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Geschäftsnummer: VB.2013.00508  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.01.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einweisung in JVA Pöschwies


Massnahmenvollzug: Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Von der Einholung eines vom behandelnden Therapeuten noch zu erstellenden Therapieberichts durfte vorliegend abgesehen werden (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend stationäre therapeutische Massnahmen im Sinn von Art. 59 und insbesondere Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB (E. 3). Im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafvollzugsanstalt, in welcher er zuvor einsass, gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte (E. 4.2). Die zwischenzeitlich "besseren Phasen" des Beschwerdeführers fanden Eingang in die vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls (E. 4.3). Dass die Vorfälle aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen ist, sondern sein zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares Verhalten im Massnahmenvollzug (E. 4.5). Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein (E. 4.6). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenenEinrichtung und somit auch den Ort des Massnahmenvollzugs bestimmen. Die vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung erscheint für den Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als geeignet (E. 5.1). In dieser Vollzugseinrichtung kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und gerechtfertigt (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2 und 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
GEFÄHRLICHKEIT
KLEINE VERWAHRUNG
MASSNAHMENVOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIE
VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 59 Abs. II StGB
Art. 75 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00508

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Einweisung in JVA B,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kindern, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (unter Einbezug der Reststrafe, abzüglich 857 Tagen bereits erstandener Untersuchungshaft) verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, deren Vollzug demjenigen der Freiheitsstrafe vorausging (act. 11/2/25 Disp.-Ziff. 1, 3, 5 und 6; act. 11/2/24 Disp.-Ziff. 1).

B. Am 14. März 2012 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die vom Obergericht angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Vollzug. Das Massnahmenzentrum D wurde mit dem Massnahmenvollzug beauftragt. Während seines Aufenthalts im D wurde A wegen Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen, Arbeitsverweigerung, ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Anstaltspersonal und Mitinsassen, Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen, Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen sowie Beleidigung gegenüber Mitinsassen und Drittpersonen 13 Mal diszipliniert. Überdies musste am 29. Juni 2012 eine Sicherungsmassnahme wegen Selbstgefährdung und erhöhter Aggressivität angeordnet werden. Aufgrund der massiv malignen Entwicklung von A erfolgte am 20. Dezember 2012 bis 24. Januar 2013 ein Time-out im Regionalgefängnis E. Nach seiner Rückkehr empfahl das D am 25. Februar 2013 die Weiterführung der sta­tionären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sowie seine Versetzung in die forensisch-psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

C. Am 14. März 2013 ordnete das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A in die JVA B per 20. März 2013 an, wo er sich zurzeit befindet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses wurden die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A. Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am 15. April 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2013. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine offene Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder superprovisorisch in eine psychiatrische Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme zu verfügen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm die Kostenvorschusspflicht zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit eigenem Schreiben vom 13. April 2013, eingegangen am 18. April 2013, erhob A Rekurs/Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern trat am 17. April 2013 auf den Rekursantrag von A betreffend bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht ein und wies das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag um Erlass vorsorglicher/superprovisorischer Massnahmen ab. Am 3. Juni 2013 erfolgte die Abweisung des Rekurses. Die Direktion der Justiz und des Innern gewährte A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.

 

III.  

Dagegen erhob A am 8. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 3. Juni und 14. März 2013 seien aufzuheben. Er sei per sofort zum Vollzug der Massnahme in eine offene Einrichtung (mit Wohn- und Arbeitsexternat) oder in eine psychiatrische Einrichtung zu versetzen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme zu verfügen. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei ihm wegen ausgewiesener Mittellosigkeit die Kostenvorschusspflicht zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 11. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Leitung des Amts für Justizvollzug in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 insbesondere unter Verweisung auf die mit eingereichte Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, vom 22. Juli 2013. Nach gewährter Frist­erstreckung nahm A am 12. September 2013 dazu Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid vom 17. April 2013 erwog, kann nur Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein, was bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung im Verwaltungsverfahren war bzw. hätte sein sollen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 54 N. 4). Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2013 bildet die Einweisung des Beschwerdeführers in die forensisch-psychiatrische Abteilung der JVA B, wo die mit Urteil vom 12. Dezember 2011 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme weiter vollzogen werden sollte. Nicht entschieden wurde über die bedingte Entlassung, was in einer neuen Verfügung des Beschwerdegegners zu erfolgen hat und vom Beschwerdegegner bereits in Aussicht gestellt wurde (Art. 62d Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 5 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; act. 11/1/104). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme – wobei er wohl eine ambulante Behandlung meinte – zu verfügen, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 50 Abs. 1 VRG das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, -überschreitung sowie -unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung nicht gerügt werden kann bzw. nicht geprüft wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

2.  

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4).

2.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nicht angehört worden, ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 1 S. 3), soweit er damit eine Gehörsverletzung geltend macht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls als geheilt zu betrachten (BGE 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz den Bericht des Therapeuten F über den Verlauf der Therapie nicht eingeholt habe. Seiner Ansicht nach handle es sich dabei um eine willkürliche Nichtberücksichtigung von für ihn positiven Tatsachen. Er macht damit wiederrum eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die damit beantragte Beweisofferte von der Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit der Beweis nicht abgenommen worden sei.

Der Entscheid der Vorinstanz, von der Einholung des (noch zu verfassenden) Berichts von F abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Ein solcher Bericht würde den Verlauf der vom Beschwerdeführer besuchten Psychotherapien im Einzel-Setting und die daraus resultierenden Ergebnisse wiedergeben. Zwar ist es möglich, dass darin Positives über ihn verzeichnet wäre, jedoch würde dies nur die Therapierung und nicht das hier interessierende Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag betreffen. Wie in der Verfügung vom 3. Juni 2013 festgehalten wurde, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Dokument ein anderes Bild vom Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitinsassen und dem Personal im D als das bereits in den Berichten über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013 ausführlich beschriebene vermitteln könnte. Im Übrigen ist in den besagten Berichten der Bereich "Forensische Therapie" behandelt, womit eine Gesamtschau betreffend die beim Beschwerdeführer erfolgten therapeutischen Interventionen gegeben wird. Somit durfte von der Einholung eines von F zu erstellenden Therapieberichts abgesehen werden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

3.2 Der Straf- und Massnahmenvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Vollzugsbehörden können aufgrund einer eintretenden akuten Fluchtgefahr oder Gefährlichkeit des Betroffenen anlässlich eines Aufenthalts in einer Klinik oder Massnahmevollzugseinrichtung mittels Einweisung in eine geschlossene Einrichtung nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB eingreifen. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, der Betroffene könne mit bereits ausgeführten strafbaren Handlungen fortfahren, oder er werde eine angedrohte strafbare Handlung ausführen. Die Rückfallgefahr muss konkret und wahrscheinlich sein; sie muss sich aus der Würdigung einer Reihe von Umständen ergeben. Dabei geht es um die interne Gefährlichkeit bzw. eine vom Verhalten oder dem Zustand des Betroffenen ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung, wobei unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur eine erhebliche Störung zur gesicherten Unterbringung führen kann. Als Beispiel wird eine schwere ernstzunehmende Drohung oder ein bewusster Kampf gegen die Anstaltsordnung erwähnt. Nicht genügen können Schwierigkeiten mit schweren Verhaltensauffälligkeiten und/oder Renitenz gegenüber Bediensteten der Einrichtung (BGr, 27. September 2012, 6B_372/2012, E. 2.3; 27. Juli 2012, 6B_205/2012, E. 3.2.2 ff.; 21. Dezember 2009, 6B_629/2009, E. 1.2.2.2; Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 59 N. 106). 

4.  

4.1 Unbestrittenermassen soll die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB weitergeführt werden. Strittig ist indessen, in welcher Vollzugsform diese zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang interessiert das vom Beschwerdeführer bis anhin an den Tag gelegte Vollzugsverhalten, das von den Vorinstanzen als untragbar erachtet wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt es damit, dass er im D von einem Mitinsassen ständig provoziert und gemobbt worden sei, was vorinstanzlich zu wenig berücksichtigt worden sei. Innerhalb der Gruppe im Massnahmenvollzug habe er auch aufgrund des Anlassdelikts (Sexualdelikt mit Kindern) einen schwierigen Stand.

4.2 Nach Durchsicht der Berichte über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013 sowie der gegen den Beschwerdeführer verfügten Disziplinarentscheide, wobei deren Inhalt sowie die offenbar unterbliebene Weiterleitung der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen gegen das Anstaltspersonal vorliegend nicht zur Prüfung stehen, ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Darstellung seiner Situation im D nicht zutrifft. Insbesondere ist den besagten Entscheiden zu entnehmen, dass die verbalen Entgleisungen gegenüber dem besagten Mitinsassen zunächst vom Beschwerdeführer ausgingen, wobei dies aufgrund des schriftlich ausgewiesenen Kontaktverbots zwischen den beiden nicht zulässig gewesen wäre. Auch hatte der Beschwerdeführer zugegebenermassen Auseinandersetzungen mit weiteren Insassen; dabei ging es jeweils um sein ungebührliches Verhalten. Falls andere den Beschwerdeführer zuerst provoziert hätten, bestünde jedenfalls kein Rechtfertigungsgrund, in gleicher Weise zu reagieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die anstaltsinternen Vorgaben und Weisungen der Anstaltsmitarbeitenden hielt, sondern diese jeweils beschimpfte und ihnen mit Strafanzeigen drohte. Falls er sich mit diesen Anzeigen gegen eine ungerechtfertigte Behandlung seitens des Personals zur Wehr setzen wollte, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, so erscheint dies jedenfalls nicht das zielführende Mittel dafür gewesen zu sein. Stattdessen hätte er ein Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügungen einlegen sollen, was er denn auch in zwei Fällen tat (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nicht durch die Versetzung ins Regionalgefängnis E mit längerem Aufenthalt im Sinn eines Time-out zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegt werden. Vielmehr zeichnete sich eine weitere Verschlimmerung der Verhaltensweise des Beschwerdeführers ab. Auch wenn einzelne Disziplinierungen nur aufgrund von geringfügigen Verstössen gegen die Hausordnung erfolgten, so ist im Rahmen einer Würdigung aller Umstände und unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers in der D gegenüber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte.

4.3 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass positive Tatsachen von der Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aktennotiz vom 7. November 2012 gibt nur eine Zwischenbilanz wieder, wonach beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung ersichtlich sei. Eine Versetzung auf die offene Abteilung des D wurde jedenfalls nur in Aussicht gestellt, sofern es ihm gelänge, sich bis in etwa drei Monaten kooperativ zu verhalten. Diese zwischenzeitlich auftretenden "besseren Phasen" fanden somit Eingang in die vorinstanzliche Gesamtwürdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls. Zu kurz gegriffen ist der Hinweis auf die Textstelle in den Berichten des D über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013, wonach sich der Beschwerdeführer aus der Sicht des Sicherheitsdiensts mehrheitlich an die Punkte der Hausordnung oder deren Ausführungsbestimmungen gehalten habe, unter Ausklammerung der nachfolgend in den Berichten aufgeführten Darstellung der weiteren Sachlage.

4.4 Bereits anlässlich früherer Strafvollzüge legte der Beschwerdeführer ähnliche Verhaltensweisen wie die vorliegend infrage stehenden an den Tag. Es ist dazu abermals auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2013 zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 4.2 S. 6). Insbesondere ist darin von "teilweise besseren Zeiten" des Beschwerdeführers die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass wiederum positive Tatsachen von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Dass die Vorfälle aus früheren Strafvollzügen in der vorinstanzlichen Verfügung einseitig, unvollständig und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist daher nicht ersichtlich.

4.5 Der Beschwerdeführer verneint schliesslich die von ihm ausgehende besondere Gefährlichkeit und verweist insbesondere auf das Sachurteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2011. Dabei verkennt er indessen, dass vorliegend nicht die Gefährlichkeit bezüglich der Anlassdelikte zu beurteilen ist, die Gegenstand des obgenannten Entscheids waren, sondern sein zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares Verhalten im Massnahmenvollzug. Folglich bedarf es vorliegend keines neuen Gutachtens hinsichtlich seiner Rückfallgefahr, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass die letzte Begutachtung erst drei Jahre zurückliegt und der Gutachter dabei zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Überdies wurde im besagten Gutachten bereits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB empfohlen. Selbst das Obergericht wies den Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hin, dass die geschlossene Unterbringung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB auch später während laufendem Massnahmenvollzug erfolgen könne, wobei auch interne Gefährlichkeit in der Anstalt, mithin ein Verhalten, welches Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährde, wie zum Beispiel schwere ernstzunehmende Drohungen, Anlass für eine gesicherte Unterbringung sein könne. Da das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend Streitgegenstand bildet und dieses ohne Weiteres als die interne Sicherheit und Ordnung der D erheblich störend bezeichnet werden kann, ist im Übrigen nicht zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr ausgeht, was die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – denn auch nicht tat.

4.6 Unter diesen Umständen und mit Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschränkte Kognition stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gefährlich ein.

5.  

5.1 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zuständige Vollzugsbehörde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung und somit auch den Ort des Massnahmenvollzugs bestimmen (BGr, 21. Dezember 2009, 6B_629/2009, E. 1.2.3; Ulrich Weder, Die "kleine Verwahrung" [Art. 59 Abs. 3 StGB] im Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, ZSR, Bd. 130 [2011], Bd. 1, S. 577–594, 590; kritisiert von Heer, Art. 59 N. 110). Die vom Beschwerdegegner gewählte Vollzugseinrichtung, die JVA B, erscheint für den Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als geeignet, was mit dem ins Recht gelegten Führungsbericht vom 22. Juli 2013 bestätigt wird. Sodann reicht eine allfällige Waschmittelallergie nicht aus, um den Beschwerdeführer in eine andere Anstalt zu versetzen. Allenfalls sind anstaltsinterne Vorkehrungen zur Linderung der von ihm geltend gemachten Beschwerden zu treffen. Die JVA B hat sich jedenfalls dieser Problematik ernsthaft angenommen (Dossier Korrespondenz, Interne Mitteilung des Direktors der JVA B vom 20. Juni 2013). Dabei gilt es zu erwähnen, dass es offenbar bereits bei der D keine Anweisung des Arztes für eine Sonderbehandlung des Beschwerdeführers oder ein separates Waschen der Kleider gab.

5.2 In der JVA B kann die begonnene Therapierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden. Dass die Therapierung unterbrochen werden musste und sich der Massnahmenvollzug damit verlängern kann, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Allerdings verweigert er seit der besagten Versetzung jegliche therapeutische Intervention. Darüber hinaus liess er sich bis anhin nicht auf eine deliktorientierte Therapierung ein. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche insbesondere den in den Berichten des D über den Behandlungsverlauf vom 25. Februar 2013 dargestellten Therapieverlauf wiedergeben, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 S. 5 ff. E. 4.2 und 5.1; vgl. auch act. 11/1/93 S. 3).

5.3 Aufgrund der ausgewiesenen besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs kommt die Rückversetzung in eine offene Einrichtung nicht infrage. Unter den gegebenen Umständen und mit Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint vielmehr die geschlossene Unterbringung in der JVA B als verhältnismässig und gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

6.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Aufgrund seines klar unhaltbaren Verhaltens im Massnahmenvollzug und der damit einhergehenden besonderen Gefährlichkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dass der Beizug der Rechtsvertreterin vorliegend notwendig war, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht begründet. Diese enthält ausserdem den Wortlaut des Rekurses, wobei nur die Absätze anders platziert wurden. Die freigestellte Vernehmlassung vom 12. September 2013 enthält sodann Klarstellungen zum Sachverhalt, die auch der Beschwerdeführer – wie bereits früher unter Beweis gestellt – hätte machen können. Damit ist nicht erwiesen, dass er nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…