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Geschäftsnummer: VB.2013.00514  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


Verweigerung der Niederlassungsbewilligung: Erfordernis des Zusammenwohnens. Die Beschwerdeführenden legen weder substanziiert dar, ob bzw. seit wann sie wieder zusammenleben noch, welche erheblichen familiären Probleme eine derart lange Trennung von mindestens knapp zwei Jahren erforderlich machten. Angesichts der sie treffenden Mitwirkungspflicht kann die Dauer der Trennung vorliegend nicht als bloss vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme im Sinn von Art. 76 VZAE qualifiziert werden (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
EHEDAUER
GETRENNTLEBEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 49 AuG
Art. 90 AuG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00514

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A (geb. C, geboren 1980) um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ab.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juni 2013 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2013 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2012 seien aufzuheben und A die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. August 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober 2013 eine mit "Zusatz zur Beschwerde gegen Rekursentscheid Nr. 2012.0560 vom 10. Juni 2013" überschriebene Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zu deren Verlängerung das Bundesamt für Migration am 14. Februar 2012 zunächst keine Zustimmung erteilen wollte, ist daher nicht weiter einzugehen.

3.  

3.1 Zwischen der Schweiz und dem Irak besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), der dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung als das schweizerische Recht vermitteln würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 2b).

3.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG steht der Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

4.  

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verneinten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, die in Art. 42 Abs. 3 AuG vorgesehene Fünfjahresfrist sei (noch) nicht erreicht. Vorliegend könne vom Erfordernis des fünfjährigen Zusammenwohnens nicht abgesehen werden.

4.1 Die Beschwerdeführenden heirateten am 20. Dezember 2006, worauf dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde jährlich verlängert. Mitte November 2010 orientierte die Kantonspolizei Zürich die Beschwerdegegnerin über ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt zwischen den Beschwerdeführenden. Aus dem entsprechenden Polizeirapport ergab sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben hatte, die eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 Ende August 2010 verlassen zu haben und zu ihrer Tochter an die D-Strasse 02 gezogen zu sein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2010, die eheliche Gemeinschaft sei am 10. November 2010 definitiv aufgegeben worden. Die Beschwerdeführenden seien übereingekommen, noch etwas Zeit zu brauchen. Sie würden vorerst noch getrennt wohnen, hätten aber keine Schritte bezüglich Trennung eingeleitet. Bezüglich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wollten sich die Beschwerdeführenden bis mindestens Ende Februar 2011 Zeit lassen. Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2011 an, die eheliche Gemeinschaft sei Ende Oktober 2010 aufgegeben worden. Sie habe die gemeinsame Wohnung verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Seitdem wohne sie bei ihrer Tochter. Nach einem turbulenten Jahr beginne sich die Situation jedoch zu beruhigen.

4.2 Gemäss Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Solche wichtige Gründe können gemäss Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und  Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme bestehen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (BGr, 2. November 2010, 2C_488/2010, E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 4.4). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (VGr, 22. Juli 2013, VB.2013.00386, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werde, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl. ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2).

4.3 Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Fünfjahresfrist habe mit der Hochzeit der Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2006 zu laufen begonnen (Entscheid der Vorinstanz, E. 3a). Im Herbst 2011 hätten beide Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, die Beschwerdeführerin sei an der D-Strasse 02 wohnhaft und sie würden getrennte Haushalte führen. Bezüglich des Trennungszeitpunkts sei auf den ersten, gegenüber der Polizei angegebenen Termin Ende August 2010 abzustellen. Damit habe die eheliche Gemeinschaft bis zur Trennung rund drei Jahre und acht Monate betragen.

4.4 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen zutreffenden, mit zahlreichen Hinweisen auf die Akten untermauerten Ausführungen der Vorinstanz kaum auseinander. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die mietrechtliche Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführenden und der Stadt Z die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beeinflussen könnte.

4.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen die erwähnten Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Dauer der Trennung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse, die zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung führten, im Nachhinein völlig anders darstellt (vgl. insbesondere das Schreiben an das Bundesamt für Migration vom 12. Juli 2012), ändert nichts daran, dass diese Trennung als erwiesen zu betrachten ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Wohnungskündigung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2011 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2010 und 9. November 2011.

4.6 Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE berufen, wenn er selber gegenüber seiner Ehefrau häusliche Gewalt ausgeübt habe (Entscheid der Vorinstanz, E. 3c), ist eine Präzisierung angebracht. Bestand der gemeinsame Ehewille während des Getrenntlebens weiter, so können sich grundsätzlich beide Ehepartner auf die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens berufen (BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.3 mit Hinweisen.). Auch in diesem Fall wird jedoch nur eine vorübergehende, mit familiären Problemen begründete, Trennung akzeptiert (BGr, 5. September 2011, 2C_207/2011, E. 4.2). Wohnen die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5).

Vorliegend muss von einer deutlich längeren Trennungsdauer ausgegangen werden. Unter diesen Umständen wäre es an den Beschwerdeführenden, substanziiert darzulegen, dass das Getrenntleben auch nach dieser Dauer noch durch erhebliche Probleme (vgl. 76 VZAE) gerechtfertigt war. Dies folgt nicht zuletzt aus der die Beschwerdeführenden treffenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), zumal es sich dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich handelt, die sie selber besser kennen als die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Daher kann auch erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darlegen, dass bzw. wann das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen wurden.

4.7 Dass die Beschwerdeführenden das eheliche Zusammenleben zwischenzeitlich wieder aufgenommen haben wollen, bedeutet nach dem Gesagten nicht, dass die Ehegemeinschaft während der mehr als einjährigen Dauer des Getrenntlebens im Sinn von Art. 49 AuG weiter bestand. Dazu sind aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass bei beiden Ehepartnern der Wille zur Ehegemeinschaft tatsächlich weiterbestand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bemühungen die Beschwerdeführenden in der fraglichen Zeit unternahmen, um die familiären Probleme zu lösen. Damit kann die Dauer des Getrenntlebens vorliegend nicht als bloss vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme im Sinn von Art. 76 VZAE qualifiziert werden.

4.8 Die Vorinstanz liess vor diesem Hintergrund offen, ob die eheliche (Wohn-)Gemein­schaft tatsächlich wieder aufgenommen wurde (Entscheid der Vorinstanz, E. 3e). Sie zog dazu in Betracht, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft aufgrund der vorhandenen Anzeichen in den Akten nicht vor Ende Juni 2012 angenommen werden könne; angesichts der Trennungsdauer seien die zeitlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG nach wie vor nicht erfüllt. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführenden haben auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargetan, dass sie die eheliche Wohngemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen haben. Die Vorinstanz hat zwar gewisse Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten könnten, genannt (Entscheid der Vorinstanz, E. 3e). Aufgrund der nach wie vor widersprüchlichen Angaben können diese jedoch nicht als Nachweis dienen. Die Stadtpolizei Z stellte in ihrem Bericht betreffend eine Überprüfung der Meldeverhältnisse über ihren Besuch in der Wohnung an der D-Strasse 01 vom 24. Juli 2012 fest, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer eine Frau wohnen würde. Mangels anderweitiger Hinweise ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Wohngemeinschaft zu jenem Zeitpunkt (noch) nicht wiederaufgenommen worden war. Damit ist die Fünfjahresfrist bei Abzug der Dauer des Getrenntlebens von Ende August 2010 bis mindestens Ende Juli 2012 auch heute noch nicht erfüllt.

4.9 Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf ein gemeinsames Wohnen verzichtet werden könne, seien vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend fehlt es am Erfordernis der Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Nicht unterbleiben soll an dieser Stelle der Hinweis an die Beschwerdegegnerin, dass es nicht angeht, das Dossier des Beschwerdeführers trotz zahlreicher diesbezüglicher Interventionen, auf die soweit ersichtlich nie reagiert wurde, nach wie vor unter dem Namen C zu führen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…