{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00513_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213721&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b6c289837546f7b4151125391cccd2e"}, "Num": [" VB.2013.00513"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00513"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00513"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00513"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Widerruf und Familiennachzug) | Unzul\u00e4ssigkeit eines Bewilligungswiderrufs mangels Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Geburt einer ausserehelichen Tochter. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer heiratete nach der gescheiterten Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau am 31. Dezember 2004 eine hier aufenthaltsberechtigte Mazedonierin, welche am 14. Februar 2011 definitiv aus der ehelichen Wohnung auszog und von welcher er sich am 10. Juni 2011 rechtskr\u00e4ftig scheiden liess.  Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrfach und in Unkenntnis der im Oktober 2011 erfolgten Geburt einer ausserehelich gezeugten Tochter des Beschwerdef\u00fchrers verl\u00e4ngert, jedoch nach Bekanntwerden dieses Umstandes, und nachdem der Beschwerdef\u00fchrer um Nachzug seines ausserehelichen Kindes und dessen von ihm zwischenzeitlich geehelichten Mutter ersuchte, widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht (E. 1). Ermessensweise Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bei mindestens dreij\u00e4hriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (E. 2). Ein Bewilligungswiderruf ist vorliegend unzul\u00e4ssig, da das Verschweigen der erst weit nach der Dreijahresfrist und unmittelbar vor der Trennung von der mazedonischen Ehefrau ausserehelich gezeugten Tochter vorliegend nicht bewilligungswesentlich erscheint und andere Verdachtsmomente f\u00fcr eine Scheinehe den Beh\u00f6rden bereits vor den Bewilligungsverl\u00e4ngerungen bekannt waren (E. 3). Bejahung der Voraussetzungen f\u00fcr einen Familiennachzug (E. 4). Abweisung eines prozessualen Ersuchens um Akteneinsicht mangels fortbestehenden Akteneinsichtsinteresse (E. 5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:45", "Checksum": "28c8441dbcd69ab54ab7195212103c0c"}