{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00530_21-08-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213171&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcbe9c684f9b4f02567b39a73a18f4d3"}, "Num": [" VB.2013.00530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft\rGesch\u00e4fts-Nr. GI130192-L/U | Untertauchensgefahr. Rechtliche Gr\u00fcnde. Haftverl\u00e4ngerung. Gegen die Beschwerdef\u00fchrerin liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Weiter ist sie nicht bereit, in ihre Heimat zur\u00fcckzukehren und hat sich nicht bem\u00fcht, Reisedokumente zu beschaffen. Ferner machte sie keine Angaben zu den Reisepapieren, mit denen sie das Flugzeug Richtung Schweiz bestiegen hat. Sie verf\u00fcgt \u00fcber zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten sowie weder \u00fcber einen festen Aufenthaltsort noch \u00fcber Beziehungen zur Schweiz. Angesichts dieser Umst\u00e4nde besteht Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 2.4). Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden undurchf\u00fchrbar ist. Diesbez\u00fcglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu pr\u00fcfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzul\u00e4ssig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die eingereichte schriftliche angebliche Morddrohung ist nicht gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gerichtet (E. 3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zul\u00e4ssigkeit einer allf\u00e4lligen Haftverl\u00e4ngerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4). Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:40", "Checksum": "839930be04d7ef1f1d4212d4303bb501"}