{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00518_2013-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213282&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87bca3c748ccfae376a272a2f4d711ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00518"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00518"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00518"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2013  VB.2013.00518"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaftsakten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die hier allein Streitgegenstand bildende Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung entscheidrelevant sein k\u00f6nnten (E. 1.2). Von der Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob ein Freiheitsentzug, der definitiv erscheine und dem Betroffenen keine Aussicht auf eine Entlassung aus dem harten Regime eines Strafvollzugs gew\u00e4hre, grunds\u00e4tzlich geeignet sei, sich als pathogener Faktor auf die psychische und physische Befindlichkeit eines H\u00e4ftlings auszuwirken, ist abzusehen (E. 2.1). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht bzw. des rechtlichen Geh\u00f6rs seitens der Vorinstanz (E. 3). Die hier einzig massgebliche Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei, wurde von den Fachpersonen einheitlich abschl\u00e4gig beantwortet, weshalb die genaue Qualifizierung der \u2013 im \u00dcbrigen von allen Seiten bejahten \u2013 psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers in den Hintergrund tritt. Das Vorliegen einer solchen St\u00f6rung wurde denn auch vom Beschwerdef\u00fchrer selbst nicht in Abrede gestellt. Selbstverst\u00e4ndlich sollte die Diagnose die Basis einer zweckm\u00e4ssigen therapeutischen Behandlung bilden. Die Beurteilung derselben geh\u00f6rt vorliegend jedoch nicht zum Streitgegenstand (E. 5.2). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zur ausgef\u00e4llten Strafe (E. 5.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4ren f\u00fcr das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung zu gew\u00e4hren gewesen (E. 6). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:22:28", "Checksum": "d7891cbd7111e5bf85b5887aa4c836b5"}