefrist verpasst habe. Der Bezirksrat Zürich und das Verwaltungsgericht
bestätigten diesen Entscheid (VGr, 30. Oktober 2008, VB.2008.00475,
E. 4, nicht publiziert). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht nicht ein (BGr, 30. Januar 2009, 8C_1010/2008).
Am 23. September 2009 verfügte die Stellenleitung die
Rückerstattung von Fr. … an die Sozialen Dienste. Am 9. Oktober 2008
wurde A zur Rückerstattung der infolge Zweckentfremdung der wirtschaftlichen
Hilfe doppelt ausbezahlten Fr. … verpflichtet. Gegen beide Entscheide
erhob A am 19. November 2008 Einsprache, worauf die EGKP am
16. Dezember 2008 mangels Einhalten der Einsprachefrist nicht eintrat.
Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Die
Rückerstattungsschuld von insgesamt Fr. … wurde teilweise mit laufenden
Sozialhilfeleistungen verrechnet, wodurch sie auf Fr. … reduziert werden
konnte. Am 14. Juli 2011 verfügte die Stellenleitung des zuständigen Sozialzentrums,
dass die verbleibende Rückerstattungsschuld von A gegenüber den Sozialen
Diensten in Höhe von Fr. … mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt während
zwölf Monaten mit einem Anteil von Fr. … monatlich verrechnet werde. Bei
Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt noch
offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.
C. Mit
Einsprache vom 4. August 2011 beantragte A bei der Sonderfall- und
Einsprachekommission (nachfolgend: SEK) die Aufhebung das Entscheids vom
14. Juli 2011. Die SEK wies die Einsprache am 24. November 2011 ab, soweit
sie darauf eintrat.
II.
Dagegen rekurrierte A an 22. Januar 2012 beim
Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 30. Mai 2013 abwies,
soweit er darauf eintrat. Ebenso wurde der Antrag auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 (mit Poststempel vom
6. Juli 2013) wandte sich A dagegen an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom
11. Juli 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 23. Juli 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückzahlung wirtschaftlicher
Hilfe in Höhe von Fr. …. Aufgrund
des somit unter Fr. … liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Die Anträge und Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, die
nicht die Verrechnung bzw. Fälligkeit der Rückzahlungspflicht betreffen, sind
nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rückzahlungspflicht
unrechtmässig sei, weil die Sozialbehörde unter falscher Rechtsanwendung und
aufgrund unwahrer Tatsachen entschieden habe. Es sei unzumutbar und eine
unhaltbare Härte, dass diese Entscheide nicht korrigiert würden, nur weil ein
juristischer Laie das Unrecht zu spät erkannt habe und seine Eingaben verspätet
waren.
2.2 Die
vorliegend angefochtene Verfügung regelt einzig den Verrechnungsmodus der bis
anhin nicht vollständigen getilgten Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers
sowie, dass bei Beendigung der Unterstützung durch
wirtschaftliche Hilfe die noch nicht beglichene Rückerstattungsschuld sofort
zur Zahlung fällig werde. Die
Rückerstattungsverpflichtung an sich wurde bereits mit den Entscheiden der
Einzelfallkommission vom 28. Februar 2008 und 9. Oktober 2008 sowie
dem Entscheid der Stellenleitung vom 23. September 2008 ausgesprochen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist
grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen
Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. BGr, 26. August 2011, 2C_114/2011,
E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen an die EGPK waren
jedoch jeweils verspätet (s. I.A). Daher sind alle drei Entscheide in Rechtskraft erwachsen.
Die Verwaltungsbehörden können zwar unter
bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügungen zurückkommen. Sie sind dazu
aber nur gehalten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel
anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
Wiedererwägung von Verfügungen darf zudem nicht dazu dienen, die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib
42 E. 2b).
Da die Frage, ob eine
Rückerstattungspflicht besteht, somit bereits rechtskräftig
entschieden ist, kann sie vorliegend nicht erneut
beurteilt werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Weiterführung der
Verrechnung bzw. die sofortige Fälligkeit der Restschuld bei der Unterstützungsbeendigung
rechtmässig verfügt wurde.
2.3 Gemäss § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Die Sozialbehörde kann ihren Rückerstattungsanspruch dadurch geltend
machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal
zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils
höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen
Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid
getroffen wird (vgl. Kap. A.8.2
der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, erlassen
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen bis und mit
12/12 [fortan SKOS-Richtlinien]). Die von der Sozialbehörde angeordnete Kürzung
des Grundbedarfs von 15 % erfolgte folglich zu Recht.
Der Rückerstattungsanspruch von Sozialhilfeleistungen besteht
aber auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Da die Restschuld nicht mehr
mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden kann, wird sie gesamthaft zur
Zahlung fällig. Dies wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheiden vom
28. Februar, 23. September und 9. Oktober 2008 entschieden.
Somit ist auch Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden. Über allfällige Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen etc.) hat die
Sozialbehörde zu befinden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den
gesamten vorinstanzlichen Entscheid und rügt damit auch, dass ihm im Verfahren vor dem Bezirksrat kein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war.
Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Parteien, die mittellos sind
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
3.2
Aufgrund seiner Rekurseingabe ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht
notwendig war, da der Beschwerdeführer seine Anliegen ausreichend zum Ausdruck
gebracht hatte. Darüber hinaus war sein Begehren auch
aussichtslos. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgewiesen.
4.
4.1
Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), seinen finanziellen Verhältnissen ist indes durch Ansetzung einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als offensichtlich
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Es sind keine Rügen ersichtlich, die an der
Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zweifeln lassen, sodass die Beschwerde
als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist. Daher ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
4.3
Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt
sich überdies, dass er in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen.
Seinen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids war genügend klar.
Nach der Einreichung seiner Beschwerdeschrift waren keine weiteren Eingaben
erforderlich. Die Beschwerde konnte aufgrund der vorliegenden Akten entschieden
werden. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
demzufolge ebenfalls abzuweisen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an:…