{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00525_18-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213634&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "806a90508ab9ad6b5ceae5b282e502f9"}, "Num": [" VB.2013.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassung / Aufenthalt | [Der Beschwerdegegner sistierte den Entscheid \u00fcber die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen f\u00fcr zwei Kinder des Beschwerdef\u00fchrers bis zum Entscheid \u00fcber die Zuteilung der elterlichen Sorge.] Die Vorinstanz \u2013 als Aufsichtsbeh\u00f6rde des Beschwerdegegners \u2013 leistete der Aufsichtsbeschwerde gegen einen Teamchef des Beschwerdegegners keine Folge. Es l\u00e4sst sich dagegen kein Rechtsmittel anstrengen und ein solches ebenso wenig an die Hand nehmen. Auf eine \u00dcberweisung an den zust\u00e4ndigen Regierungsrat kann verzichtet werden (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn - wie hier - eine ungerechtfertigte Verfahrensverz\u00f6gerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (E. 1.4.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im \u00dcbrigen einzutreten (E. 1.5).  In Anwendung von \u00a7 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann der Beschwerdegegner ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckm\u00e4ssigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh\u00e4ngt (E. 2.2). Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass die Familienangeh\u00f6rigen einer Person, die Staatsangeh\u00f6rige einer Vertragspartei des Abkommens ist, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangeh\u00f6rige gelten ungeachtet der Staatsangeh\u00f6rigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gew\u00e4hrt wird. Bei Minderj\u00e4hrigen hat der nachziehende Elternteil sodann die zivilrechtliche Verantwortung f\u00fcr das Kind zu tragen, das heisst, er muss entweder \u00fcber das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht \u00fcber das Einverst\u00e4ndnis des anderen Elternteils verf\u00fcgen (E. 2.4.2). Der anf\u00e4ngliche Entscheid des Beschwerdegegners, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die rechtliche Stellung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber seinen Kindern gekl\u00e4rt sei, ist nachvollziehbar (E.2.5.1). Weder die superprovisorische noch die vorsorgliche Zuteilung der Obhut reichen aus, um der Sistierung ihre Rechtfertigung zu entziehen (E. 2.6). \rAbweisung UP (E. 4.2). \rAbweisung. \r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:32", "Checksum": "70bc20ed372d20c52337a3846eca9d1c"}