{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00527_2013-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213764&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68fd2a4a2cc20983a98910c5ae53a9ca"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00527"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00527"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00527"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00527"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug: Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit verlangt eine Zukunftsprognose; er ist zu bejahen, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken gen\u00fcgen nicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin belegte einerseits, dass sie Gelegenheit h\u00e4tte, zu einem Stundenlohn von Fr. 23.- zu arbeiten, andererseits hat sie bereits verschiedene Deutschkurse besucht. Die dreissigj\u00e4hrige, kinderlose Beschwerdef\u00fchrerin hat durchaus realistische Aussichten auf die Erzielung eines ausreichenden Einkommens. Es ist bei Gew\u00e4hrung des Familiennachzugs in B\u00e4lde mit einer entscheidenden Verbesserung der Situation zu rechnen. Zusammen mit dem Ehemann k\u00e4me sie auf ein Gesamteinkommen von rund Fr. 3'900.--, was das von den Sozialbeh\u00f6rden errechnete normale Monatsbudget \u00fcbersteigt (E. 4).  Da der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG nicht gegeben ist, ist der Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG nicht erloschen. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung davon abh\u00e4ngt, ob die Ehe der Beschwerdef\u00fchrenden g\u00fcltig abgeschlossen bzw. ob ein Eheschluss ausreichend dokumentiert ist. Diese Pr\u00fcfung haben die Vorinstanzen nicht abschliessend vorgenommen (E. 5). Teilweise Gutheissung sowie R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:55", "Checksum": "91ab832abd1d8e02766b57bc960d62af"}