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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00518
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B,
vertreten durch RA C,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das Obergericht
des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 6. Juli 2000 wegen Gefährdung
des Lebens, Freiheitsberaubung, Diebstahls, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher
einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren (abzüglich
559 Tage bereits erstandener Haft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen
Fassung, aStGB) aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des
Bezirksgerichts D vom 10. Januar 1997 ausgesprochene Strafe von
21 Tagen Gefängnis wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung als vollziehbar
erklärt und deren Vollzug ebenfalls zugunsten der Verwahrung aufgeschoben.
Am 1. Februar 2008 beschloss das Obergericht die
Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Seit dem 7. Mai 2002
befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.
B. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2013 lehnte das Amt für Justizvollzug die
bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab.
II.
A. Dagegen
rekurrierte A am 18. Februar 2013 bei der Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit den Anträgen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung aus der
Verwahrung zu gewähren. Er sei so rasch wie möglich unter entsprechenden
Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Er sei aus der Strafvollzugsanstalt B zu
entlassen und allenfalls in eine für Verwahrte geeignete Anstalt zu überführen.
In prozessualer Hinsicht sei ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob,
inwiefern und mit welchen Auswirkungen sich ein andauernder Freiheitsentzug von
mehr als zwölf Jahren unter einem rigorosen Regime einer Strafvollzugsanstalt
und ohne eine Perspektive auf eine Entlassung als psychopathogener Faktor
auswirken könne. Sodann seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und
Formulare des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) beizuziehen, die bei
der Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch das FOTRES (forensisch
operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) Verwendung gefunden
hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung möglich sei. Nach Eingang der
Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen.
Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit
sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Ebenso wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. II).
Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).
III.
A. A
gelangte daraufhin am 11. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
13. Juni 2013. Es sei ihm die bedingte Entlassung gemäss Art. 64b
StGB aus der Verwahrung zu gewähren, und er sei so rasch als möglich unter
geeigneten Auflagen aus dem Vollzug zu entlassen. Es sei ein Gutachten über die
Frage einzuholen, ob, inwiefern und mit welchen Folgen auf die Persönlichkeitsentwicklung
sich ein andauernder Freiheitsentzug bei völlig fehlender Perspektive auf eine
Entlassung als psychopathogener Faktor auswirken kann, nach einem Vollzug von
bereits 14 Jahren unter dem rigorosen Regime der Strafvollzugsanstalt B. Sodann
seien die Unterlagen bzw. ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD beizuziehen,
die bei der vorliegenden Bewertung der deliktsrelevanten Problemkreise durch
das FOTRES Verwendung gefunden hätten, sodass eine Überprüfung der Beurteilung durch
die Rechtsvertretung respektive einen beigezogenen Fachmann möglich sei. Nach
Eingang der erwähnten Unterlagen sei der Rechtsvertretung eine angemessene
Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Weiter seien sämtliche
bestehenden, ihn betreffenden Vormundschaftsakten zu den Akten zu erheben. Schliesslich
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
B. Die
Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 18. Juli bzw.
8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am
22. August 2013 Stellung. Das Amt für Justizvollzug liess sich daraufhin
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3). Prozessthema der Verfügung vom 11. Januar 2013 und
damit des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der bedingten Entlassung
des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Ausserhalb des Streitgegenstands
liegen demgegenüber die behaupteten Mängel des dem Strafurteil
zugrundeliegenden Gutachtens F. Ebenso wenig können die angeordnete Verwahrung als
solche sowie die Art und Weise der Therapierung im Strafvollzug vorliegend
überprüft werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ist daher nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.3
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug
sämtlicher ihn betreffender Vormundschaftsakten zur Veranschaulichung seiner
Vergangenheit als "Verdingkind", der in den psychiatrischen
Explorationen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es ist indessen nicht
ersichtlich, inwiefern diese Akten angesichts der bereits vorhandenen
umfangreichen Akten, die genügend Aufschluss über seine Geschichte geben, für
die hier Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der
Verwahrung entscheidrelevant sein könnten (vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Der
Antrag ist daher abzuweisen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Gutachtens zur
Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem
Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines
Strafvollzugs gewähre, grundsätzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor
auf die psychische und physische Befindlichkeit eines Häftlings auszuwirken.
Dem Beschwerdeführer scheint es dabei um die Beantwortung dieser Frage in
genereller – und nicht fallbezogener – Weise zu gehen. Dabei ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich eine solch allgemein gehaltene Expertise auf die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auswirken sollte, geht es hier doch
gerade um die Würdigung der konkreten Verhältnisse. Ohnehin ist die Einholung
von Gutachten regelmässig nur dann angezeigt, um substanziiert behauptete
Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt
zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigt werden sollte (VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00719, E. 7.3; 20. August 2009, VB.2008.00546,
E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer macht immerhin selber geltend, dass es
über die von ihm aufgeworfene Frage eine breit gefächerte Literatur geben
dürfte und dieses Phänomen ausreichend erforscht sei. Die Substanziierung der
von ihm behaupteten Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Befindlichkeit von
Häftlingen im Sinn eines psychopathogenen Faktors wäre ihm daher wenigstens in
der beantragten allgemeinen Weise ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Der Antrag
des Beschwerdeführers um Einholung eines Gutachtens ist somit abzuweisen.
2.2 Wie im
Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, es
seien die Unterlagen respektive die ausgefüllten Vorlagen und Formulare des PPD
beizuziehen, die bei seiner Evaluierung mittels FOTRES verwendet worden seien.
Danach sei ihm eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.
Der Beschwerdegegner legte der Rekursvernehmlassung jedoch eine
Auswertungsübersicht des FOTRES bei, und die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer
hierzu Stellung nehmen. In seiner Eingabe vom 8. April 2013 ging der
Beschwerdeführer auf die Auswertungsübersicht indessen nicht ein. Zudem wäre es
dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, auch noch im Rahmen der
Beschwerdeschrift Ausführungen zur Auswertungsübersicht zu machen. Sollte sich
der fragliche Antrag auf den Beizug weiterer oder anderer FOTRES-Unterlagen
erstrecken, so erwiese er sich unter diesen Umständen als zu wenig substanziiert.
Damit ist der Antrag abzuweisen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
geltend. Sie habe sich grundsätzlich ungenügend mit seinen in der Rekursschrift
vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und insbesondere den beantragten
Beizug der FOTRES-Unterlagen und die beantragte Erstellung eines Gutachtens
ohne profunde Begründung verweigert.
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache
selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Das rechtliche Gehör umfasst unter
anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch
§ 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung
so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe
– ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und
diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. März 2013,
VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 f.,
mit weiteren Hinweisen).
3.3 Zwar ist
es richtig, dass sich die Vorinstanz nur kurz dazu äusserte, weshalb das beantragte
Gutachten nicht einzuholen sei. Die Gründe dafür gehen aus den entsprechenden
Ausführungen jedoch ausreichend deutlich hervor (vgl. auch vorn E. 2.1).
Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer sodann auch zu den FOTRES-Unterlagen
Stellung nehmen, wobei diesbezüglich auf das unter E. 2.2 Gesagte
verwiesen werden kann. Auch die übrigen Erwägungen lassen uneingeschränkt
erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf
welche sie ihren ablehnenden Rekursentscheid stützte. Sie erweisen sich sodann
als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was
der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Unter diesen Umständen liegt
keine Gehörsverletzung vor.
4.
4.1 Nach dem
seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das Gericht gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine
vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen
Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder
eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat
begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität
einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und
wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und
seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten
dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden
psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang
stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art
begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg
verspricht.
4.2 Nach
Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach
Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist,
dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn
von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045,
E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und
wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b
Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1
gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige
sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die
Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung
des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Der Massstab für die
Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit
bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098;
BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig. Relevant sind neben allfälligen Erfahrungen mit
Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation
(vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64a N. 15 ff.).
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, und die Legalprognose sei deutlich belastet.
Sie nahm dabei Bezug auf das Gutachten von Dr. G und Dr. H vom
28. Oktober 2011, den Vollzugsbericht vom 6. November 2012, den
Therapiebericht vom 10. Oktober 2012, die Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 18. Dezember 2012 sowie
den Bericht des Leitenden Arztes vom 20. März 2013, wobei in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den im
Rekursentscheid zutreffend wiedergegebenen Inhalt dieser Dokumente verwiesen werden
kann.
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner auf eine Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 64b
Abs. 2 lit. c verzichten konnte, da er eine bedingte Entlassung aus
der Verwahrung – insbesondere gestützt auf das aktuelle psychiatrische
Gutachten und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – gar nicht in Erwägung
zog (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und
Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012; VGr, 25. März 2010,
VB.2010.00064, E. 5.2.1).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift wiederholt geltend, der Beschwerdegegner
habe hinsichtlich der Diagnose- und Prognosestellung sowie Therapierung von
Anfang an versagt; es handle sich um ein "Diagnose- und Prognosefiasko".
Tatsächlich ergibt sich aus den soeben in E. 6.1 angeführten Aktenstücken,
dass sich die Diagnostizierung offensichtlich als schwierig gestaltet und
zwischen den Fachpersonen bezüglich der Art der psychischen Störung des
Beschwerdeführers mindestens eine gewisse Uneinigkeit herrscht. Die
Legalprognose wurde dagegen übereinstimmend als ungünstig eingeschätzt, und von
Vollzugslockerungen wurde abgeraten. So erachteten die Gutachter G und H in
ihrer Expertise vom 28. Oktober 2011 das Risiko für die Begehung erneuter
Straftaten, insbesondere für Gewaltdelikte in nahen Beziehungen vergleichbar
dem Anlassdelikt, sowie in Konfliktsituationen als deutlich erhöht. Die
Verbesserung der Legalprognose betreffe lediglich den begrenzten Bezugsrahmen
der Justizvollzugsanstalt. Ausserhalb desselben sei die Legalprognose
ungünstig. Der Therapiebericht vom 10. Oktober 2012 ging von einem
moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus diesen
Einschätzungen das "Gefährdungspotential" bzw. die
Wahrscheinlichkeit, mit welcher mit einem erneuten Delikt bei einer bedingten
Entlassung gerechnet werden müsste, ausreichend klar hervor. Jedenfalls wurde die
hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der
Verwahrung zu entlassen sei, einheitlich abschlägig beantwortet, weshalb die
genaue Qualifizierung der – im Übrigen von allen Fachpersonen bejahten –
psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt. Das
Vorliegen einer solchen Störung wurde denn auch vom Beschwerdeführer selbst
nicht in Abrede gestellt. Selbstverständlich sollte die Diagnose die Basis
einer zweckmässigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung
derselben gehört vorliegend jedoch wie gesagt nicht zum Streitgegenstand (vorn
E. 1.2). Zur Legalprognose an sich bzw. den sich zwar in Bezug auf die
Diagnose unterscheidenden, jedoch in der Schlussfolgerung kongruenten
Einschätzungen des Gutachtens und des Therapieberichts äussert sich der
Beschwerdeführer demgegenüber nur wenig substanziiert. Auch angesichts der
allseits anerkannten Problematik im Zusammenhang mit der Diagnosestellung kann im
Hinblick auf die als hoch eingestufte Rückfallgefahr jedenfalls nicht einfach
das Risiko eingegangen werden, ihn auf freien Fuss zu setzen.
Seitens des Beschwerdegegners wird im Übrigen offenbar immer
noch von der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Ob sich
dieser (weiterhin) zu einer Therapie bereit erklärt, erscheint angesichts
seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum heutigen Zeitpunkt indessen
fraglich.
5.3 Der
Beschwerdegegner bezeichnete das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als
"durchzogen". Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen ist dieser
Einschätzung ohne Weiteres beizupflichten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom
6. November 2012 werden dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen
gewährt. Weiter wird darin ausgeführt, er verfüge lediglich über ein kleines
soziales Beziehungsnetz, das ihm als sozialer Empfangsraum dienen könnte. Er
habe im Rahmen seiner Möglichkeiten seine bestehenden Kontakte gepflegt und beibehalten.
Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insgesamt
vermögen diese Faktoren die Entlassungsprognose damit nicht positiv zu beeinflussen.
5.4 In Bezug
auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,
sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem
gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung
nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in
erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur
Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,
6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 4).
5.5 Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten
Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Freiheit bewähren würde. Der
vorinstanzliche Entscheid hält insofern einer Rechtskontrolle stand (vgl.
§ 50 VRG).
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt, ob dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde.
6.1.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
6.1.2
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anmerkung, die Vorinstanz
habe gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie ihm die unentgeltliche
Prozessführung zunächst gewährt, diese jedoch mit Abweisung der bedingten
Entlassung wieder "entzogen" habe, auf die Verfügung vom 10. Mai
2012 Bezug nehmen wollte. Diese betraf aber sowieso nur die Prüfung seines
Antrags auf eine stationäre therapeutische Behandlung und ist damit für das
vorliegende Verfahren insofern von keiner Relevanz. Immerhin kann dieser
Verfügung entnommen werden, dass sich damals auf dem Sperr- und Freikonto des Beschwerdeführers
nur wenige Geldmittel befanden, weshalb er als mittellos angesehen wurde
(E. 2.3). Auch wenn der Beschwerdeführer für seine im Strafvollzug
geleistete Arbeit ein Entgelt erhält (vgl. § 104 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]), ist nicht davon
auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich verbessert
hätte. Dementsprechend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als gegeben
zu erachten. Die Vorinstanz ihrerseits machte hierzu in der Verfügung vom
13. Juni 2013 keine Angaben.
6.1.3
Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der obigen Erwägungen erweise sich der
Rekurs als offensichtlich aussichtslos. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren
als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 31 f.). Die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen
positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick auf die
übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht allzu
hoch. Angesichts der divergierenden Aussagen des Gutachtens und des PPD in
Bezug auf die Diagnose kann der Rekurs jedoch auch nicht als offensichtlich
aussichtslos im oben erwähnten Sinn bezeichnet werden.
6.1.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die Notwendigkeit eines
Rechtsvertreters ist vorliegend im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den
Beschwerdeführer sowie dessen psychischer Beeinträchtigung zu bejahen.
6.2 Demzufolge wären dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern II und III des
Rekursentscheids der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 sind aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Die Vorinstanz ist
zu verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.-
unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie ist zudem einzuladen,
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren
angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
8.1 Nachdem der
Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt und vorliegend nur bezüglich der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine
solche nicht verlangt.
8.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Unter Verweis auf die
Begründung in E. 6.1 sind diese Gesuche ebenfalls gutzuheissen. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Rechtsanwalt C läuft
eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung,
um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern II und III des
Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. Juni 2013
werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Justizdirektion wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 778.- unter
Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird
zudem eingeladen, den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu
entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…