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Geschäftsnummer: VB.2013.00511  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Fristwiederherstellung / Beschleunigungsgebot / unentgeltliche Rechtspflege. Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung: Unabhängig von den Säumnisfolgen muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Rechtsvertreterin die Beschwerdefrist falsch berechnete und die Beschwerde deshalb zu spät einreichte, als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen (E. 1.3). Angesichts der Fristsäumnis ist einzig insofern auf die Beschwerde einzutreten, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (E. 1.5). Die knapp zweimonatige Dauer des Rekursverfahrens ist nicht als übermässig lang einzustufen: Bei Entlassungsgesuchen von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, gilt zwar ein qualifiziertes Beschleunigungsgebot. Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ist aber im Fall einer rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise in der Situation einer Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Mitverantwortung für die Dauer des Rekursverfahrens tragen (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur teilweise zu gewähren: Während das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die übrigen Begehren - aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung - als offensichtlich aussichtslos einzustufen (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
ENTLASSUNG (STRAFRECHT)
FREIHEITSENTZIEHUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GERICHTLICHE BEURTEILUNG
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
SÄUMNIS
STATIONÄRE MASSNAHME
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. IV EMRK
Art. 59 StGB
Art. 62d Abs. I StGB
§ 12 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00511

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 16. März 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der Tätlichkeiten sowie der Sachbeschädigung schuldig. Zudem widerrief das Gericht eine am 20. Mai 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe und bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 325 Tagen bereits erstandener Haft) sowie einer Busse von Fr. 500.-. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs an (Behandlung von psychischen Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf.

B. Am 6. Juli 2010 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, A werde zum Vollzug der stationären Massnahme in die Klinik der Forensischen Psychiatrie im Psychiatriezentrum C eingewiesen. Seit dem 29. November 2011 befindet er sich in der Klinik D.

C. Am 16. Juli 2012 ordnete das Amt für Justizvollzug an, die stationäre Massnahme sei weiterzuführen. Diese Anordnung wurde von A nicht angefochten.

D. Am 5. März 2013 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Am 14. März 2013 trat das Amt auf das Gesuch nicht ein, soweit A um eine gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs ersucht hatte (Disp.-Ziff. I), und wies das Begehren um bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme ab (Disp.-Ziff. II).

E. Am 28. März 2013 stellte A, vertreten durch RA E, beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 3. April 2013 trat das Gericht auf dieses Gesuch nicht ein und überwies es der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung als Rekurs. Eine gegen die Weiterleitung gerichtete Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 27. Mai 2013, 6B_421/2013).

F. Am 8. April 2013 zeigte die Direktion der Justiz und des Innern RA E an, dass das Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2013 als Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013 entgegengenommen werde. Am 29. April 2013 erhob A, diesmal vertreten durch RA B, einen weiteren Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013. Aufgrund des bereits laufenden Rekursverfahrens trat die Direktion der Justiz und des Innern auf diesen Rekurs am 2. Mai 2013 nicht ein.

II.  

A. Am 3. Juni 2013 verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, der Rekurs A vom 28. März 2013 werde abgewiesen, soweit er eine umgehende gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie die sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme verlange (Disp.-Ziff. I). Soweit sich der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme richte, werde der Rekurs teilweise gutgeheissen; Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 5. März 2013 werde aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen (Disp.-Ziff. II). Zur Begründung führte die Direktion an, dass das Justizvollzugsamt A vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nicht angehört und keinen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt habe. Ferner habe sich das Amt zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob zur Beurteilung der Legalprognose A ein neues oder ergänzendes Gutachten erforderlich sei bzw. ob immer noch auf das letzte Gutachten (vom 30. Dezember 2009) abgestellt werden dürfe. 

B. Am 5. Juli 2013 hörte das Amt für Justizvollzug A an und verfügte am 11. Juli 2013, die stationäre Behandlung werde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien. Am 7. August 2013 gab das Amt für Justizvollzug ein ergänzendes, bis Mitte November 2013 zu erstellendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das aufzeigen soll, ob die Weiterführung der stationären Massnahme sinnvoll und legalprognostisch nötig ist.

III.  

A. Am 8. Juli 2013 gelangte A, vertreten durch RA B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Juni 2013 sei aufzuheben. Sein Freiheitsentzug sei mittels Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht gerichtlich zu überprüfen, und er sei umgehend bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei im Rahmen der zu veranlassenden gerichtlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs vom zuständigen Gericht ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen; es sei eine beschleunigte Behandlung des Verfahrens zu veranlassen. Schliesslich sei ihm für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Am 16. Juli 2013 beantragte die Direktion der Justiz und des Inneren, auf die Beschwerde vom 8. Juli 2013 sei wegen Verspätung nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die gleichen Anträge stellte am 8. August 2013 das Amt für Justizvollzug.

C. Am 30. August 2013 liess A das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Am gleichen Tag stellte er beim Amt für Justizvollzug erneut das Begehren, der Freiheitsentzug sei durch ein Gericht zu überprüfen und er sei umgehend bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln.

1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. August 2013 selber eingeräumt, dass sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihr gemäss Empfangsschein am 5. Juni 2013 zugestellt, so dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Juli 2013 endete  53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Sie reichte die Beschwerde indessen erst am 8. Juli 2013 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht ein.

1.3 Am 30. August 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

1.3.1 Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs macht die Rechtsvertreterin geltend, es sei zu einem offensichtlichen, ihr unerklärlichen Versehen gekommen, das sie ausserordentlich bedaure: Sie habe ein falsches Zustelldatum notiert und die Beschwerdefrist deshalb nicht korrekt berechnet. Bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs sei mitzuberücksichtigen, dass es sich um eine Angelegenheit handle, die für den Beschwerdeführer von grosser Tragweite sei (drohende Überhaft) und die keine Verzögerung dulde (Geltung des qualifizierten Beschleunigungsgebots).

1.3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00431, E. 4.1). Bei Anwälten gilt ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten der Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3). Es liegt im Risikobereich der Empfänger, sich das exakte Datum der Postzustellung zu merken. Haben sie sich das Datum aus Versehen falsch notiert, haben sie die Säumnis selber verschuldet (BGr, 12. Dezember 2011, 1C_336/2011, E. 2.4). Fristversäumnisse eines beauftragten Vertreters müssen sich die Verfahrensbeteiligten anrech­nen lassen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist durch den Vertreter ist der vertretenen Partei als Versäumnis selbst dann zuzurechnen, wenn diese dadurch einen Rechtsverlust erleidet (VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; RB 2002 Nr. 12 E. 2).

1.3.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kommt eine Fristwiederherstellung im vorliegenden Fall nicht in Frage: Unabhängig von den Säumnisfolgen hat sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Rechtsvertreterin das Zustelldatum versehentlich falsch notierte bzw. dass sie die Beschwerdefrist unzutreffend berechnete, als grobe Nachlässigkeit anrechnen zu lassen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist folglich abzuweisen.

1.4 Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat (E. 1.2) und die Frist nicht wiederhergestellt werden kann (E. 1.3), ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden muss, ob es sich beim angefochtenen Zwischen- bzw. Teilentscheid überhaupt um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG handelt.

1.5 Ein Vorbehalt gilt indessen mit Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und er sei umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Damit beanstandet er implizit eine unbotmässige Rechtsverzögerung, und eine derartige Rüge ist – unter Vorbehalt von Treu und Glauben – an keine Frist gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 50), zumal der Beschwerdeführer an der beantragten Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGE 138 II 513, E. 6.5; BGE 137 IV 118 E. 2.2). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann das Gericht im Fall eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Nach Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

2.2 Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Natur des Freiheitsentzugs massgebend für die Frage, in welchen zeitlichen Abständen dessen Rechtmässigkeit zu prüfen ist und wie lange das Verfahren zur Prüfung eines Entlassungsgesuchs bis zum gerichtlichen Entscheid dauern darf (vgl. BGE 121 I 297 E. 3b/cc; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 5 N. 132 und 145; Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 5 N. 94; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N. 369). Während beispielsweise im Fall einer Untersuchungshaft ein Haftentlassungsgesuch innert weniger Wochen gerichtlich zu prüfen ist, kann eine dreimonatige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Verwahrung zulässig sein (BGr, 17. November 2011, 6B_232/2011, E. 4.4). Auch eine viereinhalbmonatige Dauer bis zum Rekursentscheid erachtete das Bundesgericht für die Beurteilung eines Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung als vertretbar (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.4). Eine zusätzliche Verfahrensverzögerung kann unter anderem dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn Gutachten einzuholen oder weitere Abklärungen zu treffen sind und dem Berechtigten in diesem Zusammenhang jeweils das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BGr, 6. August 2001, 6A.63/2001, E. 1e).  

2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich die bisherige Dauer des Entlassungsgesuchsverfahrens nicht als übermässig. Dass das Verfahren bis zur Anhandnahme des Rekurses nicht unzulässig lange dauerte, stellte bereits das Bundesgericht fest (BGr, 27. Mai 2013, 6B_421/2013, 6B_421/2013, E. 5). Das eigentliche Rekursverfahren, das vom 8. April 2013 bis am 3. Juni 2013 dauerte, weist ebenfalls keine unzulässige Länge auf, wenn die Natur des Freiheitsentzugs mitberücksichtigt wird. Bei rechtskräftigen Anordnungen stationärer Massnahmen besteht zwar aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in angemessenen Abständen; es existiert indessen kein Recht auf jederzeitige Anrufung eines Gerichts (BGr, 25. Februar 2009, 6B_33/2009, E. 3.4). Die Dringlichkeit, ein Entlassungsgesuch gerichtlich zu prüfen, ist im Fall einer rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise in der Situation einer Untersuchungshaft (vgl. E. 2.2). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Mitverantwortung für die Länge des Rekursverfahrens tragen: Zum einen beharr(t)en sie auf ihrem Standpunkt, das Entlassungsgesuch müsse umgehend durch ein Gericht beurteilt werden, obwohl es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, wenn eine oder zwei nichtgerichtliche Behörden als Vorinstanzen eines Gerichts über Massnahmenentlassungsgesuche entscheiden (BGE 139 I 51 E. 3.2.3). Zum anderen erhoben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers separat Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid, was einen zusätzlichen Verfahrensschritt der Vorinstanz erforderlich machte (Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2013). Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist unter diesen Umständen zu verneinen.

2.4 Anzumerken ist, dass sich eine allfällige (verwaltungs)gerichtliche Beurteilung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids noch weiter hinauszögern wird. Dies erscheint aber zum heutigen Zeitpunkt vertretbar und ist hinzunehmen, da für die definitive Beurteilung des Entlassungsgesuchs ein Ergänzungsgutachten erstellt werden muss (vgl. E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens selber (im Eventualstandpunkt) eine Rückweisung an den Beschwerdegegner beantragt hatte.

3.  

3.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3.2) – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Mit der Vorinstanz ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Soweit auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten war, ist sie als offensichtlich aussichtslos zu erachten. Nicht als offensichtlich aussichtslos kann hingegen das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden, welches das Verwaltungsgericht materiell zu beurteilen hatte. Es liegen somit mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten vor. Unter diesen Umständen ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise – nämlich mit Bezug auf das Begehren betreffend Rechtsverzögerung – zu gewähren (vgl. BGr, 5. August 2013, 4A_105/2013, E. 4.1 [zur BGE-Publikation vorgesehen]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb lediglich insoweit gutzuheissen, als die Hälfte der Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.3 Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist als grundsätzlich notwendig zu erachten, da der Massnahmenvollzug für den Beschwerdeführer einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet und zur Frage der gerichtlichen Beurteilung von Massnahmenentlassungsgesuchen eine differenzierte Rechtsprechung besteht. RA B ist somit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen. Bei der Bemessung des Honorars wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt wird (vgl. E. 3.2) bzw. dass nur jener Aufwand zu entschädigen ist, der im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsrüge notwendig war.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.       Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Ihm wird in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.       RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);

und erkennt:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…