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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00511
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 16. März
2010 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen, teilweise versuchten
Raubes, der Tätlichkeiten sowie der Sachbeschädigung schuldig. Zudem widerrief
das Gericht eine am 20. Mai 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe und bestrafte
ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 325 Tagen
bereits erstandener Haft) sowie einer Busse von Fr. 500.-. Das Gericht
ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des
Strafgesetzbuchs an (Behandlung von psychischen Störungen) und schob den
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf.
B. Am 6. Juli
2010 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, A werde zum Vollzug
der stationären Massnahme in die Klinik der Forensischen Psychiatrie im Psychiatriezentrum
C eingewiesen. Seit dem 29. November 2011 befindet er sich in der Klinik D.
C. Am 16. Juli
2012 ordnete das Amt für Justizvollzug an, die stationäre Massnahme sei
weiterzuführen. Diese Anordnung wurde von A nicht angefochten.
D. Am 5. März
2013 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um sofortige Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug. Am 14. März 2013 trat das Amt auf das Gesuch nicht ein,
soweit A um eine gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs ersucht hatte
(Disp.-Ziff. I), und wies das Begehren um bedingte Entlassung aus der
stationären therapeutischen Massnahme ab (Disp.-Ziff. II).
E. Am
28. März 2013 stellte A, vertreten durch RA E, beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein Haftentlassungsgesuch.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 trat das Gericht auf dieses Gesuch nicht
ein und überwies es der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung als
Rekurs. Eine gegen die Weiterleitung gerichtete Beschwerde wurde
letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 27. Mai 2013,
6B_421/2013).
F. Am 8. April
2013 zeigte die Direktion der Justiz und des Innern RA E an, dass das
Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2013 als Rekurs gegen die Verfügung des
Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013 entgegengenommen werde. Am 29. April
2013 erhob A, diesmal vertreten durch RA B, einen weiteren Rekurs gegen die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. März 2013. Aufgrund des
bereits laufenden Rekursverfahrens trat die Direktion der Justiz und des Innern
auf diesen Rekurs am 2. Mai 2013 nicht ein.
II.
A. Am 3. Juni
2013 verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, der Rekurs A vom 28. März
2013 werde abgewiesen, soweit er eine umgehende gerichtliche Überprüfung des
Freiheitsentzugs sowie die sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme
verlange (Disp.-Ziff. I). Soweit sich der Rekurs gegen die Verweigerung der
bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme richte, werde der Rekurs
teilweise gutgeheissen; Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 5. März 2013
werde aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an
das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen (Disp.-Ziff. II). Zur Begründung
führte die Direktion an, dass das Justizvollzugsamt A vor dem Entscheid über
die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nicht angehört und keinen
Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt habe. Ferner habe sich
das Amt zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob zur Beurteilung
der Legalprognose A ein neues oder ergänzendes Gutachten erforderlich sei bzw.
ob immer noch auf das letzte Gutachten (vom 30. Dezember 2009) abgestellt
werden dürfe.
B. Am 5. Juli
2013 hörte das Amt für Justizvollzug A an und verfügte am 11. Juli 2013,
die stationäre Behandlung werde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien. Am 7. August
2013 gab das Amt für Justizvollzug ein ergänzendes, bis Mitte November 2013 zu
erstellendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das aufzeigen soll, ob die
Weiterführung der stationären Massnahme sinnvoll und legalprognostisch nötig
ist.
III.
A. Am 8.
Juli 2013 gelangte A, vertreten durch RA B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, Disp-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Juni
2013 sei aufzuheben. Sein Freiheitsentzug sei mittels Weiterleitung der Beschwerde
an das zuständige Gericht gerichtlich zu überprüfen, und er sei umgehend
bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei im Rahmen
der zu veranlassenden gerichtlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs vom
zuständigen Gericht ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner sei
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen; es sei eine
beschleunigte Behandlung des Verfahrens zu veranlassen. Schliesslich sei ihm
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Am 16. Juli
2013 beantragte die Direktion der Justiz und des Inneren, auf die Beschwerde
vom 8. Juli 2013 sei wegen Verspätung nicht einzutreten; eventualiter sei
sie abzuweisen. Die gleichen Anträge stellte am 8. August 2013 das Amt für
Justizvollzug.
C. Am 30. August
2013 liess A das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Am
gleichen Tag stellte er beim Amt für Justizvollzug erneut das Begehren, der
Freiheitsentzug sei durch ein Gericht zu überprüfen und er sei umgehend bedingt
aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter
zu behandeln.
1.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer
Eingabe vom 30. August 2013 selber eingeräumt, dass sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihr gemäss
Empfangsschein am 5. Juni 2013 zugestellt, so
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Juli
2013 endete (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Sie reichte
die Beschwerde indessen erst am 8. Juli 2013 und somit nach Ablauf der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht ein.
1.3
Am 30. August 2013
ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
1.3.1
Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs macht die Rechtsvertreterin
geltend, es sei zu einem offensichtlichen, ihr unerklärlichen Versehen
gekommen, das sie ausserordentlich bedaure: Sie habe ein falsches Zustelldatum
notiert und die Beschwerdefrist deshalb nicht korrekt berechnet. Bei der
Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs sei mitzuberücksichtigen, dass es sich um
eine Angelegenheit handle, die für den Beschwerdeführer von grosser Tragweite
sei (drohende Überhaft) und die keine Verzögerung dulde (Geltung des
qualifizierten Beschleunigungsgebots).
1.3.2
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis
rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin
(vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00431, E. 4.1). Bei Anwälten
gilt ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien (VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten der
Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren
(VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3). Es liegt im Risikobereich
der Empfänger, sich das exakte Datum der Postzustellung zu merken. Haben sie
sich das Datum aus Versehen falsch notiert, haben sie die Säumnis selber
verschuldet (BGr, 12. Dezember 2011, 1C_336/2011, E. 2.4).
Fristversäumnisse eines beauftragten Vertreters müssen sich die
Verfahrensbeteiligten anrechnen lassen (VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.1). Die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist durch
den Vertreter ist der vertretenen Partei als Versäumnis selbst dann zuzurechnen,
wenn diese dadurch einen Rechtsverlust erleidet (VGr, 25. März
2009, VB.2008.00486, E. 2.2; RB 2002 Nr. 12 E. 2).
1.3.3
Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kommt eine
Fristwiederherstellung im vorliegenden Fall nicht in Frage: Unabhängig von den
Säumnisfolgen hat sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine
Rechtsvertreterin das Zustelldatum versehentlich falsch notierte bzw. dass sie
die Beschwerdefrist unzutreffend berechnete, als grobe Nachlässigkeit anrechnen
zu lassen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist folglich abzuweisen.
1.4
Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht
eingehalten hat (E. 1.2) und die Frist
nicht wiederhergestellt werden kann (E. 1.3), ist auf die Beschwerde grundsätzlich
nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden muss, ob es sich beim
angefochtenen Zwischen- bzw. Teilentscheid überhaupt um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG handelt.
1.5
Ein Vorbehalt gilt
indessen mit Bezug auf den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen und er sei umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu
entlassen. Damit beanstandet er implizit eine unbotmässige Rechtsverzögerung,
und eine derartige Rüge ist – unter Vorbehalt von Treu und Glauben – an keine
Frist gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 50),
zumal der Beschwerdeführer an der beantragten Feststellung ein schutzwürdiges
Interesse hat (vgl. BGE 138 II 513, E. 6.5; BGE 137 IV 118 E. 2.2). In
diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 59
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann das Gericht im Fall eines
psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a.
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der
Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die zuständige
Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus
dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben
ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den
Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein
(Art. 62d Abs. 1 StGB). Nach Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person, die
festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass
ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig
ist.
2.2
Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Natur des
Freiheitsentzugs massgebend für die Frage, in welchen zeitlichen Abständen
dessen Rechtmässigkeit zu prüfen ist und wie lange das Verfahren zur Prüfung
eines Entlassungsgesuchs bis zum gerichtlichen Entscheid dauern darf (vgl. BGE
121 I 297 E. 3b/cc; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl.,
Kehl 2009, Art. 5 N. 132 und 145; Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar
EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 5 N. 94; Mark E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, § 17 N. 369). Während beispielsweise im Fall einer Untersuchungshaft
ein Haftentlassungsgesuch innert weniger Wochen gerichtlich zu prüfen ist, kann
eine dreimonatige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Verwahrung
zulässig sein (BGr, 17. November 2011, 6B_232/2011, E. 4.4). Auch
eine viereinhalbmonatige Dauer bis zum Rekursentscheid erachtete das
Bundesgericht für die Beurteilung eines Gesuchs um bedingte Entlassung aus der
Verwahrung als vertretbar (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.4).
Eine zusätzliche Verfahrensverzögerung kann unter anderem dann als
gerechtfertigt erscheinen, wenn Gutachten einzuholen oder weitere Abklärungen
zu treffen sind und dem Berechtigten in diesem Zusammenhang jeweils das
rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BGr, 6. August 2001, 6A.63/2001,
E. 1e).
2.3
Im vorliegenden Fall erweist sich die bisherige Dauer des
Entlassungsgesuchsverfahrens nicht als übermässig. Dass das Verfahren bis zur
Anhandnahme des Rekurses nicht unzulässig lange dauerte, stellte bereits das
Bundesgericht fest (BGr, 27. Mai 2013, 6B_421/2013, 6B_421/2013, E. 5).
Das eigentliche Rekursverfahren, das vom 8. April 2013 bis am 3. Juni
2013 dauerte, weist ebenfalls keine unzulässige Länge auf, wenn die Natur des
Freiheitsentzugs mitberücksichtigt wird. Bei rechtskräftigen Anordnungen stationärer
Massnahmen besteht zwar aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anspruch auf
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in angemessenen Abständen;
es existiert indessen kein Recht auf jederzeitige Anrufung eines
Gerichts (BGr, 25. Februar 2009, 6B_33/2009, E. 3.4). Die
Dringlichkeit, ein Entlassungsgesuch gerichtlich zu prüfen, ist im Fall einer
rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme wesentlich kleiner als beispielsweise
in der Situation einer Untersuchungshaft (vgl. E. 2.2). Im vorliegenden
Fall kommt hinzu, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Mitverantwortung für die Länge des Rekursverfahrens tragen: Zum einen
beharr(t)en sie auf ihrem Standpunkt, das Entlassungsgesuch müsse umgehend
durch ein Gericht beurteilt werden, obwohl es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, wenn eine oder zwei nichtgerichtliche
Behörden als Vorinstanzen eines Gerichts über Massnahmenentlassungsgesuche
entscheiden (BGE 139 I 51 E. 3.2.3). Zum anderen erhoben die
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers separat Rekurs gegen den
erstinstanzlichen Entscheid, was einen zusätzlichen Verfahrensschritt der
Vorinstanz erforderlich machte (Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2013). Eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist unter diesen Umständen zu verneinen.
2.4
Anzumerken ist, dass sich eine allfällige (verwaltungs)gerichtliche
Beurteilung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids noch weiter hinauszögern wird. Dies erscheint
aber zum heutigen Zeitpunkt vertretbar und ist hinzunehmen, da für die
definitive Beurteilung des Entlassungsgesuchs ein Ergänzungsgutachten erstellt
werden muss (vgl. E. 2.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
im Rahmen des Rekursverfahrens selber (im Eventualstandpunkt) eine Rückweisung
an den Beschwerdegegner beantragt hatte.
3.
3.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – unter
Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3.2) – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Mit der Vorinstanz ist von
seiner Mittellosigkeit auszugehen. Soweit auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht einzutreten war, ist sie als offensichtlich aussichtslos zu erachten. Nicht
als offensichtlich aussichtslos kann hingegen das Begehren um Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden, welches das
Verwaltungsgericht materiell zu beurteilen hatte. Es liegen somit mehrere
selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten vor. Unter
diesen Umständen ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise –
nämlich mit Bezug auf das Begehren betreffend Rechtsverzögerung – zu gewähren
(vgl. BGr, 5. August 2013, 4A_105/2013, E. 4.1 [zur BGE-Publikation
vorgesehen]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb
lediglich insoweit gutzuheissen, als die Hälfte der Verfahrenskosten
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer ist auf
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
3.3
Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist als grundsätzlich notwendig
zu erachten, da der Massnahmenvollzug für den Beschwerdeführer einen
erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet und zur Frage der gerichtlichen
Beurteilung von Massnahmenentlassungsgesuchen eine differenzierte Rechtsprechung
besteht. RA B ist somit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers einzusetzen. Bei der Bemessung des Honorars wird allerdings
zu berücksichtigen sein, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise
gewährt wird (vgl. E. 3.2) bzw. dass nur jener Aufwand zu entschädigen
ist, der im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsrüge notwendig war.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Sinn der
Erwägungen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Ihm
wird in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
2. RA B
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand
und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsvertreterin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);
und erkennt:
1. Das
Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zur
Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:…