{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00508_2013-10-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213352&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e868f2d021566822eb58522ef228290e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.10.2013  VB.2013.00508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.10.2013  VB.2013.00508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.10.2013  VB.2013.00508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einweisung in JVA P\u00f6schwies | Massnahmenvollzug: Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, es sei die bedingte Entlassung zu verf\u00fcgen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Von der Einholung eines vom behandelnden Therapeuten noch zu erstellenden Therapieberichts durfte vorliegend abgesehen werden (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend station\u00e4re therapeutische Massnahmen im Sinn von Art. 59 und insbesondere Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB (E. 3). Im Rahmen einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde und unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschr\u00e4nkte Kognition ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in der Strafvollzugsanstalt, in welcher er zuvor einsass, gegen\u00fcber seiner Umwelt als untragbar qualifizierte (E. 4.2). Die zwischenzeitlich \"besseren Phasen\" des Beschwerdef\u00fchrers fanden Eingang in die vorinstanzliche Gesamtw\u00fcrdigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls (E. 4.3). Dass die Vorf\u00e4lle aus fr\u00fcheren Strafvollz\u00fcgen in der vorinstanzlichen Verf\u00fcgung einseitig, unvollst\u00e4ndig und falsch wiedergegeben worden seien, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer verkennt in seinen Ausf\u00fchrungen, dass vorliegend nicht die Gef\u00e4hrlichkeit bez\u00fcglich der Anlassdelikte zu beurteilen ist, sondern sein zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ausgewiesenermassen untragbares Verhalten im Massnahmenvollzug (E. 4.5). Unter diesen Umst\u00e4nden und mit Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommende eingeschr\u00e4nkte Kognition stufte die Vorinstanz das Vollzugsverhalten des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht als nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB besonders gef\u00e4hrlich ein (E. 4.6). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zust\u00e4ndige Vollzugsbeh\u00f6rde die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer geschlossenenEinrichtung und somit auch den Ort des Massnahmenvollzugs bestimmen. Die vom Beschwerdegegner gew\u00e4hlte Vollzugseinrichtung erscheint f\u00fcr den Massnahmenvollzug des Beschwerdef\u00fchrers im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als geeignet (E. 5.1). In dieser Vollzugseinrichtung kann die begonnene Therapierung des Beschwerdef\u00fchrers fortgesetzt werden (E. 5.2). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden und mit Ber\u00fccksichtigung von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erscheint die geschlossene Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und gerechtfertigt (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2 und 7.3).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:42", "Checksum": "0af84533a7b0130ab66bfd1134da0a67"}