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Geschäftsnummer: VB.2013.00518  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.09.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der Verwahrung


Bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaftsakten des Beschwerdeführers für die hier allein Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (E. 1.2). Von der Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken, ist abzusehen (E. 2.1). Keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz (E. 3). Die hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei, wurde von den Fachpersonen einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Seiten bejahten – psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt. Das Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung derselben gehört vorliegend jedoch nicht zum Streitgegenstand (E. 5.2). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKFALLGEFAHR
THERAPIE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 64a Abs. I StGB
Art. 64b Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00518

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B,

vertreten durch RA C, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 6. Juli 2000 wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Diebstahls, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren (abzüglich 559 Tage bereits erstandener Haft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 10. Januar 1997 ausgesprochene Strafe von 21 Tagen Gefängnis wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung als vollziehbar erklärt und deren Vollzug ebenfalls zugunsten der Verwahrung aufgeschoben.

Am 1. Februar 2008 beschloss das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Seit dem 7. Mai 2002 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.

B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab.

II.  

A. Dagegen rekurrierte A am 18. Februar 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu gewähren. Er sei so rasch wie möglich unter entsprechenden Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Er sei aus der Strafvollzugsanstalt B zu entlassen und allenfalls in eine für Verwahrte geeignete Anstalt zu überführen. In prozessualer Hinsicht sei ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob, inwiefern und mit welchen Auswirkungen sich ein andauernder Freiheitsentzug von mehr als zwölf Jahren unter einem rigorosen Regime einer Strafvollzugsanstalt und ohne eine Perspektive auf eine Entlassung als psychopathogener Faktor auswirken könne. Sodann seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und Formulare des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) beizuziehen, die bei der Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch das FOTRES (forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) Verwendung gefunden hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung möglich sei. Nach Eingang der Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Ebenso wies sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.  

A. A gelangte daraufhin am 11. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 13. Juni 2013. Es sei ihm die bedingte Entlassung gemäss Art. 64b StGB aus der Verwahrung zu gewähren, und er sei so rasch als möglich unter geeigneten Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Es sei ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob, inwiefern und mit welchen Folgen auf die Persönlichkeitsentwicklung sich ein andauernder Freiheitsentzug bei völlig fehlender Perspektive auf eine Entlassung als psychopathogener Faktor auswirken kann, nach einem Vollzug von bereits 14 Jahren unter dem rigorosen Regime der Strafvollzugsanstalt B. Sodann seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD beizuziehen, die bei der vorliegenden Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch das FOTRES Verwendung gefunden hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung durch die Rechtsvertretung respektive einen beigezogenen Fachmann möglich sei. Nach Eingang der erwähnten Unterlagen sei der Rechtsvertretung eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Weiter seien sämtliche bestehenden, ihn betreffenden Vormundschaftsakten zu den Akten zu erheben. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

B. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 18. Juli bzw. 8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 22. August 2013 Stellung. Das Amt für Justizvollzug liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Prozessthema der Verfügung vom 11. Januar 2013 und damit des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen demgegenüber die behaupteten Mängel des dem Strafurteil zugrundeliegenden Gutachtens F. Ebenso wenig können die angeordnete Verwahrung als solche sowie die Art und Weise der Therapierung im Strafvollzug vorliegend überprüft werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug sämtlicher ihn betreffender Vormundschaftsakten zur Veranschaulichung seiner Vergangenheit als "Verdingkind", der in den psychiatrischen Explorationen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten angesichts der bereits vorhandenen umfangreichen Akten, die genügend Aufschluss über seine Geschichte geben, für die hier Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken. Dem Beschwerdeführer scheint es dabei um die Beantwortung dieser Frage in genereller – und nicht fallbezogener – Weise zu gehen. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solch allgemein gehaltene Expertise auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auswirken sollte, geht es hier doch gerade um die Würdigung der konkreten Verhältnisse. Ohnehin ist die Einholung von Gutachten regelmässig nur dann angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigt werden sollte (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 7.3; 20. August 2009, VB.2008.00546, E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer macht immerhin selber geltend, dass es über die von ihm aufgeworfene Frage eine breit gefächerte Literatur geben dürfte und dieses Phänomen ausreichend erforscht sei. Die Substanziierung der von ihm behaupteten Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Befindlichkeit von Häftlingen im Sinn eines psychopathogenen Faktors wäre ihm daher wenigstens in der beantragten allgemeinen Weise ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Gutachtens ist somit abzuweisen.

2.2 Wie im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, es seien die Unterlagen respektive die ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD beizuziehen, die bei seiner Evaluierung mittels FOTRES verwendet worden seien. Danach sei ihm eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdegegner legte der Rekursvernehmlassung jedoch eine Auswertungsübersicht des FOTRES bei, und die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer hierzu Stellung nehmen. In seiner Eingabe vom 8. April 2013 ging der Beschwerdeführer auf die Auswertungsübersicht indessen nicht ein. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, auch noch im Rahmen der Beschwerdeschrift Ausführungen zur Auswertungsübersicht zu machen. Sollte sich der fragliche Antrag auf den Beizug weiterer oder anderer FOTRES-Unterlagen erstrecken, so erwiese er sich unter diesen Umständen als zu wenig substanziiert. Damit ist der Antrag abzuweisen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sie habe sich grundsätzlich ungenügend mit seinen in der Rekursschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und insbesondere den beantragten Beizug der FOTRES-Unterlagen und die beantragte Erstellung eines Gutachtens ohne profunde Begründung verweigert.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f., mit weiteren Hinweisen).

3.3 Zwar ist es richtig, dass sich die Vorinstanz nur kurz dazu äusserte, weshalb das beantragte Gutachten nicht einzuholen sei. Die Gründe dafür gehen aus den entsprechenden Ausführungen jedoch ausreichend deutlich hervor (vgl. auch vorn E. 2.1). Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer sodann auch zu den FOTRES-Unterlagen Stellung nehmen, wobei diesbezüglich auf das unter E. 2.2 Gesagte verwiesen werden kann. Auch die übrigen Erwägungen lassen uneingeschränkt erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren ablehnenden Rekursentscheid stützte. Sie erweisen sich sodann als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor.

4.  

4.1 Nach dem seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

4.2 Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Relevant sind neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 15 ff.).

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, und die Legalprognose sei deutlich belastet. Sie nahm dabei Bezug auf das Gutachten von Dr. G und Dr. H vom 28. Oktober 2011, den Vollzugsbericht vom 6. November 2012, den Therapiebericht vom 10. Oktober 2012, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 18. Dezember 2012 sowie den Bericht des Leitenden Arztes vom 20. März 2013, wobei in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den im Rekursentscheid zutreffend wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente verwiesen werden kann.

In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner auf eine Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. c verzichten konnte, da er eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung – insbesondere gestützt auf das aktuelle psychiatrische Gutachten und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – gar nicht in Erwägung zog (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012; VGr, 25. März 2010, VB.2010.00064, E. 5.2.1).

5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift wiederholt geltend, der Beschwerdegegner habe hinsichtlich der Diagnose- und Prognosestellung sowie Therapierung von Anfang an versagt; es handle sich um ein "Diagnose- und Prognosefiasko". Tatsächlich ergibt sich aus den soeben in E. 6.1 angeführten Aktenstücken, dass sich die Diagnostizierung offensichtlich als schwierig gestaltet und zwischen den Fachpersonen bezüglich der Art der psychischen Störung des Beschwerdeführers mindestens eine gewisse Uneinigkeit herrscht. Die Legalprognose wurde dagegen übereinstimmend als ungünstig eingeschätzt, und von Vollzugslockerungen wurde abgeraten. So erachteten die Gutachter G und H in ihrer Expertise vom 28. Oktober 2011 das Risiko für die Begehung erneuter Straftaten, insbesondere für Gewaltdelikte in nahen Beziehungen vergleichbar dem Anlassdelikt, sowie in Konfliktsituationen als deutlich erhöht. Die Verbesserung der Legalprognose betreffe lediglich den begrenzten Bezugsrahmen der Justizvollzugsanstalt. Ausserhalb desselben sei die Legalprognose ungünstig. Der Therapiebericht vom 10. Oktober 2012 ging von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus diesen Einschätzungen das "Gefährdungspotential" bzw. die Wahrscheinlichkeit, mit welcher mit einem erneuten Delikt bei einer bedingten Entlassung gerechnet werden müsste, ausreichend klar hervor. Jedenfalls wurde die hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei, einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Fachpersonen bejahten – psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt. Das Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung derselben gehört vorliegend jedoch wie gesagt nicht zum Streitgegenstand (vorn E. 1.2). Zur Legalprognose an sich bzw. den sich zwar in Bezug auf die Diagnose unterscheidenden, jedoch in der Schlussfolgerung kongruenten Einschätzungen des Gutachtens und des Therapieberichts äussert sich der Beschwerdeführer demgegenüber nur wenig substanziiert. Auch angesichts der allseits anerkannten Problematik im Zusammenhang mit der Diagnosestellung kann im Hinblick auf die als hoch eingestufte Rückfallgefahr jedenfalls nicht einfach das Risiko eingegangen werden, ihn auf freien Fuss zu setzen.

Seitens des Beschwerdegegners wird im Übrigen offenbar immer noch von der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Ob sich dieser (weiterhin) zu einer Therapie bereit erklärt, erscheint angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum heutigen Zeitpunkt indessen fraglich.

5.3 Der Beschwerdegegner bezeichnete das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als "durchzogen". Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen ist dieser Einschätzung ohne Weiteres beizupflichten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 6. November 2012 werden dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen gewährt. Weiter wird darin ausgeführt, er verfüge lediglich über ein kleines soziales Beziehungsnetz, das ihm als sozialer Empfangsraum dienen könnte. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten seine bestehenden Kontakte gepflegt und beibehalten. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insgesamt vermögen diese Faktoren die Entlassungsprognose damit nicht positiv zu beeinflussen.

5.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 4).

5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Freiheit bewähren würde. Der vorinstanzliche Entscheid hält insofern einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG).

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde.

6.1.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.1.2 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anmerkung, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie ihm die unentgeltliche Prozessführung zunächst gewährt, diese jedoch mit Abweisung der bedingten Entlassung wieder "entzogen" habe, auf die Verfügung vom 10. Mai 2012 Bezug nehmen wollte. Diese betraf aber sowieso nur die Prüfung seines Antrags auf eine stationäre therapeutische Behandlung und ist damit für das vorliegende Verfahren insofern von keiner Relevanz. Immerhin kann dieser Verfügung entnommen werden, dass sich damals auf dem Sperr- und Freikonto des Beschwerdeführers nur wenige Geldmittel befanden, weshalb er als mittellos angesehen wurde (E. 2.3). Auch wenn der Beschwerdeführer für seine im Strafvollzug geleistete Arbeit ein Entgelt erhält (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]), ist nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich verbessert hätte. Dementsprechend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als gegeben zu erachten. Die Vorinstanz ihrerseits machte hierzu in der Verfügung vom 13. Juni 2013 keine Angaben.

6.1.3 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der obigen Erwägungen erweise sich der Rekurs als offensichtlich aussichtslos. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.). Die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick auf die übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht allzu hoch. Angesichts der divergierenden Aussagen des Gutachtens und des PPD in Bezug auf die Diagnose kann der Rekurs jedoch auch nicht als offensichtlich aussichtslos im oben erwähnten Sinn bezeichnet werden.

6.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters ist vorliegend im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer sowie dessen psychischer Beeinträchtigung zu bejahen.

6.2 Demzufolge wären dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen.

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie ist zudem einzuladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

8.1 Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht verlangt.

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Unter Verweis auf die Begründung in E. 6.1 sind diese Gesuche ebenfalls gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. Juni 2013 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Justizdirektion wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird zudem eingeladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…