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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00527
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A,
geboren 1984, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim in
der Schweiz niedergelassenen Ehemann B mit Verfügung vom 23. Oktober 2012
ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 30. Oktober 2012 an
die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 wies diese den
Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2013 beantragten A und B dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und A die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei A der Aufenthalt im Kanton
Zürich während der Dauer des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich zu bewilligen
und das Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In
prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden weiter, es sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie RA C als
unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2013 verfügte das
Verwaltungsgericht, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf Weiteres
zu unterbleiben.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 21. August
2013 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit dem Beschwerdeführer, welche am 9. April 2010 in Pakistan erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin
begründete die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit der
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. Zudem
stellte sie das Vorliegen eines gültigen Eheschlusses infrage. Die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber von einer gültigen Heirat aus. Zudem macht die
Beschwerdeführerin geltend, eine Arbeitsstelle gefunden zu
haben, die sie unmittelbar nach Vorliegen der Aufenthaltsbewilligung antreten
könne.
2.
Mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und
Pakistan, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG]), gelten die Vorschriften des AuG und von
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).
3.
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG hat die
ausländische Ehefrau einer Person mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit ihrem Ehemann zusammenwohnt.
3.1 Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer besitze seit dem 30. Oktober
2004 die Niederlassungsbewilligung, womit er über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Bezüglich Heirat hielt sie fest, es
sei bis heute nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden rechtsgültig
verheiratet seien. Dieses Versäumnis könne ihnen aber höchstens in dem Mass
angerechnet werden, als sie mit Schreiben vom 17. Januar 2013 ihre Bemühungen
um eine Übersetzung des Heiratsdokuments bekundet, eine solche indessen nicht
eingereicht hätten. Die Beschwerdeführenden würden seit der Einreise der
Beschwerdeführerin im Oktober 2011 gemeinsam an der D-Strasse 01 in E
wohnen. Davon ausgehend, die Heirat sei rechtsgültig zustande gekommen, stehe
der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu.
3.2 Die
Beschwerdeführenden haben einen Auszug (Urdu/Englisch) aus dem Eheregister der
pakistanischen Provinz F eingereicht, gemäss welchem sie am 9. April 2010
geheiratet haben. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die Überprüfung des
Dokuments bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan ein. Gemäss Rückmeldung
der Schweizerischen Botschaft entsprachen die eingereichten Unterlagen nicht
den Vorgaben; ein Fragebogen sei nicht ausgefüllt geworden und die
Heiratsurkunde "Nikah Nama" in Urdu mit englischer Übersetzung habe
nicht beigelegen. Im Juli 2012 hat die Beschwerdegegnerin die Abklärungen
einstellen lassen. Von diesem Vorgehen erhielten die Beschwerdeführenden mit
der Akteneinsicht im Dezember 2012 Kenntnis und reichten am 17. Januar
2013 eine behauptete Heiratsurkunde in Urdu ein. Eine Übersetzung liegt nicht
bei den Akten.
Da die Beschwerdeführenden Rechte aus der Heiratsurkunde
ableiten wollen, oblag es grundsätzlich ihnen, die verlangte Übersetzung
einzureichen (§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 5, 61; ferner Art. 90 lit. b AuG). Allerdings lassen
sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
nach Einreichung des fremdsprachigen Dokuments zur Einreichung einer Übersetzung
aufgefordert worden wären. Auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht
lässt sich daher das Gesuch nicht unbesehen mangels ausreichender Dokumente
abweisen. Solches haben die beiden Vorinstanzen denn auch nicht gemacht. Sie
haben nur ausgeführt, dass erforderliche Dokumente fehlten bzw. dass keine
Übersetzung eingereicht worden sei; es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden
rechtsgültig verheiratet seien. Es erfolgten keine abschliessenden Überlegungen
darüber, ob eine Heirat erfolgt ist.
Nach der Argumentationslinie der Vorinstanzen konnte dies in
der Tat offenblieben, da beide Instanzen der Auffassung sind, ein (allfälliger)
Aufenthaltsanspruch sei wegen der bisher geleisteten Sozialhilfe und der
konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit ohnehin erloschen. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist ein aus der geltend gemachten Ehe
fliessender Aufenthaltsanspruch jedoch nicht erloschen.
4.
4.1 Nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der in Art. 43 AuG
verankerte Anspruch auf Familiennachzug, wenn Gründe für den Widerruf einer
Bewilligung nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche Gründe sind unter anderem
dann gegeben, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder
er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e
AuG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verlangt eine Zukunftsprognose;
er ist zu bejahen, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012,
E. 2.2; BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Bejaht wird
die Dauerhaftigkeit einer bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit
einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann (Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 49 mit
Hinweisen).
4.2 Mit der
Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe inzwischen
zahlreiche Deutschkurse besucht und dadurch Kenntnisse der Stufe B1
erworben. Weiter sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bemühungen
gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Über die Temporärfirma G könne sie bei
der Firma H AG zu 60 % arbeiten; dies ergebe einen Nettolohn von rund
Fr. 2'400.-. Die Arbeit könnte die Beschwerdeführerin umgehend aufnehmen,
sobald ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt oder das Meldeverfahren bewilligt
worden sei. Ein zukünftiges Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners könne
dann berücksichtigt werden, wenn eine Arbeitsstelle zugesichert worden sei. Das
voraussichtliche gemeinsame Einkommen der Beschwerdeführenden übersteige den
von den Sozialbehörden errechneten Lebensbedarf. Ein Widerrufsgrund liege somit
nicht (mehr) vor.
4.3
Es besteht kein begründeter Anlass, um an dieser
Darstellung der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Insbesondere wird belegt, dass
die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hätte, zu einem Stundenlohn von Fr. 23.-
zu arbeiten. Von einer Firma im Bereich der Gebäudetechnik wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin, sobald sie ihre Aufenthaltsbewilligung bekommen habe,
sofort angestellt werde. Ferner wird belegt, dass die Beschwerdeführerin
bereits verschiedene Deutschkurse besucht hat.
Die dreissigjährige, kinderlose Beschwerdeführerin hat
durchaus realistische Aussichten auf die Erzielung eines ausreichenden Einkommens.
Dass sie derzeit ohne Erwerbseinkommen ist und Sozialhilfe bezieht, folgt
unmittelbar aus ihrem bisherigen Aufenthaltsstatus, welcher ihr die Aufnahme
einer Berufstätigkeit untersagt. Es ist damit bei Gewährung des
Familiennachzugs in Bälde mit einer entscheidenden Verbesserung der Situation
zu rechnen. Der Beschwerdeführer erzielt ein Nettoeinkommen von
Fr. 1'500.-; zusammen mit einem geschätzten künftigen Einkommen der Beschwerdeführerin
von Fr. 2'400.- würde ein Gesamteinkommen von rund Fr. 3'900.-
resultieren. Dies übersteigt das von den Sozialbehörden errechnete normale Monatsbudget
von Fr. 3'345.90.
Eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden lässt
sich zwar nicht ausschliessen. Angesichts der dargelegten Umstände ist das
Vorliegen einer konkreten Gefahr für eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit
jedoch zu verneinen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG ist
nicht gegeben, weshalb Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG nicht zur Anwendung
gelangt. Der Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 Abs. 1 AuG ist folglich nicht erloschen. Würde sich die
von den Vorinstanzen für die Zukunft angenommene Gefahr weiterer
Fürsorgeabhängigkeit dennoch verwirklichen, so wäre dem gegebenenfalls mit
einer Nichtverlängerung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in einem
späteren Zeitpunkt Rechnung zu tragen.
5.
Bei diesem Ergebnis hängt der Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung nur mehr – aber entscheidend – davon ab, ob die Ehe der Beschwerdeführenden
gültig abgeschlossen bzw. ob ein Eheschluss ausreichend dokumentiert ist. Diese
Prüfung haben die Vorinstanzen nicht abschliessend vorgenommen (vgl.
oben E. 3.2). Es besteht kein ausreichender Anlass, um
diese Prüfung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Die
Entscheide der beiden Vorinstanzen sind deshalb
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; die Sache ist zur Prüfung der Frage, ob eine gültige Ehe
abgeschlossen wurde, an das Migrationsamt zurückzuweisen. Soweit ein Eheschluss
rechtsgenügend erstellt ist, wird der Beschwerdeführerin der Aufenthalt bei
gegebener Aktenlage zu bewilligen sein.
6.
6.1
Mit der Rückweisung der Sache obsiegen die Beschwerdeführenden
nur teilweise. Praxisgemäss sind die Parteien bei diesem Verfahrensausgang
grundsätzlich je zur Hälfte kostenpflichtig und entfällt ein Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Dasselbe gilt für das Rekursverfahren.
6.2
Die Beschwerdeführenden ersuchen allerdings um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Weiter haben sie
nach §16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Den Beschwerdeführenden fehlen im aktuellen Zeitpunkt die
nötigen Mittel zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten. Angesichts der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann sie sodann nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Demzufolge
ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand gutzuheissen. Der auf die Beschwerdeführenden entfallende
Kostenanteil ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten bleibt. Schliesslich
ist den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin C
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Analoges gilt für das Rekursverfahren.
7.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer
nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010);
und erkennt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Migrationsamts
vom 23. Oktober 2012 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
20. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
Den
Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die
Sicherheitsdirektion wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen. Die Kosten
des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'650.- werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
auferlegt und verbleiben zur anderen Hälfte einstweilen der Staatskasse.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur anderen
Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …