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Geschäftsnummer: VB.2013.00530  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft Geschäfts-Nr. GI130192-L/U


Untertauchensgefahr. Rechtliche Gründe. Haftverlängerung. Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Weiter ist sie nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren und hat sich nicht bemüht, Reisedokumente zu beschaffen. Ferner machte sie keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug Richtung Schweiz bestiegen hat. Sie verfügt über zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten sowie weder über einen festen Aufenthaltsort noch über Beziehungen zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die eingereichte schriftliche angebliche Morddrohung ist nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet (E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
KOGNITION
RECHTLICHE GRÜNDE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Ziff. 4 AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00530

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zurzeit Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausschaffungshaft
Geschäfts-Nr. GI130192-L/U,

hat sich ergeben:

I.  

A vom Land D, alias B vom Land D, reichte zusammen mit ihrem Ehemann E vom Land D, alias F vom Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg; sie habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Am 24. Juni 2013 wurde A alias B von der Kantons­polizei Zürich im Transitbereich verhaftet. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die Ausschaffungshaft und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.

II.  

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 26. Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und bewilligte diese bis 23. September 2013.

III.  

A alias B verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht ihre Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte sie um Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember 2013. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 25. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. August 2013 ersuchte A alias B um eine Fristerstreckung bis zum 16. August 2013, welche ihr ausnahmsweise bis 12. August 2013 gewährt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 hielt sie an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. August 2013 reichte A alias B eine Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihren Ehemann ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 3. Juni 2013). Daran ändert auch das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. August 2013 nichts. Ein entsprechendes Gesuch lässt den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen (BGr, 11. März 2008, 2C_210/2008, E. 2). Die Wegweisungs- bzw. Asylfrage bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für die Beschwerdeführerin zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241, 242 f. E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus "insbesondere weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 [...] nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr dar (vgl. Hugi Yar, Rz. 10.90). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr und damit zur Anordnung der Ausschaffungshaft. Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr kann aber durch andere Elemente bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013, 2C_871/2012, E. 4.5).

2.2 Die Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin den Wegweisungsentscheid des BFM vom 3. Juni 2013 sowie den negativen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels gültiger Reisepapiere könne sie jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz ihrer Reise mit dem Flugzeug von Teheran kommend sei die Beschwerdeführerin ohne Papiere im Transitbereich des Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb ihre Identität heute nicht zweifelsfrei feststehe. Sie verfüge weder über finanzielle Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz und sei nicht bereit, in ihr Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu befürchten, sie werde sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden für die bevorstehende Ausschaffung zur Verfügung halten und untertauchen.

2.3 Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen tadellosen Leumund und werde von den Schwiegereltern sowie den Verwandten des Ehemanns im europäischen Ausland finanziell unterstützt. Sie sei deshalb imstande, den Behörden über eine entsprechende angemietete Adresse für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu stehen.

2.4 Die Beschwerdeführerin meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Polizei. Anlässlich ihrer Befragung bei der Kantonspolizei am 24. Juni 2013 gab sie an, sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da ihr Leben in Gefahr sei. Anlässlich der Einvernahme vor der Haftrichterin wiederholte sie diese Aussage und gab an, ihr Leben sei auch hier in Gefahr. Weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in Gefahr sein soll, obwohl sie über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt, begründet sie nicht. Sie ist somit nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren. Dies lässt auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen sie sich im Transitbereich aufgehalten hat, hat sie sich nach eigenen Angaben lediglich um die Heiratsurkunde, nicht aber um Reisedokumente bemüht. Gemäss Art. 90 lit.  c AuG ist sie jedoch verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörde mitzuwirken. Anlässlich der haftrichterlichen Befragung gab sie an, hier über keine Dokumente zu verfügen und machte zudem keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug bestieg. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen herrühren. Richtig sei der X. Darüber hinaus verfügt sie über keinen festen Aufenthaltsort und über keine Beziehungen zur Schweiz. Die Aussage, sie werde von den Schwiegereltern sowie von Verwandten des Ehemanns finanziell unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie mittellos ist. Die Beschwerdeführerin konnte die gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht bei der Beschwerdeführerin Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Das Stellen eines Wiedererwägungsgesuchs stellt vorliegend kein solcher Grund dar. Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, lässt ein Wiedererwägungsgesuch den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen. Weitere Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zurzeit ist daher die Ausschaffungshaft als Mittel zur Sicherung des Vollzugs des nach wie vor gültigen Wegweisungsentscheids gerechtfertigt. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnis- und rechtmässig.

3.  

Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der Todesdrohungen durch Familienmitglieder liege eine konkrete Gefährdungssituation nach Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, weshalb sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren könne, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193, 197 ff. E. 2.2). Sie ist Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. August 2013. Daran ändert auch die Eingabe vom 21. August 2013 nichts, wonach eine schriftliche Morddrohung gegen ihren Ehemann existieren soll. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, ist die angebliche Morddrohung nicht gegen sie gerichtet. Es ist deshalb jedenfalls vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb sich daraus für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ergeben soll. Zwar können rechtliche Gründe der Ausschaffung entgegenstehen; die diesbezüglichen Prüfungspflichten des Haftrichters sind allerdings beschränkt. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, 220 E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ebenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist der Wegweisungsentscheid mit Blick auf Art. 8 EMRK. Dieser Anspruch ist primär in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen (Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 12). Zudem begründet Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung- oder -verlängerung vorbehaltlos zu gewähren (BGr, 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 137 I 247, 249 E. 4.1). Der Anspruch kann aber verletzt werden, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird, obwohl sie nahe Verwandte in der Schweiz hat, primär die Kernfamilie (BGE 135 I 143, 146 E. 1.3.2), die familiäre Beziehung zu diesen intakt ist und die Beziehung tatsächlich gelebt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGr, 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.3.1; BGE 135 I 143, 145 f. E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine nahen Verwandten in der Schweiz. Wie sie befindet sich auch ihr Ehemann jedenfalls zurzeit in Ausschaffungshaft. Auch wurde sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.

4.  

Soweit die Beschwerdeführerin die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt. Würde der Antrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen, würde ihr dies keinen Vorteil verschaffen.

Es besteht ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Haftdauer über den 23. September 2013 hinaus auszuschliessen. Auch diese Frage bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu äussern hat. Im Übrigen würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung der Haftdauer – sollte die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht vollzogen werden können – von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen. Ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der haftrichterlichen Prüfung, wobei die Beschwerdeführerin wiederum anzuhören wäre. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten.

5.  

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandslos.

6.  

Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihr daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.        Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt weiter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)